Schutzgesetz
Norm, die zumindest auch den Schutz einzelner Personen oder Personengruppen bezweckt; Verletzung kann § 823 Abs. 2 BGB auslösen.
Norm, die zumindest auch den Schutz einzelner Personen oder Personengruppen bezweckt; Verletzung kann § 823 Abs. 2 BGB auslösen.
Ausführlich im Dossier: KI-Haftung