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Geplanter § 201b StGB: Im Material fehlt jeder Beleg

Drucksache, Wortlaut und Verfahrensstand sind nicht dokumentiert; belegt ist nur das Umfeld aus BMJV-Entwurf und KI-Verordnung

· Veröffentlicht: 16.10.2026 ·2 Min Lesezeit
Geplanter § 201b StGB: Im Material fehlt jeder BelegMit KI erstellt
Inhalt
◆ Fakten auf einen Blick
  • Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf zum Schutz vor digitaler Gewalt vorgelegt.
  • Laut Richterbund sieht der Entwurf eine Neufassung des § 184k StGB zum Schutz vor bildbasierter sexualisierter Gewalt vor.
  • Die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO gelten ab dem 2. August 2026.
  • Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes.
  • Die EU-Kommission hat Leitlinien und einen freiwilligen Praxisleitfaden zur Kennzeichnung vorgelegt.

Geplanter § 201b StGB: Drucksache, Wortlaut und Verfahrensstand fehlen

Ein geplanter § 201b StGB zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch KI-generierte Inhalte mit Kennzeichnungsbezug soll im Informationssystem des Bundestags (DIP) dokumentiert sein. Das Material belegt das nicht. Drucksachennummer, Einbringer, Wortlaut und Verfahrensstand fehlen. Der abgerufene Beleg zeigt statt DIP-Inhalten nur einen Cookie-Hinweis von Google und enthält damit nichts zum Vorgang. Ob eine solche Regelung gegenüber einem Vorläufer etwas Neues brächte, lässt sich deshalb nicht beurteilen. Aussagen zu Inhalt oder Inkrafttreten wären Spekulation und unterbleiben hier. Belegt ist allein das Umfeld, das die folgenden Abschnitte darstellen.

BMJV-Entwurf gegen digitale Gewalt und die Lücke bei Deepfakes

Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt vorgelegt. Laut bayerischem Justizministerium geschah das am 17. April. Auf der BMJV-Seite sind inzwischen auch ein Regierungsentwurf, eine Synopse, häufig gestellte Fragen und eine Darstellung des zivilrechtlichen Verfahrens verlinkt. Der Entwurf soll den strafrechtlichen Schutz verbessern und digitale Gewalt strafrechtlich klarer erfassen. Nach Angaben des Deutschen Richterbundes sieht er eine Neufassung des § 184k StGB vor, die den Schutz vor bildbasierter sexualisierter Gewalt stärkt.

Bayerns Justizminister Georg Eisenreich sagt, es gebe bislang keine konkrete Strafnorm für Deepfakes. Er dringe seit Jahren auf das Schließen dieser Lücke. Nach eigener Aussage habe er bereits 2021 einen Vorstoß zum strafrechtlichen Schutz vor Deepfakes unternommen. Laut Bayerischem Justizministerium sind davon in aller Regel Frauen und Mädchen betroffen. Auch der Juristinnenbund verweist auf diese Dimension. Eine Verbindung zwischen dem BMJV-Entwurf und einem § 201b StGB geht aus dem Material nicht hervor.

Art. 50 KI-VO: Kennzeichnungspflicht für Deepfakes gilt ab 2. August 2026

Unabhängig davon gelten ab dem 2. August 2026 die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO. KI-generierte Inhalte und Deepfakes müssen gekennzeichnet werden. Bei Verstößen sieht Art. 99 Abs. 4 Bußgelder bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor. Die Pflichten können kumulativ gelten und sich auf mehrere Akteure verteilen, etwa auf Anbieter und Betreiber eines Systems.

Der Bundestag stimmte dem Durchführungsgesetz am 11. Juni 2026 in dritter Beratung zu. Laut LTO dürfte die Bundesnetzagentur zeitnah das Vollzugsmandat erhalten. Die Kommission veröffentlichte am 8. Mai 2026 Entwürfe von Leitlinien. Sie sind unverbindlich. Hinzu kommt ein freiwilliger Praxisleitfaden, der bislang nur auf Englisch vorliegt. Verbindlich sind dagegen die Transparenzanforderungen selbst. Der Digital Omnibus on AI verschiebt lediglich die Hochrisiko-Pflichten auf Ende 2027. Die Pflichten nach Art. 50 bleiben beim August. Diese Regeln stehen für sich und sind nicht Teil eines § 201b StGB.

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Manuel Peter
Redaktion · KI-Regulierung & Recht

Manuel Peter verfolgt für KI Spotlight die rechtlichen und regulatorischen Entwicklungen rund um künstliche Intelligenz: den EU AI Act, Datenschutz, Haftungsfragen und Governance. Er ordnet ein, was neue Vorgaben konkret bedeuten – ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung.

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