Delhi High Court weist Eilantrag gegen OpenAI ab
Keine wörtliche Reproduktion von ANI-Artikeln nachgewiesen – Hauptverfahren läuft weiter
Mit KI erstelltEilantrag mangels Beweisen und Schaden abgewiesen
Das Hohe Gericht von Delhi hat den Antrag der indischen Nachrichtenagentur ANI auf eine einstweilige Verfügung gegen OpenAI abgelehnt. ANI hatte versucht, dem US-Unternehmen die Nutzung ihrer Inhalte für das Training von ChatGPT gerichtlich untersagen zu lassen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ANI keine wörtliche Reproduktion ihrer urheberrechtlich geschützten Artikel durch das KI-Modell nachweisen konnte. Die von der Nachrichtenagentur als Beweis vorgelegten Texte wurden zudem erst nach dem Trainingsabschluss der betreffenden Modelle veröffentlicht, sodass sie nicht Teil des Trainingskorpus gewesen sein können. Einen wirtschaftlichen Schaden für ANI sah das Gericht ebenfalls nicht, da beide Unternehmen in grundlegend unterschiedlichen Geschäftsfeldern tätig sind. Die Richter betonten in ihrer vorläufigen Bewertung den öffentlichen Nutzen großer Sprachmodelle für Bildung und Forschung.
Hauptverfahren und Schadensersatzforderung gehen weiter
Trotz der Ablehnung des Eilantrags ist der Urheberrechtsstreit zwischen ANI und OpenAI nicht beendet. Das Hauptverfahren wird vor dem Gericht in Delhi fortgesetzt. Die indische Nachrichtenagentur fordert in ihrer Klage Schadensersatz in Höhe von zwei Crore Rupien. In seiner vorläufigen Einschätzung stufte das Gericht die Nutzung der Inhalte durch OpenAI als „fair dealing“ für Forschungszwecke ein, was nach dem indischen Urheberrechtsgesetz zulässig sein kann. OpenAI argumentierte im Verfahren, dass die Verwendung öffentlich zugänglicher Daten für das Training von KI-Modellen rechtmäßig sei. Die endgültige Entscheidung über die urheberrechtlichen Kernfragen steht noch aus und könnte weitreichende Folgen für die Nutzung von Trainingsdaten durch KI-Unternehmen in Indien haben.
Indisches Gerichtsurteil spaltet die Gemüter
Während stormhighwaycom die indische Rechtsprechung kritisiert, weil sie nicht die vier US-Fair-Use-Faktoren anwende, verweist TreviTyger auf das britisch geprägte Fair-Dealing-Prinzip und die Frage, „was eine ehrliche Person tun würde“ – und beantwortet sie mit einem klaren „Lizenz erwerben!“. Ironisch fragt sich derselbe Nutzer, ob der Richter auch so wohlwollend bliebe, wenn es um einen Roboter ginge, der ihn ersetzen soll (TreviTyger).



