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Schutzgesetz

Norm, die zumindest auch den Schutz einzelner Personen oder Personengruppen bezweckt; Verletzung kann § 823 Abs. 2 BGB auslösen.

Aktualisiert: 18.08.2026

Norm, die zumindest auch den Schutz einzelner Personen oder Personengruppen bezweckt; Verletzung kann § 823 Abs. 2 BGB auslösen.

Ausführlich im Dossier: KI-Haftung