KI-Haftung
Produkthaftung, BGB, Beweislast und Unternehmenspraxis.
Produkthaftung, BGB, Beweislast und Unternehmenspraxis. Vollständige, faktenbasierte Fassung mit Belegen und Quellenregister.
Zweck des Dokuments Belastbare Faktenbasis für eine deutsche Sachbuchreihe. Das Dossier trennt geltendes Recht, noch umzusetzendes EU-Recht, Gesetzesentwürfe, Rechtsprechung, Behördenpositionen und offene Rechtsfragen. Es ist kein fertiges Buchkapitel und keine individuelle Rechtsberatung.
| Merkmal | Stand |
|---|---|
| Dossier | 04 von 10 |
| Thema | KI-Haftung |
| Rechtsraum | EU/EWR und Deutschland; Vergleichsrecht nur gekennzeichnet |
| Quellen | 111 dokumentierte Quellen |
| Kernaussagen | 50 |
| Praxisfälle | 18 |
| Rechtsstand | 07.08.2026 |
Produkthaftung, BGB, Beweislast und Unternehmenspraxis
Rechts- und Recherchestand: 7. August 2026
Statuskennzeichnungen
| Status | Bedeutung |
|---|---|
| GELTENDES RECHT | Am Stichtag in Kraft und anwendbar. |
| EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND | EU-Richtlinie ist in Kraft, benötigt aber nationale Umsetzung; materieller Anwendungsstichtag beachten. |
| PARLAMENTARISCHER STAND | Gesetzentwurf oder laufendes Verfahren; nicht als geltendes deutsches Recht behandeln. |
| RECHTSPRECHUNG | Gerichtliche Aussage mit genau bezeichnetem Rechtsraum und Übertragungsgrenzen. |
| OFFENE RECHTSFRAGE | Keine belastbare abschließende Klärung. |
| EIGENE SYNTHESE | Aus mehreren Quellen abgeleitete Einordnung; keine wörtliche Behörden- oder Gerichtsaussage. |
Management-Zusammenfassung
KI-Haftung ist kein einzelnes Gesetz. Je nach Schaden greifen verschuldensunabhängige Produkthaftung, Vertrag, Delikt, Datenschutz, Diskriminierungsrecht, Produktsicherheitsrecht und sektorale Sonderregeln nebeneinander. Der technische Begriff "KI-Fehler" beantwortet weder, wer haftet, noch welche Schäden ersetzt werden oder wie der Nachweis gelingt. [S-045, S-049, S-047, S-059, S-111, S-030]
Kein haftungsfreier Raum Der Rückzug der KI-Haftungsrichtlinie beseitigt keine bestehenden Ansprüche. Er beendet nur den speziellen EU-Vorschlag für Beweisoffenlegung und Kausalitätsvermutungen bei nationalen verschuldensabhängigen KI-Ansprüchen. [S-009, S-011, S-012, S-013, S-001, S-047]
Reform mit harter Stichtagslogik Die neue Produkthaftungsrichtlinie ist in Kraft und bis 9. Dezember 2026 umzusetzen. Ihr neues materielles Regime gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden; Altprodukte bleiben grundsätzlich im bisherigen Regime. [S-001]
Software und KI ausdrücklich im Produktrecht Software wird unabhängig von der Bereitstellungsform erfasst. Damit können lokale Software, Downloads, Cloud-Software, SaaS und KI-Systeme grundsätzlich Produkt oder Produktkomponente sein. Eine einzelne Modellantwort ist damit noch nicht automatisch selbst ein Produkt. [S-001, S-007]
Sicherheitsfehler, nicht bloße Unzufriedenheit Produkthaftung knüpft an fehlende berechtigterweise erwartbare Sicherheit an. Eine Halluzination, Fehlklassifikation oder wirtschaftlich schlechte Prognose ist nur dann produktrechtlich relevant, wenn daraus ein Sicherheitsfehler und ein erfasster Schaden folgen. [S-001]
Lebenszyklus statt einmaliger Übergabe Lernfähigkeit, Updates, Cybersecurity, verbundene Dienste, Interaktionen und fortbestehende Herstellerkontrolle fließen in die Fehlerbewertung ein. Deshalb werden Versions-, Release- und Monitoringakten zu zentralen Beweismitteln. [S-001, S-077, S-020]
Breitere Lieferkettenhaftung Neben Hersteller und Komponentenhersteller können wesentlich Ändernde, Quasihersteller, Importeur, Bevollmächtigter, Fulfilment-Dienstleister, Lieferant und unter besonderen Voraussetzungen Onlineplattformen Anspruchsgegner sein. [S-001, S-026]
Beweiszugang wird zum Kern Geschädigte müssen grundsätzlich Schaden, Produktfehler und Kausalität beweisen. Die neue Richtlinie ergänzt Offenlegung und widerlegbare Vermutungen, aber keine pauschale Beweislastumkehr für jede technisch komplexe KI. [S-001, S-077]
Wesentliche Schadenslücken bleiben Produkthaftung erfasst Personenschäden, bestimmte private Sachschäden und nichtberufliche Datenverluste. Reine Vermögensschäden, berufliche Daten- und Sachschäden, Diskriminierung und viele Persönlichkeitsverletzungen bleiben überwiegend in anderen Haftungsregimen. [S-072]
AI Act ist kein allgemeines Schadensersatzgesetz Der AI Act schafft Markt-, Sicherheits-, Organisations- und Aufsichtspflichten. Ein Verstoß kann den Sicherheits- oder Sorgfaltsmaßstab prägen, führt aber nicht automatisch zu einem allgemeinen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch. [S-062, S-019]
Deutschland bleibt am Stichtag im Gesetzgebungsverfahren BT-Drs. 21/4297 ist am 7. August 2026 noch kein geltendes neues ProdHaftG. Unternehmen müssen daher bestehendes Recht anwenden und zugleich Produkte, Versionen und Verträge auf den Übergang nach dem 9. Dezember 2026 vorbereiten. [S-001, S-077, S-078]
Kernformel: Nicht die KI haftet. Haftung folgt den Menschen und Unternehmen, die Produkt, Zweck, Integration, Änderung, Betrieb und Entscheidung rechtlich beherrschen - jeweils nach einer konkreten Anspruchsgrundlage. [S-001]
Die 50 wichtigsten Kernaussagen
| ID | Kernaussage | Status | Einschränkung | Hauptquellen | Refresh |
|---|---|---|---|---|---|
| F-001 | Die Europäische Kommission hat den Vorschlag für eine eigenständige KI-Haftungsrichtlinie am 6. Oktober 2025 formell zurückgezogen. | GESETZGEBUNGSSTAND | Der Vorschlag war nie geltendes Recht. | S-009, S-011, S-012, S-013 | niedrig |
| F-002 | Am 7. August 2026 existiert kein allgemeines unionsweit harmonisiertes Sonderregime für verschuldensabhängige außervertragliche KI-Haftung. | GELTENDER RECHTSRAHMEN | Außerhalb der Produkthaftung bleiben vor allem nationales Vertrags- und Deliktsrecht sowie sektorale Regeln maßgeblich. | S-045, S-049, S-047, S-059, S-111 | mittel |
| F-003 | Die Richtlinie (EU) 2024/2853 hält an einer verschuldensunabhängigen Produkthaftung fest: Geschädigte müssen grundsätzlich keinen Herstellerfehler im Sinne von Fahrlässigkeit beweisen. | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND | Nachzuweisen bleiben Produktfehler, Schaden und Kausalität, modifiziert durch Offenlegung und Vermutungen. | S-001, S-047, S-077 | niedrig |
| F-004 | Software ist nach der neuen Produkthaftungsrichtlinie ausdrücklich ein Produkt, unabhängig davon, ob sie lokal, per Download, über Cloud-Technologien oder als Software-as-a-Service bereitgestellt wird. | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND | Die konkrete Haftung setzt weiterhin einen Fehler, einen geschützten Schaden und Kausalität voraus. | S-001, S-007, S-077 | mittel |
| F-005 | KI-Systeme und KI-gestützte Software fallen als Software grundsätzlich in den Produktbegriff der neuen Produkthaftungsrichtlinie. | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND | Nicht jede KI-Ausgabe ist deshalb selbst ein eigenständiges Produkt oder automatisch fehlerhaft. | S-001, S-007 | mittel |
| F-006 | Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie (EU) 2024/2853 bis zum 9. Dezember 2026 umsetzen. | GELTENDES EU-RECHT | Am Stichtag 7. August 2026 war die deutsche Umsetzung noch nicht verabschiedet. | S-001, S-077, S-078 | hoch |
| F-007 | Das neue Produkthaftungsregime gilt grundsätzlich für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. | GELTENDES EU-RECHT / ÜBERGANG | Für früher bereitgestellte Produkte bleibt das alte Richtlinienregime maßgeblich. | S-001, S-002, S-035 | hoch |
| F-008 | Das derzeitige deutsche Produkthaftungsgesetz beruht noch auf der Richtlinie 85/374/EWG und enthält keinen ausdrücklichen umfassenden Produktbegriff für eigenständige Software. | GELTENDES DEUTSCHES RECHT | Die Einordnung bestimmter Softwarekonstellationen vor dem 9. Dezember 2026 ist deshalb weiterhin auslegungsabhängig. | S-001, S-007, S-002, S-035, S-037 | hoch |
| F-009 | Vertragliche Schadensersatzansprüche bestehen unabhängig von der Produkthaftung, wenn eine geschuldete Leistung oder Schutzpflicht verletzt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. | GELTENDES DEUTSCHES RECHT | Vertragsinhalt, zugesicherte Eigenschaften, Haftungsklauseln, Kausalität und Schaden sind im Einzelfall entscheidend. | S-045, S-049, S-046, S-001, S-077 | niedrig |
| F-010 | Die deliktische Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB bleibt neben dem Produkthaftungsrecht relevant und ist verschuldensabhängig. | GELTENDES DEUTSCHES RECHT / RECHTSPRECHUNG | Sie knüpft insbesondere an Organisations-, Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktions- und Produktbeobachtungspflichten an. | S-047, S-059, S-111, S-100, S-101, S-102 | niedrig |
| F-011 | Der AI Act ist primär Markt- und Sicherheitsregulierung und schafft keinen allgemeinen eigenständigen Schadensersatzanspruch für jeden Verstoß. | GELTENDES EU-RECHT | AI-Act-Pflichten können aber den Sicherheitsstandard, Vertragsinhalt, Verschuldensmaßstab und die Beweiswürdigung beeinflussen. | S-045, S-049, S-047, S-019 | mittel |
| F-012 | Ein Produkt ist nach der neuen Richtlinie fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die eine Person berechtigterweise erwarten darf. | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND | Nicht jede Qualitätsabweichung, unpräzise Antwort oder wirtschaftliche Minderleistung ist ein Sicherheitsfehler. | S-001 | mittel |
| F-013 | Bei der Fehlerbewertung sind unter anderem Präsentation, vorhersehbare Nutzung, Nutzergruppe, Zusammenspiel mit anderen Produkten sowie einschlägige Produktsicherheits- und Cybersicherheitsanforderungen zu berücksichtigen. | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND | Die Kriterien sind eine Gesamtwürdigung und keine automatische Checkliste. | S-020 | mittel |
| F-014 | Die Fähigkeit eines KI-Systems, nach dem Inverkehrbringen weiterzulernen oder neue Funktionen zu erwerben, ist ausdrücklich ein Faktor der Fehlerbewertung. | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND | Weiterlernen begründet nicht automatisch einen Fehler; es erweitert aber den relevanten Lebenszyklus. | S-001, S-007 | mittel |
| F-015 | Unterlässt ein Hersteller erforderliche Software- oder Sicherheitsupdates innerhalb seiner Kontrolle, kann dies nach dem neuen Regime haftungsrelevant sein. | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND | Erforderlichkeit, Kontrollbereich, Bereitstellungszeitraum und Kausalität müssen nachgewiesen werden. | S-001, S-007, S-077 | mittel |
| F-016 | Ein verbundener digitaler Dienst kann als Komponente des Produkts behandelt werden, wenn das Produkt ohne ihn eine Funktion nicht erfüllen würde. | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND | Die konkrete Zuordnung hängt von Integration, Kontrolle und Funktionsbezug ab. | S-001 | mittel |
| F-017 | Die Ausnahme für freie und quelloffene Software gilt nur, wenn sie außerhalb einer geschäftlichen Tätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND | Kommerzielle Einbettung, Gegenleistung, Monetarisierung oder Unternehmenssteuerung können die Ausnahme ausschließen. | S-001, S-007 | hoch |
| F-018 | Wer ein Produkt nach dem Inverkehrbringen wesentlich verändert und anschließend wieder bereitstellt, kann nach dem neuen Regime wie ein Hersteller haften. | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND | Ob Fine-Tuning, RAG, Guardrails oder Modellkombination eine wesentliche Änderung bilden, ist sachverhaltsabhängig. | S-001 | hoch |
| F-019 | Auch ein Unternehmen, das seinen Namen oder seine Marke auf einem Produkt anbringt, kann als Hersteller beziehungsweise Quasihersteller haften. | GELTENDES EU-RECHT / RECHTSPRECHUNG | White-Label- und Own-Brand-Konstellationen benötigen deshalb eine eigene Haftungs- und Regressprüfung. | S-001 | mittel |
| F-020 | Neben Herstellern können nach der neuen Richtlinie unter Voraussetzungen Einführer, Bevollmächtigte, Fulfilment-Dienstleister, Händler und bestimmte Onlineplattformen haften. | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND | Die Haftung folgt einer gesetzlichen Rangfolge und setzt jeweils bestimmte Identifikations- oder Lieferkettenbedingungen voraus. | S-001, S-007, S-026 | mittel |
| F-021 | Die neue Produkthaftungsrichtlinie schützt natürliche Personen; sie ist kein allgemeines B2B-Erstattungsregime für Unternehmensschäden. | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND | Unternehmen können eigene Vertrags-, Delikts- oder Regressansprüche haben. | S-001, S-045, S-049, S-059, S-111 | niedrig |
| F-022 | Ersatzfähig sind nach der neuen Richtlinie Tod und Körperverletzung einschließlich medizinisch anerkannter psychischer Gesundheitsschäden. | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND | Nicht jede Belastung, Verärgerung oder Angst erfüllt diese Schwelle. | S-001 | niedrig |
| F-023 | Die Zerstörung oder Beschädigung von Sachen ist geschützt, soweit die Sache nicht das fehlerhafte Produkt selbst ist und nicht ausschließlich beruflichen Zwecken dient. | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND | Reine Unternehmenssachen und das mangelhafte Produkt selbst fallen nicht in diesen Haftungstatbestand. | S-001 | niedrig |
| F-024 | Die Zerstörung oder Verfälschung nicht beruflich genutzter Daten ist nach der neuen Richtlinie ein ersatzfähiger Schaden. | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND | Beruflich genutzte Daten bleiben außerhalb dieses Produkthaftungstatbestands. | S-001 | mittel |
| F-025 | Reine Vermögensschäden, Diskriminierungsschäden, Persönlichkeitsrechtsverletzungen und der Verlust beruflicher Daten werden von der neuen Produkthaftungsrichtlinie nicht umfassend erfasst. | SYSTEMGRENZE | Andere Anspruchsgrundlagen können eingreifen, etwa Vertrag, § 823 BGB, AGG, DSGVO oder Spezialrecht. | S-045, S-049, S-059, S-111, S-030, S-072 | mittel |
| F-026 | Die neue Richtlinie beseitigt den bisherigen Selbstbehalt von 500 Euro für Sachschäden. | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND | Die deutsche Umsetzung ist am Stichtag noch nicht abgeschlossen. | S-077, S-078, S-002, S-035, S-041 | hoch |
| F-027 | Die neue Richtlinie enthält keinen bisherigen unionsrechtlichen Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für eine Serie gleichartiger Personenschäden. | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND | Das derzeitige deutsche ProdHaftG enthält den Höchstbetrag noch. | S-002, S-035, S-042 | hoch |
| F-028 | Gerichte können nach der neuen Richtlinie die Offenlegung relevanter Beweismittel anordnen, wenn ein Anspruch plausibel dargelegt ist und die Beweismittel beim Beklagten liegen. | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND | Die Anordnung muss erforderlich und verhältnismäßig sein. | S-001, S-077 | hoch |
| F-029 | Geschäftsgeheimnisse schließen die Offenlegung nicht automatisch aus; Gerichte müssen Schutzmaßnahmen und Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND | Der konkrete Umfang der deutschen Verfahrensausgestaltung ist noch nicht endgültig. | S-001, S-077, S-070 | hoch |
| F-030 | Verweigert ein Beklagter eine angeordnete Offenlegung, wird der Produktfehler nach der neuen Richtlinie vermutet. | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND | Die Vermutung ist widerlegbar und ersetzt nicht automatisch alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen. | S-001, S-077 | mittel |
| F-031 | Ein Produktfehler wird vermutet, wenn ein Produkt verbindliche Sicherheitsanforderungen verletzt, die gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollen. | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND | Es bedarf einer konkreten Zuordnung von Pflicht, Risiko und Schaden. | S-001 | mittel |
| F-032 | Ein Produktfehler kann vermutet werden, wenn der Schaden durch eine offensichtliche Fehlfunktion bei vernünftigerweise vorhersehbarer Nutzung verursacht wurde. | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND | Bei probabilistischen KI-Systemen wird streitig sein, wann eine Fehlfunktion offensichtlich ist. | S-001, S-007, S-105, S-106, S-107, S-108 | hoch |
| F-033 | Der Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden wird vermutet, wenn der festgestellte Fehler typischerweise geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND | Die Vermutung ist widerlegbar; ein abstrakter Zusammenhang genügt nicht zwingend. | S-001, S-077 | mittel |
| F-034 | Bei übermäßigen technischen oder wissenschaftlichen Schwierigkeiten kann das Gericht Fehler oder Kausalität vermuten, wenn der Kläger deren Wahrscheinlichkeit nachweist. | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND | Es handelt sich nicht um eine pauschale vollständige Beweislastumkehr bei jeder Black Box. | S-001, S-077, S-105, S-106, S-107, S-108 | hoch |
| F-035 | Auch unter den neuen Beweisregeln muss der Kläger einen geschützten Schaden, das betroffene Produkt und eine hinreichend plausible Verbindung zum Fehlergeschehen darlegen. | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND | Der genaue nationale Prozessstandard wird von der Umsetzung und Rechtsprechung geprägt. | S-001 | mittel |
| F-036 | Produkthaftungsansprüche verjähren nach der neuen Richtlinie grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis oder zumutbarer Kenntnis von Schaden, Fehlerhaftigkeit und Identität des relevanten Wirtschaftsakteurs. | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND | Der EuGH konkretisierte 2026 den Kenntnisbeginn im Sanofi-Urteil. | S-001 | mittel |
| F-037 | Ansprüche erlöschen grundsätzlich zehn Jahre nach Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme; bei wesentlicher Änderung läuft die Frist ab der erneuten Bereitstellung. | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND | Für latente Personenschäden gilt eine längere Höchstfrist. | S-001 | mittel |
| F-038 | Für Personenschäden mit langsamem Verlauf sieht die neue Richtlinie eine Höchstfrist von 25 Jahren vor. | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND | Die genaue Zuordnung zu einem konkreten Schaden bleibt beweisbedürftig. | S-001 | niedrig |
| F-039 | Die Entwicklungsrisiko-Einwendung bleibt grundsätzlich erhalten: Haftung kann ausgeschlossen sein, wenn der objektive Stand von Wissenschaft und Technik den Fehler beim Inverkehrbringen nicht erkennen ließ. | GELTENDES EU-RECHT / RECHTSPRECHUNG | Der Maßstab ist objektiv und nicht auf das Wissen des konkreten Herstellers begrenzt. | S-001 | mittel |
| F-040 | Die Produkthaftung gegenüber der geschädigten Person kann nicht vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden. | GELTENDES EU-RECHT / DEUTSCHES RECHT | Interne Regress- und Freistellungsvereinbarungen zwischen Unternehmen bleiben möglich, soweit wirksam. | S-045, S-049 | niedrig |
| F-041 | Mitverschulden der geschädigten Person kann den Anspruch reduzieren; das Fehlverhalten eines Dritten beseitigt die Haftung nicht automatisch. | GELTENDES EU-RECHT / DEUTSCHES RECHT | Vorhersehbare Fehlbedienung und unzureichende Instruktionen sind getrennt zu würdigen. | S-047, S-065 | niedrig |
| F-042 | Haften mehrere Beteiligte, kann die geschädigte Person regelmäßig jeden Gesamtschuldner in Anspruch nehmen; der interne Ausgleich ist eine zweite Ebene. | GELTENDES RECHT | Vertragsketten, Regressrechte und Beweiszugang entscheiden über die wirtschaftliche Lastverteilung. | S-045, S-049 | mittel |
| F-043 | Bei vertraglicher Haftung bestimmen Leistungsbeschreibung, vereinbarter Zweck, zugesagte Genauigkeit, Sicherheitsanforderungen und Mitwirkungspflichten, ob eine Pflichtverletzung vorliegt. | GELTENDES DEUTSCHES RECHT | Unpräzise Marketingaussagen und fehlende Abgrenzungen können das Vertragsrisiko erhöhen. | S-045, S-049, S-051 | niedrig |
| F-044 | Das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wird dem Schuldner nach § 278 BGB zugerechnet; der Einsatz eines externen KI-Dienstes beseitigt die eigene Vertragspflicht nicht. | GELTENDES DEUTSCHES RECHT | Ob der KI-Anbieter selbst Erfüllungsgehilfe ist, hängt von der konkreten Pflichtenerfüllung ab. | S-045, S-049, S-047, S-048 | mittel |
| F-045 | Im Verbrauchervertrag über digitale Produkte bestehen objektive und subjektive Vertragsmäßigkeitsanforderungen, Aktualisierungspflichten und gesetzliche Abhilfen. | GELTENDES DEUTSCHES RECHT / EU-RECHT | Die §§ 327 ff. BGB gelten nicht für jede B2B-KI-Leistung. | S-045, S-049, S-024, S-052, S-053, S-054 | niedrig |
| F-046 | § 823 Abs. 1 BGB schützt bestimmte absolute Rechte, erfasst aber reine Vermögensschäden grundsätzlich nicht als solche. | GELTENDES DEUTSCHES RECHT | Vertrag, § 823 Abs. 2 BGB, § 826 BGB oder Spezialgesetze können andere Ergebnisse tragen. | S-045, S-049, S-059, S-111, S-060 | niedrig |
| F-047 | Ob einzelne Vorschriften des AI Act Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sind, ist nicht pauschal geklärt. | OFFENE RECHTSFRAGE | Die Prüfung muss Normzweck, geschützten Personenkreis und verletztes Interesse je Vorschrift untersuchen. | S-059, S-111, S-019 | hoch |
| F-048 | Der EuGH hat im Urteil C-338/24 Sanofi Pasteur 2026 klargestellt, dass ein paralleler verschuldensabhängiger nationaler Anspruch auf einer gegenüber dem Produktfehler eigenständigen Pflichtverletzung beruhen muss. | RECHTSPRECHUNG | Die Entscheidung betrifft Arzneimittel und das alte Richtlinienregime, ist aber für die Systemabgrenzung bedeutsam. | S-099, S-001, S-002, S-035, S-045, S-049 | mittel |
| F-049 | Ein Human-in-the-Loop schafft weder automatisch Haftungsfreiheit noch automatisch menschliche Alleinhaftung. | RECHTLICHE UND TECHNISCHE SYNTHESE | Entscheidend sind reale Kontrollmöglichkeit, Kompetenz, Warnungen, Zeitdruck, Entscheidungsspielraum und Kausalverlauf. | S-001 | hoch |
| F-050 | Der deutsche Gesetzentwurf BT-Drs. 21/4297 war am 7. August 2026 noch nicht verabschiedet; er darf nicht als geltendes deutsches Produkthaftungsrecht dargestellt werden. | PARLAMENTARISCHER STAND | Vor Veröffentlichung des Buches ist der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zwingend zu prüfen. | S-077, S-078 | sehr hoch |
Methodik und Recherchegrenzen
Die Recherche priorisiert die Richtlinie (EU) 2024/2853, die weiterhin maßgebliche Richtlinie 85/374/EWG, das geltende deutsche ProdHaftG und BGB, den deutschen Regierungsentwurf BT-Drs. 21/4297 sowie offizielle Verfahrensdokumente von EUR-Lex, Bundestag und CURIA. [S-001, S-077, S-078, S-002, S-035]
Rechtsprechung wurde nur als tragender Beleg verwendet, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen oder ECLI und eine stabile Fundstelle feststanden. Vergleichsfälle aus Kanada und England werden ausdrücklich nicht als deutsche Rechtslage ausgegeben. [S-001]
Die neue Produkthaftungsrichtlinie wird als geltendes EU-Recht mit ausstehender deutscher Umsetzung gekennzeichnet. Der Regierungsentwurf wird nicht mit dem finalen deutschen Gesetz gleichgesetzt. Der Vorschlag für eine KI-Haftungsrichtlinie wird ausschließlich historisch behandelt, da er 2025 formell zurückgezogen wurde. [S-009, S-011, S-012, S-013, S-001, S-077]
Die größte materielle Grenze ist fehlende gefestigte Rechtsprechung zu generativer KI, GPAI-Modellen, RAG, agentischen Systemen und einzelnen KI-Ausgaben. Wo die Übertragung klassischer Produkthaftungsgrundsätze auf KI nicht abschließend geklärt ist, wird dies als offene Rechtsfrage ausgewiesen. [S-105, S-106, S-107, S-108, S-109, S-110]
| Quellengruppe | Funktion im Dossier | Grenze |
|---|---|---|
| EU- und deutsches Primärrecht | Rechtsgrundlagen und verbindliche Stichtage | Richtlinien benötigen nationale Umsetzung. |
| Bundestag/DIP | Stand des deutschen Gesetzgebungsverfahrens | Entwurf kann sich bis zur Verkündung ändern. |
| EuGH/BGH | Fehlerbegriff, Harmonisierung, Beweisindizien, Produzentenpflichten | Viele Entscheidungen betreffen analoge Produkte und das alte Regime. |
| Offizielle Studien/Impact Assessments | Problem- und Folgenanalyse | Keine eigenständige Rechtsnorm. |
| Wissenschaftliche Fachliteratur | Systematisierung offener KI-Fragen | Meinung/Forschung, keine bindende Entscheidung. |
| Vergleichsrecht | Anschauliche Vertrags- und Zurechnungsprobleme | Nicht auf Deutschland übertragbar ohne eigene Prüfung. |
Recherchegrenzen
- Keine pauschale Aussage zur Haftung eines konkreten Anbieters oder Produkts ohne Vertrag, Version, Einsatzkontext und Schadensverlauf.
- Keine Vorwegnahme des endgültigen deutschen Umsetzungsgesetzes.
- Keine Behauptung, ein AI-Act-Verstoß sei automatisch ein Schutzgesetzverstoß nach § 823 Abs. 2 BGB.
- Keine Gleichsetzung von Modellfehler, Systemfehler, Integrationsfehler, Bedienfehler und Schaden.
- Keine Annahme, ein Disclaimer oder Human-in-the-Loop beseitige Haftung automatisch.
Rechtliche Landkarte
| Regelungsebene | Kernnorm | Funktion | Status | Quellen |
|---|---|---|---|---|
| EU-Produkthaftung alt | Richtlinie 85/374/EWG; aktuelles ProdHaftG | Verschuldensunabhängige Herstellerhaftung für fehlerhafte Produkte; Software nicht ausdrücklich im Produktbegriff. | Altprodukte und heutiges deutsches Recht | S-002, S-035-S-044 |
| EU-Produkthaftung neu | Richtlinie (EU) 2024/2853 | Software, digitale Herstellungsdateien, verbundene Dienste, neue Wirtschaftsakteure, Daten als Schaden, Offenlegung und Vermutungen. | Produkte nach 09.12.2026; nationale Umsetzung erforderlich | S-001 |
| Deutsche Umsetzung | BT-Drs. 21/4297 | Geplantes neues ProdHaftG mit §§ 1-23. | Am 07.08.2026 Entwurf; nicht geltendes Recht | S-077-S-082 |
| Vertragshaftung | BGB §§ 241, 276, 278, 280; §§ 327 ff., 434, 633 | Pflichtverletzung, Mängel, Vermögensschäden und Zurechnung von Dienstleistern. | Geltendes Recht | S-045-S-058 |
| Deliktshaftung | BGB §§ 823 ff.; Produzentenhaftung | Schutz absoluter Rechte, Schutzgesetze und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung; regelmäßig Verschulden. | Geltendes Recht | S-059-S-067, S-100-S-102 |
| Datenschutzhaftung | DSGVO Art. 82 | Materieller oder immaterieller Schaden aus DSGVO-Verstoß nach eigenständigen Voraussetzungen. | Geltendes Recht | S-030 |
| Diskriminierung | AGG | Entschädigung und Schadensersatz in erfassten Benachteiligungskonstellationen. | Geltendes Recht | S-072 |
| Sektorhaftung | StVG, AMG, Medizinprodukte- und Maschinenrecht | Spezifische Haftungs- und Sicherheitsregeln je Sektor. | Je Produkt und Schaden | S-022-S-023, S-073, S-076 |
| Regulatorische Sicherheit | AI Act, CRA, GPSR, ProdSG | Risikomanagement, Sicherheit, Updates, Überwachung und Meldung; kein automatischer allgemeiner Schadensersatz. | Geltendes bzw. gestuft anwendbares Recht | S-019-S-021, S-075 |
| Prozess und Beweise | ZPO, GeschGehG; künftig PLD-Sonderregeln | Darlegung, Vorlage, Offenlegung, Vermutungen und Schutz vertraulicher Informationen. | Geltendes Recht plus Umsetzung ausstehend | S-001, S-069-S-070, S-077 |
| Kollisions- und Zuständigkeitsrecht | Rom II, Brüssel Ia | Anwendbares Recht und internationale Zuständigkeit in grenzüberschreitenden Fällen. | Geltendes Recht | S-028-S-029 |
Übergangsmatrix 2026
| Zeitpunkt | Rechtslage | Unternehmensfolge | Quellen |
|---|---|---|---|
| Bis 09.12.2026 | Geltendes ProdHaftG auf Basis Richtlinie 85/374/EWG; neues deutsches Gesetz noch im Verfahren. | Bestehende Ansprüche nach heutigem Produkt-, Vertrags-, Delikts- und Sektorrecht prüfen. | S-002, S-035-S-078 |
| Nach 09.12.2026: neue Produktinstanz/Inbetriebnahme | Neue Richtlinie soll im nationalen Recht gelten. | Software-/KI-Produktrolle, neue Schadenskategorien, Lieferkette, Offenlegung und Vermutungen berücksichtigen. | S-001, S-077 |
| Produkt vor Stichtag, Schaden später | Grundsätzlich altes Produkthaftungsregime für diese Produktinstanz. | Versions- und Inverkehrbringungsnachweis sichern; parallele BGB-/Sektoransprüche gesondert prüfen. | S-001-S-002, S-044 |
| Wesentliche Änderung nach Stichtag | Ändernder kann für das geänderte Produkt Herstellerstatus erlangen; Fristen können neu anknüpfen. | Change-Impact-Assessment für Fine-Tuning, RAG, Toolzugriff, Zweck- oder Sicherheitsänderung. | S-001, S-077 |
| Fortlaufende SaaS-/Cloud-Leistung | Einordnung von Produktversion, Update, Kontrolle und Inbetriebnahme kann komplex sein. | Release-, API-, Modell- und Konfigurationshistorie beweissicher führen. | S-001, S-077, S-105-S-110 |
Entscheidender Stichtag Nicht der Tag des Schadens allein entscheidet, sondern insbesondere, wann die konkrete Produktinstanz in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde und ob später eine wesentliche Änderung erfolgte.
Begriffe und Haftungsarchitektur
KI-Schaden ist kein einheitlicher Rechtsbegriff
Ein KI-bezogener Schaden kann aus einem fehlerhaften Produkt, einer vertraglichen Schlechtleistung, einer rechtswidrigen Entscheidung, einer Datenschutzverletzung, Diskriminierung, einer falschen Tatsachenbehauptung oder einem Cyberangriff entstehen. Dieselbe technische Ursache kann mehrere Anspruchsgrundlagen auslösen. Deshalb beginnt die Haftungsprüfung nicht mit dem Wort "KI", sondern mit geschütztem Interesse, Schadenstyp, Rolle und Kausalverlauf. [S-045, S-049, S-030, S-072]
Produkthaftung ist nur ein Teil dieses Systems. Sie ist verschuldensunabhängig, aber auf Sicherheitsfehler, bestimmte Anspruchsgegner und bestimmte Schäden begrenzt. Vertragsrecht kann weiter reichen, verlangt jedoch eine Vertragsbeziehung. Deliktsrecht schützt vor allem absolute Rechte und setzt typischerweise Verschulden voraus. [S-045, S-049, S-047, S-059, S-111]
Der Rückzug der KI-Haftungsrichtlinie lässt diese Systeme unverändert bestehen. Er beseitigt lediglich den geplanten unionsweiten Sondermechanismus für Zugang zu Beweismitteln und Kausalitätsvermutungen in nationalen Verschuldensansprüchen. [S-009, S-011, S-012, S-013, S-001, S-047]
Vier Prüfpfade
Für die Praxis empfiehlt sich eine Trennung in vier Pfade: erstens Produktfehler und Person-/Privatschaden; zweitens Vertragspflicht und Vermögensschaden; drittens deliktische Rechtsgutsverletzung oder Schutzgesetz; viertens regulatorische Sanktionen und Abhilfe. Jeder Pfad hat andere Anspruchsgegner, Beweislasten und Verjährung. [S-001, S-045, S-049, S-059, S-111, S-077]
Ein Beispiel: Ein KI-Agent überweist Geld an den falschen Empfänger. Das ist typischerweise reiner Vermögensschaden und damit kein Kernfall der neuen Produkthaftung. Vertragshaftung gegen Anbieter, Integrator oder Betreiber kann aber möglich sein. Verletzt der Vorfall zugleich Datenschutz- oder Aufsichtspflichten, entstehen weitere Pfade. [S-045, S-049, S-030]
Umgekehrt kann eine falsche Steuerungsentscheidung eines KI-Systems in einer Maschine zu Körperverletzung führen. Dann stehen Produkthaftung, deliktische Produzentenhaftung, Betreiberhaftung und Arbeitsschutz-/Sektorregeln nebeneinander. [S-001, S-007, S-059, S-111, S-100, S-101]
Kein autonomer elektronischer Schuldner
Weder der AI Act noch die Produkthaftungsrichtlinie verleihen einem KI-System Rechtspersönlichkeit. Die technische Autonomie verschiebt daher nicht automatisch Verantwortung auf das System. Sie erhöht vielmehr die Bedeutung von Rollen, Kontrolle, vorhersehbarer Nutzung und organisationaler Sorgfalt. [S-001, S-007, S-062, S-019]
Die rechtlich relevante Frage lautet: Wer hat Zweck, Architektur, Inverkehrbringen, Integration, Änderung, Betrieb oder konkrete Entscheidung beherrscht? Je nach Antwort können mehrere Personen gesamtschuldnerisch oder auf unterschiedlichen Grundlagen haften. [S-001]
Vertragliche Lieferketten können Regress verteilen, ändern aber grundsätzlich nicht zwingende Ansprüche des Geschädigten. Wer dem Geschädigten haftet, ist von der internen Kostenzuordnung zu trennen. [S-045, S-049]
Bestehendes deutsches Produkthaftungsrecht bis zur Reform
Grundstruktur des geltenden ProdHaftG
Das geltende ProdHaftG setzt die Richtlinie 85/374/EWG um. Der Hersteller haftet verschuldensunabhängig, wenn ein fehlerhaftes Produkt Tod, Körper-/Gesundheitsverletzung oder eine andere privat genutzte Sache beschädigt. Der Geschädigte muss Fehler, Schaden und Kausalität beweisen. [S-001, S-002, S-035, S-039, S-047, S-077]
Der Produktbegriff nennt bewegliche Sachen und Elektrizität. Eigenständige Software ist nicht ausdrücklich enthalten. Bei eingebetteter Software kann der Fehler des Gesamtprodukts erfasst sein; für Standalone- oder Cloud-Software ist die alte Rechtslage unsicher und stark von Einordnung und Anspruchsgrundlage abhängig. [S-001, S-007]
Für Sachschäden gilt derzeit ein Selbstbehalt von 500 Euro. Personenschäden aus identischen Produkten sind im alten deutschen Gesetz in einer Schadensserie grundsätzlich auf 85 Millionen Euro begrenzt. Diese Grenzen sollen im neuen Entwurf entfallen. [S-002, S-035, S-041, S-042]
Fehlerbegriff und Fehlerarten
Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Klassisch werden Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler unterschieden. Die deliktische Produzentenhaftung ergänzt Produktbeobachtungs- und Organisationspflichten. [S-059, S-111, S-100, S-101, S-102, S-062]
Bei KI-Systemen lässt sich diese Typologie übertragen: fehlerhafte Modell-/Systemarchitektur, mangelhafte Implementierung einer einzelnen Instanz, unzureichende Gebrauchsinformation oder fehlendes Monitoring nach dem Rollout. Die Übertragung ist keine automatische Subsumtion; sie muss am konkreten Sicherheitsrisiko ausgerichtet werden. [S-001, S-007]
Ein "Ausreißer" kann trotz grundsätzlich ordnungsgemäßen Herstellungsverfahrens ein Fabrikationsfehler sein. Für probabilistische Systeme ist jedoch zu klären, ob eine einzelne falsche Ausgabe noch innerhalb transparenter Systemgrenzen liegt oder eine sicherheitsrelevante Abweichung der konkreten Produktinstanz darstellt. [S-001, S-100, S-101, S-102, S-105, S-106]
Grenzen des alten Regimes
Digitale Lieferketten, fortlaufende Updates, Cloud-Modelle und nichtkörperliche Datenverluste passen nur unvollständig in das alte Produktkonzept. Genau diese Lücken waren ein Hauptgrund für die Reform. [S-001, S-007, S-004, S-005, S-006, S-014]
Das alte ProdHaftG ersetzt nicht die Vertragshaftung und die deliktische Produzentenhaftung. Gerade bei reinen Vermögensschäden oder B2B-Fällen bleiben diese allgemeinen Ansprüche zentral. [S-045, S-049, S-059, S-111, S-100, S-101]
Für heutige KI-Projekte darf deshalb weder pauschal angenommen werden, das ProdHaftG greife sicher, noch es greife nie. Die konkrete Verkörperung, Integration und Schadensart entscheiden. [S-001]
Neue Produkthaftungsrichtlinie: Anwendungsbereich und Zeitachse
Inkrafttreten, Umsetzung, Anwendung
Die Richtlinie wurde am 18. November 2024 veröffentlicht und trat am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Mitgliedstaaten müssen sie bis 9. Dezember 2026 umsetzen. Richtlinien benötigen grundsätzlich nationale Umsetzung und wirken im Privatrechtsverhältnis nicht wie eine unmittelbar anwendbare Verordnung. [S-001]
Die neue Haftung gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Das ist eine Produktinstanz- und nicht bloß eine Schadenszeitpunktregel. Für ältere Produkte bleibt die alte Richtlinie maßgeblich. [S-001, S-002, S-035]
Bei Software mit laufenden Releases, SaaS und KI-Modellen muss der relevante Zeitpunkt anhand von Inverkehrbringen, Inbetriebnahme, Update, Upgrade und wesentlicher Änderung dokumentiert werden. Ein einziges Vertragsdatum genügt nicht immer. [S-001, S-007, S-045, S-049]
Deutscher Umsetzungsstand
Der Regierungsentwurf vom 25. Februar 2026 plant eine vollständige Neufassung des ProdHaftG. Er übernimmt Software, verbundene Dienste, neue Wirtschaftsakteure, Daten als Schadensposition sowie Offenlegung und Vermutungen. [S-001, S-007, S-077, S-078]
Der Bundestag beriet den Regierungsentwurf am 4. März 2026 in erster Lesung und überwies ihn an den Rechtsausschuss. Am 13. April 2026 fand dort eine öffentliche Sachverständigenanhörung statt, in der insbesondere Reichweite, Beweisoffenlegung und Verbraucherschutz kontrovers bewertet wurden. [S-001, S-077, S-078, S-079, S-080, S-081]
Am Recherchestichtag weist der DIP-Vorgang noch ein laufendes Gesetzgebungsverfahren aus. Aussagen über den endgültigen deutschen Wortlaut sind daher als Entwurfsstand zu kennzeichnen. [S-077, S-078, S-062]
Keine Rückwirkung, aber operative Vorbereitung
Unternehmen können die neue Haftung nicht dadurch vermeiden, dass sie bestehende Systeme lediglich weiterbetreiben. Neue Produktinstanzen, wesentliche Änderungen oder spätere Inbetriebnahmen können nach dem Stichtag in das neue Regime fallen. [S-001]
Gleichzeitig dürfen geplante Regeln nicht vorzeitig als geltendes deutsches Anspruchsrecht dargestellt werden. Für Schäden vor Umsetzung sind aktuelle Normen und gegebenenfalls richtlinienkonforme Auslegung maßgeblich. [S-001]
Die sinnvolle Vorbereitung besteht in Versionierung, Rollenklärung, Sicherheitsdokumentation, Beweisaufbewahrung und Vertrags-/Versicherungsprüfung. Das ist unabhängig vom finalen Gesetz wirtschaftlich sinnvoll. [S-045, S-049, S-074]
Software, KI-Modelle und digitale Dienste als Produkt
Software unabhängig vom Bereitstellungsmodell
Die neue Richtlinie definiert Software als Produkt, unabhängig davon, ob sie lokal, als Download, über Cloud oder als Dienst bereitgestellt wird. Dadurch wird die alte Streitfrage der Körperlichkeit für das neue Regime weitgehend beseitigt. [S-001, S-007]
KI-Software kann ein eigenständiges Produkt, Teil eines physischen Produkts oder Komponente eines umfassenderen Systems sein. Die Rolle des jeweiligen Entwicklers hängt davon ab, was er geschäftlich bereitstellt und wie der Schaden mit seiner Komponente zusammenhängt. [S-001, S-007]
Der Begriff "Software ist Produkt" bedeutet nicht, dass jede Dienstleistung oder jeder Output automatisch Produkthaftung auslöst. Erforderlich bleiben Fehler, erfasster Schaden und Kausalität. [S-001, S-007, S-077]
Modell, System, API und RAG
Ein Foundation- oder GPAI-Modell kann als Softwarekomponente eines nachgelagerten KI-Systems behandelt werden. Der Systemanbieter kann Hersteller des Gesamtprodukts sein, während der Modellanbieter für einen Komponentenfehler haften kann. [S-001, S-007, S-105, S-106, S-107, S-108]
Bei API-Bereitstellung ist zu untersuchen, ob die bereitgestellte Software selbst Produkt ist und welche Cloud-Funktionen als verbundener Dienst wirken. Entscheidend ist nicht die technische Vertragsbezeichnung, sondern Funktion, Integration und Kontrolle. [S-001, S-007, S-045, S-049]
RAG-Komponenten, Vektordatenbanken und Tool-Connectoren können das Risikoprofil erheblich verändern. Ein Fehler kann aus Basismodell, Datenbasis, Retrieval, Berechtigung, Orchestrierung oder menschlicher Freigabe stammen. Haftungsanalyse benötigt daher eine Kausalitätskette statt einer pauschalen Zuordnung "das Modell war schuld". [S-001, S-077]
Open Source
Die Ausnahme für freie und quelloffene Software ist eng: Sie betrifft Entwicklung oder Bereitstellung außerhalb einer Geschäftstätigkeit. Der Gesetzgeber wollte nichtkommerzielle Zusammenarbeit schützen, nicht kommerzielle Open-Source-Geschäftsmodelle pauschal privilegieren. [S-001, S-007]
Sponsoring, bezahlter Support, Dual Licensing, Cloud-Hosting, Integration oder Vertrieb können eine geschäftliche Tätigkeit begründen. Die Bewertung muss Akteur und konkrete Bereitstellung getrennt betrachten. [S-001, S-007]
Ein kommerzieller Integrator kann auch dann eigener Hersteller oder wesentlich Ändernder sein, wenn die Ausgangskomponente nichtkommerziell bereitgestellt wurde. Die Open-Source-Ausnahme wandert nicht automatisch die Lieferkette hinauf. [S-001]
Fehlerbegriff bei KI-Produkten
Sicherheitserwartung
Die neue Richtlinie verbindet gesetzlich vorgeschriebene und berechtigterweise erwartbare Sicherheit. Für KI bedeutet dies: intended purpose, Nutzergruppe, Präsentation, Leistungsgrenzen, vorhersehbarer Fehlgebrauch und regulatorische Anforderungen müssen zusammen betrachtet werden. [S-001]
Eine bloße Abweichung von einer Genauigkeitskennzahl ist nicht automatisch Produktfehler. Sie kann jedoch sicherheitsrelevant werden, wenn das Produkt als verlässliche Entscheidungs- oder Schutzfunktion präsentiert wird und die Abweichung ein erfasstes Rechtsgut gefährdet. [S-001]
Sicherheitserwartungen steigen bei vulnerablen Nutzergruppen, medizinischen Anwendungen, Maschinensteuerung und Produkten, deren Zweck gerade Schadensverhinderung ist. Boston Scientific zeigt, dass bei besonders gefährlichen Produktgruppen bereits ein potenzieller Serienfehler erhebliches Gewicht hat. [S-095, S-001, S-022]
Halluzination, Bias und Fehlklassifikation
Halluzination ist ein technischer Sammelbegriff, kein eigener juristischer Fehler. Eine erfundene Antwort kann reine Qualitätsminderung, Vertragsmangel, Persönlichkeitsverletzung oder Sicherheitsfehler sein. Die Einordnung hängt von Funktion und Schaden ab. [S-045, S-049, S-027, S-071]
Bias oder diskriminierende Klassifikation kann AGG-, Datenschutz- oder AI-Act-Rechtsfolgen auslösen, ohne in den Schadenskatalog der Produkthaftung zu fallen. Kommt es zusätzlich zu Körper- oder bestimmten Sachschäden, kann Produkthaftung hinzutreten. [S-030, S-072]
Bei Expertensystemen muss die erwartbare Fehlerrate transparent mit Einsatzgrenzen und Human Oversight verbunden sein. Eine bekannte probabilistische Unsicherheit ist kein Freibrief für einen Einsatz, bei dem Nutzer berechtigterweise deterministische Sicherheit erwarten. [S-105, S-106, S-107, S-108, S-109, S-110]
Vorhersehbarer Fehlgebrauch und Interaktion
Der Fehlermaßstab berücksichtigt vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauch einschließlich nicht unvernünftigen Fehlgebrauchs. Bei KI gehören dazu typische Promptvarianten, fehlende Nutzerkompetenz, Prompt Injection, falsche Datenformate und vorhersehbare Übervertrauensmuster. [S-001]
Die Wechselwirkung mit CRM, Sensoren, APIs, Plugins und anderen Produkten ist ausdrücklich relevant. Ein formal korrektes Modell kann im vorgesehenen Gesamtsystem dennoch fehlerhaft integriert sein. [S-001]
Hersteller müssen nicht jeden absurden Missbrauch beherrschen. Sie müssen aber die Grenzen zwischen vorgesehenem, vorhersehbarem und völlig atypischem Gebrauch nachvollziehbar definieren und testen. [S-001]
Kontrolle, Updates, Lernen und Produktbeobachtung
Fortdauernde Kontrolle
Bei klassischen Produkten war der Zeitpunkt des Inverkehrbringens zentral. Digitale Produkte bleiben häufig über Updates, Cloud-Funktionen und Konfiguration unter Kontrolle des Herstellers. Die neue Richtlinie berücksichtigt diese Realität ausdrücklich. [S-001, S-007, S-024, S-052, S-053, S-054]
Kontrolle kann vorliegen, wenn der Hersteller Updates oder Upgrades selbst bereitstellt, bereitstellen lassen kann, Änderungen zustimmt oder verbundene Komponenten/Dienste integriert. Die Beurteilung ist funktional, nicht nur vertraglich. [S-045, S-049]
Für SaaS- und Modellanbieter wird deshalb entscheidend, wann eine konkrete Version unter ihrer Kontrolle war, welche Änderungen ausgerollt wurden und wie lange sicherheitsrelevante Einflussmöglichkeiten bestanden. [S-001, S-007]
Lernende Systeme
Die Fähigkeit, nach Markteinführung zu lernen oder neue Funktionen zu erwerben, ist ein ausdrücklicher Fehlerfaktor. Der Hersteller muss Risiken dynamischer Veränderungen bereits im Design und Betrieb berücksichtigen. [S-001]
Dies verlangt nicht zwingend permanente Online-Lernfähigkeit. Auch Feedback-Loops, adaptive Modelle, regelmäßiges Nachtraining und automatische Tool-Erweiterungen können das Verhalten nachträglich verändern. [S-001]
Dokumentation sollte Datensatz-/Modellversion, Lernmodus, Freigabegrenzen, Drift-Erkennung, Rollback und Sicherheitsstopps enthalten. Ohne solche Nachweise wird es schwieriger, Fehlerzeitpunkt und Fremdursache zu belegen. [S-001]
Updates und Produktbeobachtung
Die neue Richtlinie begründet nicht isoliert eine allgemeine Updatepflicht. Fehlt jedoch ein sicherheitsnotwendiges Update bei fortdauernder Kontrolle, kann der spätere Fehler dem Hersteller zugerechnet werden. [S-001]
Deliktische Produzentenhaftung kennt bereits Produktbeobachtungs-, Warn- und gegebenenfalls Rückrufpflichten. Pflegebetten zeigt zugleich, dass das Deliktsrecht das Integritätsinteresse schützt und nicht automatisch kostenlose allgemeine Produktverbesserung verlangt. [S-059, S-111, S-100, S-101, S-102, S-021]
Für KI-Produkte sollten Incident Monitoring, Kundenmeldungen, Red-Team-Befunde, Sicherheitswarnungen und regulatorische Änderungen in einen dokumentierten Nachmarktprozess fließen. [S-001]
Anspruchsgegner und Lieferkette
Hersteller und Auftreten als Hersteller
Hersteller ist nicht nur der physische Produzent. Wer ein Produkt entwickelt, herstellt oder unter eigenem Namen/Marke bereitstellt, kann haften. Bei Software und KI betrifft das Entwickler, Systemanbieter und White-Label-Anbieter. [S-001, S-007]
Die Rechtsprechung Fennia und Ford Italia zeigt, dass die Präsentation durch Name oder Marke die Herstellerrolle begründen kann. Marketing- und Plattformauftritt sind daher haftungsrechtlich relevant. [S-098, S-026]
Ein Unternehmen sollte vermeiden, nach außen vollständige Produktverantwortung zu behaupten, intern aber weder technische Dokumentation noch Rückgriffsrechte zu besitzen. [S-001]
Komponentenhersteller und wesentlich Ändernde
Die Richtlinie behandelt Komponentenhersteller als eigene mögliche Haftungsschuldner. Bei KI können Modell, Bibliothek, Sensorik, Trainings-/Datenkomponente, Sicherheitsmodul oder Update relevante Komponenten sein. [S-001]
Wer ein Produkt nach Markteinführung wesentlich verändert und wieder bereitstellt oder in Betrieb nimmt, wird für das veränderte Produkt wie ein Hersteller behandelt. Entscheidend sind Veränderung von Leistung, Zweck oder Produktart und ein neues/erhöhtes Risiko, soweit Sektorrecht keinen genaueren Maßstab enthält. [S-001]
Fine-Tuning oder RAG ist nicht automatisch wesentlich. Erweitert die Änderung jedoch Entscheidungszweck, Nutzerkreis, Autonomie oder Gefährdung, steigt die Wahrscheinlichkeit einer wesentlichen Änderung. [S-105, S-106, S-107, S-108, S-109, S-110]
Drittstaaten und Plattformen
Bei Drittstaatenherstellern soll stets ein greifbarer EU-Akteur vorhanden sein. Importeur und Beauftragter haften direkt; subsidiär kann der Fulfilment-Dienstleister erfasst sein. [S-001]
Lieferanten haften subsidiär, wenn sie nach Aufforderung keinen verantwortlichen EU-Akteur oder ihren eigenen Lieferanten fristgerecht benennen. Rückverfolgbarkeit wird dadurch zur Haftungskontrolle. [S-001]
Online-Plattformen werden nur in einer qualifizierten Konstellation einbezogen: Wenn die Darstellung einen Durchschnittsverbraucher glauben lässt, das Produkt werde von der Plattform selbst oder einem unter ihrer Kontrolle handelnden Händler bereitgestellt. [S-026]
Erfasste Schäden und verbleibende Lücken
Personenschaden
Die Richtlinie erfasst Tod und Körperverletzung. Neu wird ausdrücklich klargestellt, dass medizinisch anerkannte psychische Gesundheitsschäden eingeschlossen sind. [S-001]
Bei KI kann ein Personenschaden etwa durch fehlerhafte Diagnose, Maschinensteuerung, Fahrzeugfunktion oder sicherheitskritische Warnung entstehen. Der schwierige Teil ist oft nicht der Schadensbegriff, sondern die Kausalitätskette zwischen Produktfehler und Verletzung. [S-001, S-077, S-022, S-073]
Bei fortschreitenden Krankheiten präzisierte der EuGH 2026 den Beginn der dreijährigen Frist und bestätigte grundsätzlich die langfristige Ausschlussfrist des alten Regimes. Die neue Richtlinie reagiert mit einer 25-jährigen Frist für bestimmte latente Personenschäden. [S-001]
Sach- und Datenschäden
Sachschaden betrifft weiterhin eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt und nur nicht ausschließlich berufliche Nutzung. Die neue Richtlinie beseitigt den bisherigen 500-Euro-Selbstbehalt. [S-001]
Datenkorruption oder -zerstörung wird als neue Schadensart erfasst, jedoch nur für nichtberuflich genutzte Daten. Die Regel schützt Integrität und Verfügbarkeit; bloßer Kontrollverlust oder Datenschutzverstoß kann stattdessen Art. 82 DSGVO betreffen. [S-001, S-007, S-030]
B2B-Datenverlust bleibt daher primär Vertrags-, Delikts- und Versicherungsfrage. Für Unternehmen sind Backup, Wiederanlauf, Haftungsgrenzen und Datenwiederherstellungskosten im Vertrag besonders wichtig. [S-045, S-049, S-059, S-111, S-063, S-074]
Reine Vermögens- und Entscheidungsschäden
Fehlende Kreditgewährung, falsche Preisentscheidung, Produktionsausfall ohne Sachschaden, fehlerhafte Zahlung oder verlorener Auftrag sind typischerweise reine Vermögensschäden. Sie fallen nicht in den Kern der neuen Produkthaftung. [S-001]
Vertragshaftung kann solche Schäden erfassen, soweit Pflicht, Zurechnung, Kausalität und Schaden nachgewiesen sind. Bei Diskriminierung oder Datenschutzverletzung treten Spezialansprüche hinzu. [S-045, S-049, S-001, S-077, S-030, S-072]
Die Rücknahme der KI-Haftungsrichtlinie ist gerade für diese Fälle relevant, weil keine spezielle EU-weite Beweisregel für nationale Verschuldensansprüche eingeführt wurde. [S-009, S-011, S-012, S-013, S-047]
Offenlegung, Beweislast und Kausalität
Grundregel und Informationsasymmetrie
Auch im neuen Regime bleibt die Grundlast beim Geschädigten. KI-Systeme erschweren dies durch komplexe Lieferketten, wechselnde Versionen, proprietäre Modelle und stochastische Ausgaben. [S-001, S-007]
Die Richtlinie reagiert nicht mit einer generellen Beweislastumkehr. Sie kombiniert begrenzte Offenlegung mit widerlegbaren Vermutungen. Das soll den Informationsnachteil reduzieren, ohne den Anspruch automatisch zuzusprechen. [S-001, S-077]
Unternehmen müssen deshalb Beweisfähigkeit als Produktfunktion behandeln: Version, Konfiguration, Eingangsdaten, relevante Ausgaben, Freigaben, Updates und Incidents müssen im rechtlich zulässigen Rahmen rekonstruierbar sein. [S-001]
Offenlegung und Geheimnisschutz
Geschädigte müssen die Plausibilität ihres Anspruchs zunächst mit verfügbaren Tatsachen und Beweismitteln stützen. Erst dann kann das Gericht Offenlegung relevanter Beweise anordnen. [S-001, S-077]
Offenlegung ist auf das Erforderliche und Verhältnismäßige zu begrenzen. Interessen aller Parteien und Dritter, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, sind zu berücksichtigen. [S-001, S-077, S-070]
Mögliche Schutzinstrumente sind Zugang nur für Gericht/Sachverständige, geschwärzte Fassungen, Vertraulichkeitsstufen und nichtöffentliche Verhandlung. Der Regierungsentwurf verweist auf das GeschGehG. [S-077, S-078, S-070]
Vermutungen
Fehlervermutungen greifen unter anderem bei Nichtbefolgung einer Offenlegungsanordnung, Verletzung verbindlicher Sicherheitsanforderungen oder offensichtlicher Fehlfunktion. [S-001, S-077]
Kausalität kann vermutet werden, wenn ein Fehler feststeht und der Schaden typischerweise von dieser Art Fehler verursacht wird. Bei KI muss der typische Zusammenhang gegen alternative Ursachen wie falsche Eingabedaten, Fremdmanipulation oder Bedienfehler abgegrenzt werden. [S-001, S-077]
Bei technischer oder wissenschaftlicher Komplexität kann das Gericht Fehler oder Kausalität annehmen, wenn der Beweis übermäßig schwierig ist und der Kläger zusätzlich Wahrscheinlichkeit zeigt. Dies ist keine automatische "Black Box verliert"-Regel. [S-001, S-077, S-105, S-106, S-107, S-108]
Bisherige Rechtsprechung als Leitlinie
Der EuGH erlaubt in W/Sanofi nationale Indizienregeln, solange sie die Beweislast der Richtlinie nicht faktisch automatisch umkehren. Ernsthafte, spezifische und übereinstimmende Indizien können genügen. [S-001, S-077]
Die deutsche Produzentenhaftung kennt seit Hühnerpest Beweiserleichterungen, wenn Ursachen im Organisations- und Gefahrenbereich des Herstellers liegen. Mineralwasser II betont Befundsicherungs- und Kontrollpflichten. [S-100, S-059, S-111, S-101, S-102, S-062]
Diese Linien bleiben neben dem neuen Sonderregime relevant, müssen aber auf Software und KI sachgerecht übertragen werden. Eine direkte höchstrichterliche deutsche KI-Produzentenentscheidung fehlt am Stichtag. [S-001, S-007]
Haftungsausschlüsse, Mitverantwortung und Rückgriff
Haftungsausschlüsse des Herstellers
Die neue Richtlinie kennt unter anderem Entlastung, wenn der Hersteller das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat, der Fehler zwingend aus Rechtskonformität folgt oder nach objektivem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war. [S-001]
Bei nachträglich entstandenen Fehlern kann Entlastung möglich sein. Sie ist eingeschränkt, wenn der Hersteller Kontrolle behielt und der Fehler auf verbundenen Dienst, Software, fehlendes sicherheitsnotwendiges Update oder wesentliche Änderung zurückgeht. [S-001, S-007]
Der objektive Stand von Wissenschaft und Technik ist nicht mit dem Wissen des konkreten Unternehmens identisch. Kommission/UK und die deutsche Rechtsprechung verlangen grundsätzlich zugängliches Spitzenwissen. [S-001]
Mitverschulden und Fremdeingriff
Verursacht oder verstärkt das Verhalten des Geschädigten den Schaden, kann Ersatz nach nationalem Recht gekürzt oder ausgeschlossen werden. Vorhersehbarer Fehlgebrauch kann jedoch bereits in die Fehlerbewertung fallen und entlastet nicht automatisch. [S-001]
Der Beitrag eines Dritten reduziert Herstellerhaftung grundsätzlich nicht allein, wenn Produktfehler und Dritthandlung gemeinsam wirken. Bei Cyberangriffen wird entscheidend, ob die ausgenutzte Schwachstelle selbst ein Sicherheitsfehler war. [S-001]
Bei unautorisiertem Fine-Tuning oder Manipulation außerhalb der Herstellerkontrolle kann die Kausal- und Verantwortungszuordnung zum Ändernden wechseln. [S-001]
Innenausgleich und Verträge
Mehrere haftende Akteure können dem Geschädigten gegenüber parallel verantwortlich sein. Der Innenausgleich richtet sich nach nationalem Recht und Verträgen. [S-001]
Lieferverträge sollten Spezifikationen, Sicherheitsanforderungen, Dokumentation, Change Control, Incident-Kooperation, Freistellung, Haftungsgrenzen und Versicherung enthalten. Diese Klauseln ersetzen keine eigene Sorgfalt. [S-074]
Eine Freistellung ist nur so wertvoll wie Leistungsfähigkeit, Versicherbarkeit, Rechtswahl, Gerichtsstand und Beweiszugang des Vertragspartners. [S-045, S-049, S-029]
Rückzug der KI-Haftungsrichtlinie
Was vorgeschlagen war
Der Vorschlag COM(2022)496 sollte nationale außervertragliche Verschuldenshaftung nicht vollständig harmonisieren. Er plante Zugang zu bestimmten Beweismitteln bei Hochrisiko-KI und eine widerlegbare Kausalitätsvermutung bei nachgewiesener Pflichtverletzung. [S-001, S-045, S-049, S-047, S-077]
Der Vorschlag war als Ergänzung zur Produkthaftungsreform gedacht: Produkthaftung für fehlerhafte Produkte auf verschuldensunabhängiger Grundlage; KI-Haftungsrichtlinie für nationale Verschuldensansprüche. [S-009, S-011, S-012, S-013, S-047]
Er hätte weder eine allgemeine Haftung der KI noch einen automatischen Schadensersatz für jeden AI-Act-Verstoß geschaffen. [S-001]
Rücknahme 2025
Die Kommission nahm den Vorschlag in Annex IV ihres Arbeitsprogramms 2025 zur Rücknahme vor, weil keine absehbare Einigung bestand und eine alternative Vorgehensweise geprüft werden sollte. [S-009, S-011, S-012, S-013, S-016, S-017]
Die förmliche Rücknahme wurde am 6. Oktober 2025 im Amtsblatt veröffentlicht; die Kommission hatte sie am 16. Juli 2025 gebilligt. Damit ist das konkrete Gesetzgebungsverfahren beendet. [S-009, S-011, S-012, S-013]
Der Rückzug ist nicht mit einer Feststellung gleichzusetzen, bestehendes Haftungsrecht sei vollständig ausreichend. Studien des Parlaments sehen weiterhin Fragmentierungs- und Beweisprobleme, sind aber keine geltende Rechtsquelle. [S-009, S-011, S-012, S-013, S-016, S-017]
Praktische Lücke
Besonders sichtbar bleibt die Lücke bei reinen Vermögens-, Diskriminierungs-, Persönlichkeits- und anderen Schäden außerhalb des Produkthaftungskatalogs. Hier bleiben nationale Anspruchs- und Prozessregeln maßgeblich. [S-072]
Grenzüberschreitende Anbieter können daher mit unterschiedlichen nationalen Sorgfalts- und Beweisregeln konfrontiert sein. Das erhöht die Bedeutung von Rechtswahl, Produktdokumentation und EU-weitem Incident-Management. [S-001]
Ob die Kommission später eine andere Initiative vorlegt, ist am Stichtag offen. Eine mögliche künftige Software- oder Betreiberhaftung darf nicht als beschlossen dargestellt werden. [S-001, S-007]
Vertragliche Haftung nach dem BGB
Pflichtverletzung und Vertretenmüssen
§ 280 BGB setzt Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Schaden und Kausalität voraus. Der Schuldner muss sich entlasten, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Diese Struktur kann für fehlerhafte KI-Leistungen oft praktischer sein als Produkthaftung. [S-045, S-049, S-001, S-077]
Pflichten ergeben sich aus Leistungsbeschreibung, Zweck, Sicherheitszusage, Service Level, Nebenpflichten, branchenüblichen Standards und zwingendem Digital-/Kauf-/Werkvertragsrecht. Unklare Marketingaussagen können die Erwartung erhöhen. [S-045, S-049, S-051, S-058, S-105, S-106]
Vertragshaftung kann reine Vermögensschäden erfassen. Das ist zentral bei falschen Prognosen, Ausfällen, Produktivitätsverlust, Fehlbuchungen oder entgangenen Geschäften. [S-045, S-049]
Zurechnung von Dienstleistern und KI-Komponenten
Nach § 278 BGB wird Verschulden von Erfüllungsgehilfen zugerechnet. Ein externer KI-Anbieter kann Erfüllungsgehilfe sein, wenn der Schuldner ihn zur Erfüllung eigener Vertragspflichten einsetzt. [S-045, S-049, S-047, S-048]
Das Unternehmen kann gegenüber seinem Kunden haften, obwohl der technische Fehler beim Unterauftragnehmer lag. Rückgriff erfordert dann belastbare Lieferverträge und Beweise. [S-048]
Eine Klausel "KI-Ausgaben können falsch sein" beseitigt nicht jede Leistungspflicht. Entscheidend ist, ob der konkrete Einsatz, die zugesagte Qualität und die verbleibende menschliche Prüfung angemessen waren. [S-001]
Gewährleistung und digitale Produkte
Bei Kauf-, Werk- und Digitalverträgen bestehen Mängelrechte wie Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz. Updates und objektive/subjektive Anforderungen sind im deutschen Umsetzungsrecht der Richtlinien 2019/770 und 2019/771 relevant. [S-045, S-049]
Produkthaftung und Gewährleistung verfolgen unterschiedliche Zwecke: Sicherheitsschaden gegenüber jedermann versus vertragsgemäße Leistung gegenüber dem Vertragspartner. [S-045, S-049]
Für KI-Projekte muss die Leistungsbeschreibung messbar sein: Zweck, Daten, zulässige Fehler, Human Oversight, Verfügbarkeit, Schnittstellen, Sicherheitsniveau und Änderungsprozess. Ohne Baseline wird die Pflichtverletzung schwer bestimmbar. [S-045, S-049]
Haftungsbegrenzungen
Im B2B-Vertrag können Haftungsgrenzen grundsätzlich weiter gehen als gegenüber Verbrauchern, bleiben aber durch AGB-Kontrolle, Kardinalpflichten, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden begrenzt. [S-045, S-049, S-047, S-068]
Die zwingende Produkthaftung gegenüber Geschädigten kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden. Interne Freistellung und Deckelung wirken nur zwischen den Vertragsparteien. [S-045, S-049]
Haftungsgrenzen sollten nach Schadenstyp differenzieren: Personenschaden, Sachschaden, Datenwiederherstellung, reine Vermögensschäden, Datenschutz, IP, Cyber und Rückruf. Ein einheitlicher niedriger Cap kann unwirksam oder wirtschaftlich unzureichend sein. [S-047, S-068, S-063, S-021, S-075, S-030]
Deliktische Haftung und Produzentenpflichten
§ 823 BGB
§ 823 Abs. 1 BGB schützt Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige absolute Rechte. Für reine Vermögensschäden genügt er grundsätzlich nicht. [S-059, S-111]
Haftung setzt eine zurechenbare Pflichtverletzung und Verschulden voraus. Bei KI können Auswahl-, Instruktions-, Überwachungs-, Organisations- oder Sicherungspflichten verletzt sein. [S-045, S-049, S-047, S-062]
§ 823 Abs. 2 BGB kann bei Verstoß gegen ein Schutzgesetz greifen. Ob einzelne AI-Act-Pflichten Schutzgesetze sind, hängt von Inhalt und Individualschutzzweck ab und ist nicht pauschal entschieden. [S-059, S-111]
Produzentenhaftung
Die Produzentenhaftung entwickelte der BGH als deliktische Verkehrssicherungspflicht. Der Hersteller muss Konstruktion, Fertigung, Instruktion, Beobachtung und Organisation so gestalten, wie es nach Gefahr und Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich und zumutbar ist. [S-059, S-111, S-100, S-101, S-102, S-062]
Für KI übersetzt sich dies in sichere Systemarchitektur, valide Daten-/Testprozesse, klare Einsatzgrenzen, Update-/Monitoringprozesse und kompetente Organisation. Die genaue Pflicht ist sektor- und risikobezogen. [S-062]
Produktbeobachtung beginnt nicht erst bei sicher bewiesenem Schaden. Plausible Incidents, Near Misses, Schwachstellen und Drift können Untersuchungs-, Warn- oder Abhilfepflichten auslösen. [S-100, S-101, S-102]
Falsche KI-Aussagen und Persönlichkeitsrechte
Falsche Aussagen über identifizierbare Personen sind häufig keine Produkthaftungsfälle, sondern Fragen von Persönlichkeitsrecht, Datenschutz, § 824 BGB oder Vertrag. [S-045, S-049, S-059, S-111, S-030]
Haftung kann Anbieter, Betreiber oder veröffentlichendes Unternehmen treffen, je nachdem wer Inhalt erzeugt, kontrolliert, übernimmt und verbreitet hat. Eine rein technische Herkunftsangabe beendet die eigene Prüfungspflicht nicht. [S-001]
Der Schaden kann immateriell, reputationsbezogen oder vermögensbezogen sein. Anspruchsgrundlage und Beweismaß unterscheiden sich deutlich von der Produkthaftung. [S-064]
Arbeitgeber, Beschäftigte und Geschäftsleitung
Der Arbeitgeber muss sich Beschäftigtenverhalten in Vertragsverhältnissen über § 278 und deliktisch nach allgemeinen Zurechnungsregeln zurechnen lassen. Die persönliche Arbeitnehmerhaftung ist im Innenverhältnis nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen begrenzt. [S-045, S-049, S-048, S-059, S-111]
Geschäftsleitung und Führung müssen Auswahl, Freigabe, Ressourcen und Überwachung organisieren. Fehlende KI-Governance kann eine Organisationspflichtverletzung darstellen; eine automatische persönliche Außenhaftung folgt daraus jedoch nicht. [S-045, S-049, S-062]
Entscheidend ist nicht die Existenz einer Richtlinie, sondern ihre tatsächliche Umsetzung: Schulung, Zugriffskontrolle, Freigaben, Eskalation, Audits und Konsequenzen. [S-001]
AI Act und andere Sicherheitsregeln als Haftungsstandard
Kein automatischer Zivilanspruch
Der AI Act enthält Aufsichts-, Markt- und Bußgeldregeln. Er schafft keinen allgemeinen Artikel "Wer gegen den AI Act verstößt, schuldet Schadensersatz". [S-019]
Ein Verstoß kann dennoch vertragliche Pflichtverletzung, Fahrlässigkeitsindiz, Produktfehlerfaktor oder möglicherweise Schutzgesetzverletzung sein. Die konkrete Norm muss den verletzten Personenkreis und das betroffene Interesse schützen. [S-001, S-045, S-049, S-047]
Umgekehrt beseitigt AI-Act-Konformität weder Produktfehler noch deliktische Sorgfalt. Konformität ist Beweis, kein absoluter Safe Harbor. [S-001, S-059, S-111]
Produktfehlervermutung durch Sicherheitsverstoß
Die neue Produkthaftungsrichtlinie erlaubt eine Fehlervermutung, wenn der Kläger nachweist, dass das Produkt verbindlichen Sicherheitsanforderungen nicht entspricht, die vor dem eingetretenen Risiko schützen sollen. [S-001, S-077]
Dazu können je nach Produkt AI Act, CRA, Maschinen-, Medizinprodukte- oder allgemeines Produktsicherheitsrecht gehören. Es genügt nicht, irgendeine formale Pflichtverletzung ohne Risikobezug zu zeigen. [S-045, S-049, S-019, S-020, S-022, S-023]
Die Haftungsakte sollte daher eine Normenmatrix enthalten: Pflicht, Schutzzweck, Produktkomponente, Nachweis, Verantwortlicher und Änderungsstand. [S-001]
Standards und Stand der Technik
Technische Normen, harmonisierte Standards, interne Entwicklungsregeln und anerkannte Branchenpraxis können den Sicherheitsmaßstab konkretisieren. Sie sind jedoch nur in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich aussagekräftig und ersetzen weder gesetzliche Pflichten noch die Prüfung der konkreten Produktversion. [S-001]
Dokumentierte Risikoanalysen, Tests, Monitoring- und Freigabeprozesse können sowohl Schäden verhindern als auch später belegen, welcher Erkenntnisstand und welche Schutzmaßnahmen zum maßgeblichen Zeitpunkt bestanden. Umgekehrt kann das Abweichen von einschlägigen verbindlichen Sicherheitsanforderungen eine Fehlervermutung auslösen. [S-001, S-077]
Ein Zertifikat oder eine Konformitätskennzeichnung beweist nicht abschließend, dass die konkrete Produktversion zum Schadenszeitpunkt sicher war. Sie können in der Gesamtwürdigung relevant sein, schaffen aber keinen allgemeinen zivilrechtlichen Safe Harbor. [S-001]
Sektorale und grenzüberschreitende Haftung
Medizin, Fahrzeuge und andere Sektoren
Medizinische KI kann zugleich Medizinprodukt, Hochrisiko-KI und fehlerhaftes Produkt sein. Die Medizinprodukteverordnung prägt Sicherheitsstandard, klinische Bewertung, Post-Market Surveillance und Incident Handling. [S-001, S-023]
Bei automatisierten und autonomen Fahrzeugfunktionen greifen Halter-/Fahrerhaftung, Versicherungsrecht, Produkt- und Produzentenhaftung nebeneinander. [S-059, S-111, S-100, S-101, S-102, S-073]
Arzneimittelschäden unterliegen in Deutschland einem speziellen Haftungssystem nach §§ 84 ff. AMG. Spezialrecht kann das allgemeine ProdHaftG verdrängen oder ergänzen. [S-076]
Datenschutz und Diskriminierung
Ein KI-System kann Daten offenlegen oder diskriminieren, ohne eine Person körperlich zu verletzen. Dann liegen die primären Ansprüche oft in Art. 82 DSGVO oder AGG. [S-001, S-007, S-030, S-072]
Die Produkthaftung für Datenkorruption ist nicht mit Datenschutzhaftung gleichzusetzen. Vertraulichkeitsverlust, unrechtmäßige Verarbeitung und immaterieller Schaden folgen anderen Voraussetzungen. [S-001, S-007, S-064, S-070, S-030]
Bei Bewerber- oder Kreditentscheidungen sind daher Produkthaftung, Art. 22 DSGVO, AGG und Vertrag getrennt zu prüfen. [S-045, S-049, S-030, S-072]
Internationales Privatrecht
Bei grenzüberschreitender Produkthaftung enthält Art. 5 Rom II eine besondere Anknüpfungsleiter. Produkterwerb, gewöhnlicher Aufenthalt, Marktbereitstellung und vorhersehbare Vermarktung beeinflussen das anwendbare Recht. [S-028]
Vertragliche Ansprüche richten sich nach Rom I; Rechtswahl kann bei Verbrauchern den zwingenden Schutz ihres Aufenthaltsstaates nicht vollständig verdrängen. [S-045, S-049]
Brüssel Ia bestimmt internationale Zuständigkeit. Serverstandort, Sitz des Modellanbieters und Ort des Schadens können auseinanderfallen. Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln lösen das Risiko gegenüber Dritten nicht. [S-029]
Versicherung und vertragliche Risikoverteilung
Deckung ist produktspezifisch
Betriebs-/Produkthaftpflicht deckt typischerweise gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen- und Sachschäden, aber der konkrete Wortlaut entscheidet. Standalone-Software, reine Vermögensschäden, Datenkorruption, Cyber, Rückruf und Eigenschäden können ausgeschlossen oder nur über Zusatzbausteine gedeckt sein. [S-001, S-007, S-021, S-075]
Musterbedingungen zeigen nur Marktstruktur, nicht den individuellen Schutz. Versicherer, Produktbeschreibung, Risikoangaben und Ausschlüsse müssen auf KI-Entwicklung, SaaS, Integration und internationale Nutzung abgestimmt sein. [S-001, S-007]
Absicht ist regelmäßig nicht versichert; Obliegenheitsverletzungen, verspätete Meldung oder nicht angezeigte Risikoänderung können Deckung gefährden. [S-074]
Claims-made, Trigger und Laufzeit
Bei Vermögensschaden- und Cyberdeckungen kann Claims-made statt Schadensereignisprinzip gelten. Rückwärtsdeckung, Nachmeldefristen und Kontinuität beim Versicherer sind dann zentral. [S-074]
Langfristige Ausschlussfristen der Produkthaftung passen nicht automatisch zu kurzen Versicherungsperioden. Unternehmen müssen historische Versionen, Policen und Meldungen über Jahre zuordnen können. [S-074]
US-/Kanada-Risiken, weltweite Nutzer und dortige Klagen benötigen eigene Territoriums- und Gerichtsstandprüfung. [S-029]
Verträge entlang der Lieferkette
Verträge sollten Rollen nicht nur benennen, sondern technisch abbilden: Welche Komponente, Version, Daten, Schnittstelle und Sicherheitsfunktion liefert wer? [S-001]
Erforderlich sind Change Control, Updatepflichten, Vulnerability Handling, Incident Cooperation, Beweissicherung, Audit, Subunternehmertransparenz und Exit. [S-001]
Freistellungen sollten an kontrollierbare Pflichtverletzungen anknüpfen und mit Haftungsgrenzen sowie Versicherung kompatibel sein. Eine unbegrenzte abstrakte KI-Freistellung ist häufig weder kalkulierbar noch durchsetzbar. [S-045, S-049, S-074]
Unternehmens-Governance als Haftungsprävention und Beweisführung
Rollen- und Produktakte
Für jeden KI-Anwendungsfall sollten Produkt, Komponente, Modell, Anbieter, Integrator, Deployer, Zweck, Nutzerkreis, Schadenstyp und Rechtsregime dokumentiert werden. [S-001]
Die Produktakte braucht Versionsbezug. Name des Modells allein reicht nicht; relevant sind Release, Systemprompt, Guardrails, Wissensbasis, Tools, Konfiguration, Datenstand, Update und Freigabe. [S-001]
Bei Drittanbietern sollten Vertrags- und Produktangaben regelmäßig gegen tatsächliche technische Datenflüsse geprüft werden. [S-045, S-049]
Test und Release
Tests müssen aus dem vorgesehenen Zweck und den vorhersehbaren Risiken abgeleitet werden. Durchschnittliche Benchmarkwerte ersetzen keine Grenzfall-, Missbrauchs- und Integrationsprüfung. [S-001]
Sicherheitskritische Freigaben brauchen Akzeptanzkriterien, Verantwortliche, dokumentierte Restrestrisiken, Rollback und Eskalation. [S-001]
Bei Änderungen ist zu prüfen, ob neues Produkt, wesentliche Änderung, neue Konformitätsbewertung oder neue Versicherungsmeldung vorliegt. [S-001, S-074]
Human Oversight
Menschliche Kontrolle ist nur wirksam, wenn die Person Systemgrenzen versteht, relevante Informationen erhält, ausreichend Zeit und Kompetenz besitzt und die Ausgabe tatsächlich stoppen oder ändern kann. [S-001]
Eine Unterschrift unter automatisch erzeugten Entscheidungen kann Haftung sogar verschärfen, wenn sie eine nicht stattfindende Prüfung dokumentiert. [S-001]
Für jeden Prozess sollten Prüftiefe, Stichprobe, Eskalationsschwelle und Verbot automatischer Übernahme festgelegt werden. [S-001]
Incident, Beweise und Rückruf
Ein Incident-Prozess muss technische Sicherung, rechtliche Bewertung, Versicherungsanzeige, Kundenkommunikation, regulatorische Meldung und Abhilfe verbinden. [S-074]
Logs dürfen nicht erst nach einem Schaden konzipiert werden. Datenschutz, Geheimnisschutz und Beweisfähigkeit müssen gemeinsam gestaltet sein. [S-070, S-030]
Je nach Risiko reichen Patch und Warnung nicht; Sperrung, Rollback, Rückruf oder Nachrüstung können erforderlich sein. Die Maßnahme muss das Risiko wirksam reduzieren. [S-021, S-075]
Rollen- und Anspruchsgegner-Matrix
| Akteur | Funktion | Mögliche Haftungsrolle | Kernpflichten/Beweise | Quellen |
|---|---|---|---|---|
| KI-Modell-/Softwareentwickler | Konzipiert Modell oder Software und stellt sie geschäftlich bereit. | Hersteller oder Komponentenhersteller; Vertragspartner; deliktischer Produzent. | Training, Architektur, Tests, Warnungen, Updates, Monitoring. | S-001, S-007, S-045, S-049, S-059, S-111 |
| Systemanbieter | Bündelt Modell, Oberfläche, Guardrails und Dienste zu einem marktfähigen System. | Hersteller des Gesamtprodukts; Provider nach AI Act. | Systemintegration, intended use, Konformität, Benutzerinformation. | S-019 |
| Integrator/Implementierer | Bindet KI in CRM, Maschine, Medizinprodukt oder Workflow ein. | Hersteller, wesentlich Ändernder, Werk-/Dienstvertragspartner oder Produzent. | Kompatibilität, Konfiguration, Datenflüsse, Tests, Übergabe. | S-045, S-049, S-022, S-023 |
| Fine-Tuner/RAG-Betreiber | Verändert Modellverhalten durch Fine-Tuning, Prompts, Tools oder Wissensbasis. | Je nach Tiefe Komponentenhersteller, wesentlich Ändernder, Systemhersteller oder bloßer Betreiber. | Änderungsanalyse und neues Risikoprofil. | S-001 |
| Deployer/Unternehmensnutzer | Setzt ein System im eigenen Prozess ein. | Vertragspartner/Deliktsschuldner; bei Eigenbau oder wesentlicher Änderung auch Hersteller. | Auswahl, sachgerechte Nutzung, Human Oversight, Freigaben, Monitoring. | S-045, S-049, S-059, S-111 |
| Beschäftigter | Bedient oder übernimmt KI-Ergebnisse. | Mögliche persönliche Haftung; regelmäßig arbeitsrechtlich beschränkt, interne Zurechnung zum Arbeitgeber möglich. | Sorgfalt, Befolgung von Richtlinien, Eskalation. | S-001 |
| Geschäftsleitung | Organisiert KI-Einsatz und Risikokontrolle. | Organisations- und Überwachungspflichten; Innenhaftung nach Gesellschaftsrecht möglich. | Governance, Ressourcen, Kontrolle, Versicherung. | S-062, S-074 |
| Komponentenhersteller | Liefert Modell, Sensor, Bibliothek, Datenpipeline oder Update. | Eigene Produkthaftung für fehlerhafte Komponente. | Spezifikation, Schnittstellen, Sicherheitsinformation. | S-001 |
| Importeur/Beauftragter | Bringt Produkt eines Drittstaatenherstellers in die EU bzw. übernimmt EU-Funktion. | Direkter Anspruchsgegner nach neuer Richtlinie. | Herstelleridentifikation, Compliance-Dokumente, Marktbeobachtung. | S-001 |
| Fulfilment-Dienstleister | Lagerung, Verpackung, Adressierung und Versand in bestimmter Kombination. | Subsidiärer Anspruchsgegner, wenn kein anderer EU-Akteur vorhanden ist. | Lieferketteninformationen und Benennung. | S-001, S-007 |
| Lieferant/Distributor | Stellt Produkt auf dem Markt bereit. | Subsidiäre Haftung bei fehlender fristgerechter Benennung. | Nachverfolgbarkeit und Reaktionsprozess. | S-001 |
| Online-Plattform | Vermittelt Verkauf über Oberfläche. | Nur unter besonderen DSA-/Darstellungsvoraussetzungen wie Wirtschaftsakteur. | Verkäufertransparenz, Angebotsdarstellung, Benennungsprozess. | S-026 |
| Open-Source-Maintainer | Entwickelt oder veröffentlicht freie Software. | Ausnahme nur außerhalb geschäftlicher Tätigkeit; sonst mögliche Herstellerrolle. | Lizenz, Monetarisierung, Sponsoring, Support und Vertrieb dokumentieren. | S-001, S-007 |
Praxisregel Produktrechtliche Außenhaftung und vertraglicher Innenregress sind zwei getrennte Ebenen. Die Lieferkette muss deshalb technisch, rechtlich und beweisbezogen dokumentiert werden.
Schadensmatrix
| Schaden | Heutiges ProdHaftG | Neue PLD | Andere Ansprüche | Prüfhinweis | Quellen |
|---|---|---|---|---|---|
| Körperverletzung/Tod | Ja | Ja | Ja nach § 823; ggf. Vertrag/Sektorrecht | Medizinische Kausalität und Fehlerbezug. | S-045, S-049, S-059, S-111, S-001, S-077 |
| Medizinisch anerkannte psychische Gesundheitsschädigung | Nicht ausdrücklich eigenständig; über Gesundheitsschaden prüfbar | Ausdrücklich erfasst | Ja, wenn Gesundheitsverletzung | Medizinische Anerkennung; keine bloße Verärgerung. | S-001 |
| Private Sache, die nicht das Produkt selbst ist | Ja, abzüglich 500 EUR Selbstbehalt | Ja; geplante Abschaffung des Selbstbehalts | Ja über Vertrag/§ 823 | Ausschließlich berufliche Nutzung ausschlaggebend. | S-045, S-049, S-059, S-111, S-072 |
| Beruflich genutzte Sache | Nein | Nein im harmonisierten Mindestregime | Vertrag/Delikt möglich | B2B-Risikoverteilung und Versicherung wichtig. | S-045, S-049, S-059, S-111, S-074 |
| Schaden am fehlerhaften Produkt selbst | Nein | Nein | Gewährleistung/Vertrag möglich | Mangelschaden vs. Mangelfolgeschaden trennen. | S-045, S-049 |
| Nichtberufliche Datenkorruption/-zerstörung | Nicht ausdrücklich | Ja | Vertrag/Delikt/Datenschutz je nach Fall | Verfügbarkeit/Integrität statt bloße Vertraulichkeit. | S-001, S-007, S-045, S-049, S-059, S-111 |
| Berufliche Datenkorruption | Nein | Nein | Vertrag, Delikt und Versicherung möglich | Business-Continuity- und Backup-Pflichten. | S-001, S-007, S-045, S-049, S-059, S-111 |
| Reiner Vermögensschaden | Nein | Nein | Vertrag, § 823 Abs. 2, § 826, AGG u.a. | Typisch bei Fehlentscheidungen, Ausfällen und falschen Zahlungen. | S-045, S-049, S-059, S-111, S-060, S-072 |
| Persönlichkeits-/Reputationsschaden | Nicht typischer Schutzbereich | Nicht typischer Schutzbereich | Delikt, Datenschutz, Medien-/Äußerungsrecht | Falsche KI-Aussagen sind kein klassischer Produkthaftungsfall. | S-059, S-111, S-030 |
| Diskriminierungsnachteil | Nein | Nein | AGG und weitere Gleichbehandlungsnormen | Produkthaftung und AI-Act-Verstoß nicht verwechseln. | S-072 |
| Bußgeld/behördliche Sanktion | Nein | Nein | Regelmäßig kein ersatzfähiger Drittschaden; Regress im Einzelfall | Vertragliche Freistellung und Versicherbarkeit prüfen. | S-045, S-049 |
| Rückruf-/Nachrüstungskosten des Herstellers | Nein als Geschädigtenanspruch | Nein als Geschädigtenanspruch | Eigene Compliance-/Vertragskosten; Versicherung gesondert | Nicht mit Personenschadenersatz vermischen. | S-045, S-049, S-021, S-075, S-074 |
Systemgrenze
Die Produkthaftungsrichtlinie ist kein Vollschadensregime. Gerade bei KI sind reine Vermögensschäden häufig: Fehlüberweisungen, falsche Preise, entgangene Umsätze, Prognosefehler oder Betriebsunterbrechungen. Diese Fälle müssen primär über Vertrag, Delikt, Datenschutz, Diskriminierungs- oder Sektorrecht geprüft werden. [S-045, S-049, S-059, S-111, S-030, S-072]
Beweis- und Kausalitätsmatrix
| Beweisfrage | Rechtslage/Entwurf | Unternehmenspraktische Konsequenz | Quellen |
|---|---|---|---|
| Grundregel | Kläger beweist Schaden, Fehler und Kausalität. | Beweise zu Produktversion, Ausgaben, Logs, medizinischer/technischer Kausalität sichern. | S-001, S-077 |
| Plausibilitätsschwelle für Offenlegung | Kläger muss Tatsachen und Beweismittel vorlegen, die Anspruch plausibel stützen. | Kein voraussetzungsloser Discovery-Anspruch. | S-001, S-077 |
| Offenlegungsanordnung | Gericht kann relevante Beweismittel beim Beklagten anfordern. | Scope, Relevanz und Verhältnismäßigkeit werden streitig sein. | S-001, S-077 |
| Geschäftsgeheimnisse | Geheimnisinteressen sind zu schützen, schließen Offenlegung aber nicht aus. | Geheimhaltungsstufe, geschwärzte Fassungen, Expertenzugang, geschlossene Verhandlung vorbereiten. | S-001, S-077, S-070 |
| Nichtbefolgung | Unterbleibt angeordnete Offenlegung, kann Fehler vermutet werden. | Litigation Hold und Verantwortlichkeit für Datenhaltung einrichten. | S-001, S-077 |
| Verstoß gegen Sicherheitsanforderung | Fehler kann vermutet werden, wenn eine verbindliche, risikobezogene Sicherheitsanforderung verletzt ist. | AI Act, CRA, Medizin-, Maschinen- und Produktsicherheitsrecht mappen. | S-019, S-020, S-022 |
| Offensichtliche Fehlfunktion | Fehler kann bei offensichtlicher Fehlfunktion im vorhersehbaren/gewöhnlichen Gebrauch vermutet werden. | Reproduzierbarkeit und normaler Betriebszustand sind entscheidend. | S-001 |
| Typischer Schaden | Kausalität kann vermutet werden, wenn feststehender Fehler typischerweise den Schaden verursacht. | Alternative Ursachen und Kontrafaktum analysieren. | S-001, S-077 |
| Technische/wissenschaftliche Komplexität | Gericht kann Fehler/Kausalität annehmen, wenn Beweis übermäßig schwierig und Wahrscheinlichkeit gezeigt ist. | Komplexität, Informationsasymmetrie und Mindestwahrscheinlichkeit getrennt behandeln. | S-001, S-077, S-105, S-106, S-107, S-108 |
| Widerlegbarkeit | Alle Vermutungen bleiben widerlegbar. | Gegenbeweis durch Version, Tests, Logs, Fremdeingriff, Fehlgebrauch oder alternative Ursache. | S-001, S-077 |
| Deutsche deliktische Beweiserleichterungen | Produzentenhaftung kennt Beweiserleichterungen besonders bei innerbetrieblichen Organisations-/Befundsicherungsfragen. | Alte BGH-Linien bleiben neben neuem Regime relevant. | S-059, S-111, S-100, S-101, S-102, S-062 |
| Schadensschätzung | § 287 ZPO erleichtert gerichtliche Schätzung von Schaden und Kausalität in seinem Anwendungsbereich. | Belastbare Baseline, Vergleichsdaten und Schadensmodell liefern. | S-001, S-077 |
Beweisakte für KI-Produkte
- Produkt-, Modell-, API- und Konfigurationsversion zum maßgeblichen Zeitpunkt.
- Intended purpose, vorhersehbare Fehlanwendungen und ausgeschlossene Nutzungen.
- Training/Fine-Tuning/RAG-Datenherkunft, Evaluierungen und Freigabekriterien, soweit haftungsrelevant.
- Testfälle, bekannte Grenzen, Red-Team-Ergebnisse und akzeptierte Restrisiken.
- Release-Entscheidung, Verantwortliche, Abweichungen und Kompensationsmaßnahmen.
- Logs, Eingaben, Outputs, Toolaufrufe, Rechte, Zeitstempel und menschliche Entscheidungen.
- Incidents, Near Misses, Beschwerden, Drift, Sicherheitswarnungen und Abhilfemaßnahmen.
- Updates, Rückrufe, Abschaltungen und Kommunikation an Kunden bzw. Nutzer.
- Lieferkettenvertrag, Regress, Versicherung und Identität aller Wirtschaftsakteure.
Rechtsprechung
Es existiert am Stichtag nur wenig Rechtsprechung, die generative KI unmittelbar unter das deutsche oder europäische Produkthaftungsrecht subsumiert. Die folgenden Entscheidungen liefern deshalb vor allem übertragbare Grundsätze zu Fehler, Inverkehrbringen, Harmonisierung, Beweisindizien, Herstellerrolle und parallelen Verschuldensansprüchen. [S-001, S-047, S-068]
| Fall | Gericht | Datum | Thema | Kernaussage/Übertragungswert | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| C-300/95, Commission v UK | EuGH | 29.05.1997 | Entwicklungsrisiko | Der objektive Stand von Wissenschaft und Technik ist zugrunde zu legen; nationale Umsetzung darf das unionsrechtliche Regime nicht verengen. | S-088 |
| C-203/99, Veedfald | EuGH | 10.05.2001 | Inverkehrbringen im medizinischen Kontext | Ein Produkt kann auch in Verkehr gebracht sein, wenn es im Rahmen einer medizinischen Dienstleistung verwendet wird. | S-089 |
| C-52/00, Commission v France | EuGH | 25.04.2002 | Harmonisierung | Das alte Richtlinienregime war in seinem Bereich weitgehend vollharmonisierend; nationale Abweichungen waren begrenzt. | S-090 |
| C-183/00, González Sánchez | EuGH | 25.04.2002 | Parallelansprüche | Andere Haftungsgrundlagen bleiben nur bestehen, soweit sie auf einer anderen Grundlage als derselben verschuldensunabhängigen Produktfehlerhaftung beruhen. | S-091 |
| C-402/03, Skov Æg | EuGH | 10.01.2006 | Lieferantenhaftung | Mitgliedstaaten durften im harmonisierten Bereich nicht pauschal Lieferanten wie Hersteller verschuldensunabhängig haften lassen. | S-092 |
| C-127/04, O'Byrne | EuGH | 09.02.2006 | Inverkehrbringen/Herstelleridentifikation | Präzisiert Inverkehrbringen und die prozessuale Bedeutung der Identifikation des Herstellers. | S-093 |
| C-358/08, Aventis Pasteur | EuGH | 02.12.2009 | Zehnjahresfrist | Die Ausschlussfrist ist strikt; ein späterer Parteiwechsel ersetzt den Hersteller nur unter engen Voraussetzungen. | S-094 |
| C-503/13 und C-504/13, Boston Scientific | EuGH | 05.03.2015 | Potentieller Serienfehler | Bei Medizinprodukten mit abnormalem Ausfallrisiko kann schon die Zugehörigkeit zur betroffenen Produktgruppe den Fehler tragen; Austauschoperationen können ersatzfähig sein. | S-095 |
| C-621/15, W v Sanofi | EuGH | 21.06.2017 | Beweisindizien | Nationale Gerichte dürfen ernsthafte, spezifische und übereinstimmende Indizien würdigen, dürfen aber keine automatische Kausalitätsvermutung ohne Tatsachenprüfung schaffen. | S-096 |
| C-65/20, KRONE-Verlag | EuGH | 10.06.2021 | Information als Produkt | Eine unrichtige Gesundheitsinformation in einer gedruckten Zeitung war unter dem alten Regime kein fehlerhaftes Produkt im Sinne der Richtlinie. | S-097 |
| C-264/21, Fennia | EuGH | 07.07.2022 | Quasihersteller | Das Anbringen von Name, Marke oder Kennzeichen kann ausreichen, um als Hersteller zu gelten. | S-098 |
| C-338/24, Sanofi Pasteur | EuGH | 26.03.2026 | Parallelanspruch/Verjährung | Ein paralleler Verschuldensanspruch braucht eine autonome Pflichtverletzung; Kenntnisverjährung setzt ausreichende Erkennbarkeit von Schaden, Fehler und Hersteller voraus. | S-099 |
| VI ZR 212/66, Hühnerpest | BGH | 26.11.1968 | Produzentenhaftung | Grundentscheidung zu Verkehrspflichten und Beweiserleichterungen bei Organisations- und Produktionsfehlern. | S-100 |
| VI ZR 158/94, Mineralwasserflasche II | BGH | 09.05.1995 | Entwicklungsfehler | Der Hersteller schuldet den objektiv zugänglichen Stand von Wissenschaft und Technik; bloß internes Nichtwissen genügt nicht. | S-101 |
| VI ZR 107/08, Airbag | BGH | 16.06.2009 | Sicherheitserwartung | Konstruktion und Instruktion sind am objektiv gebotenen Sicherheitsniveau und dem Stand von Wissenschaft und Technik zu messen. | S-102 |
| Moffatt v Air Canada | BCCRT, Kanada | 14.02.2024 | Chatbot-Auskunft | Das Unternehmen musste sich eine irreführende Auskunft seines Website-Chatbots im konkreten Vertragsfall zurechnen lassen; nur vergleichende, nicht deutsche Rechtsquelle. | S-103 |
| Tyndaris v VWM | High Court, England/Wales | 21.01.2022 | Algorithmische Dienstleistung | Vertragliche Pflichten bei algorithmischer Anlageverwaltung wurden anhand des konkreten Mandats und Verhaltens bewertet; nur vergleichende Rechtsquelle. | S-104 |
Sanofi Pasteur 2026
Der EuGH stellte am 26. März 2026 klar, dass ein nationaler verschuldensabhängiger Anspruch neben der Produkthaftung möglich bleibt, wenn er auf einer eigenständigen Pflichtverletzung beruht, etwa dem Weitervertrieb trotz Kenntnis einer Gefahr oder einer eigenständigen Sorgfaltsverletzung. Die Entscheidung betrifft das alte Richtlinienregime und ein Arzneimittel, ist aber für das Nebeneinander von Produkthaftung und Produzentenhaftung bedeutsam. [S-002, S-035, S-045, S-049, S-047, S-059]
Für progressive Erkrankungen beginnt die dreijährige kenntnisabhängige Frist nach der Entscheidung nicht zwingend erst mit medizinischer Stabilisierung. Maßgeblich ist, wann Schaden, Fehler und Hersteller ausreichend erkennbar waren. Die zehnjährige Ausschlussfrist des alten Regimes hielt der EuGH im konkreten Fall für gültig. [S-066, S-067]
Unternehmensszenarien
Die folgenden Fälle sind keine Rechtsberatung. Sie zeigen, welche Prüfpfade typischerweise eröffnet sind und warum dieselbe technische Fehlfunktion je nach Zweck, Produktrolle, Vertrag, Schaden und menschlicher Kontrolle zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. [S-045, S-049]
P-01: Öffentlicher Gesundheits-Chatbot nennt eine gefährlich falsche Medikamentendosis; ein Verbraucher erleidet einen Körperschaden.
| Prüffeld | Einordnung |
|---|---|
| Primärer Haftungspfad | Produkthaftung kann nach dem neuen Regime in Betracht kommen, wenn Softwareprodukt, Sicherheitsfehler und Kausalität vorliegen; zusätzlich Vertrag/Delikt und Arznei- oder Medizinprodukterecht je Setting. |
| Risikostufe | Hoch |
| Entscheidende Einschränkung | Nicht jede falsche Information ist Produktfehler. Zweck, Disclaimer, vorhersehbare Nutzung, medizinische Einbindung, Warnungen und Zulassung sind entscheidend. |
| Beweisbedarf | Produkt-/Systemversion, Zweck, Vertrag, Daten- und Toolfluss, Logs, menschliche Prüfung, Schaden und Kausalität. |
| Quellen | S-001, S-007, S-045, S-049, S-059, S-111 |
P-02: Ein Unternehmens-Chatbot nennt einem Kunden einen falschen Preis oder eine falsche Erstattungsregel.
| Prüffeld | Einordnung |
|---|---|
| Primärer Haftungspfad | Vorrangig Vertrags-, vorvertragliche und Zurechnungsfragen; reine Vermögensschäden fallen regelmäßig nicht in den PLD-Schadenskatalog. |
| Risikostufe | Mittel bis hoch |
| Entscheidende Einschränkung | Ob die Aussage verbindlich wird, hängt von Darstellung, Vollmacht, Korrekturmöglichkeit und konkretem Vertrag ab. |
| Beweisbedarf | Produkt-/Systemversion, Zweck, Vertrag, Daten- und Toolfluss, Logs, menschliche Prüfung, Schaden und Kausalität. |
| Quellen | S-045, S-049, S-051 |
P-03: Ein KI-Agent im CRM löst ohne Freigabe eine falsche Zahlung aus.
| Prüffeld | Einordnung |
|---|---|
| Primärer Haftungspfad | Regelmäßig Vertrags-/Organisationshaftung und gegebenenfalls deliktische oder bankrechtliche Fragen; Produkthaftung deckt den reinen Geldverlust nicht. |
| Risikostufe | Hoch |
| Entscheidende Einschränkung | Berechtigungen, Transaktionslimits, Human-in-the-Loop, Protokolle und Rollen sind zentral. |
| Beweisbedarf | Produkt-/Systemversion, Zweck, Vertrag, Daten- und Toolfluss, Logs, menschliche Prüfung, Schaden und Kausalität. |
| Quellen | S-045, S-049, S-059, S-111, S-062 |
P-04: Ein Verbraucher-RAG-Assistent löscht oder verfälscht private Fotos und persönliche Dokumente.
| Prüffeld | Einordnung |
|---|---|
| Primärer Haftungspfad | Ab 9.12.2026 kann nicht beruflich genutzter Datenverlust unter die neue Produkthaftung fallen; daneben Vertrag und Datenschutz. |
| Risikostufe | Hoch |
| Entscheidende Einschränkung | Produktfehler, Datencharakter, Backup, Kausalität und Wiederherstellungskosten sind zu klären. |
| Beweisbedarf | Produkt-/Systemversion, Zweck, Vertrag, Daten- und Toolfluss, Logs, menschliche Prüfung, Schaden und Kausalität. |
| Quellen | S-001, S-045, S-049, S-077, S-030 |
P-05: Ein KI-System beschädigt ausschließlich betriebliche Produktionsdaten.
| Prüffeld | Einordnung |
|---|---|
| Primärer Haftungspfad | Der Datenverlust ist im neuen PLD-Regime nicht geschützt, wenn die Daten beruflich genutzt werden; Vertrag und Delikt bleiben zu prüfen. |
| Risikostufe | Hoch |
| Entscheidende Einschränkung | Vertragsdefinition von Datenverlust, Backup- und Wiederherstellungspflichten sowie Haftungsgrenzen sind entscheidend. |
| Beweisbedarf | Produkt-/Systemversion, Zweck, Vertrag, Daten- und Toolfluss, Logs, menschliche Prüfung, Schaden und Kausalität. |
| Quellen | S-001, S-007, S-045, S-049, S-059, S-111 |
P-06: Ein Bewerberauswahlsystem diskriminiert eine Bewerberin.
| Prüffeld | Einordnung |
|---|---|
| Primärer Haftungspfad | AGG, Datenschutz und gegebenenfalls Vertrag/Delikt stehen im Vordergrund; die Produkthaftungsrichtlinie erfasst Diskriminierungsschäden nicht als eigenen Schadentyp. |
| Risikostufe | Hoch |
| Entscheidende Einschränkung | Beweisregeln des AGG, Rolle des Arbeitgebers und Anbieterregress getrennt prüfen. |
| Beweisbedarf | Produkt-/Systemversion, Zweck, Vertrag, Daten- und Toolfluss, Logs, menschliche Prüfung, Schaden und Kausalität. |
| Quellen | S-045, S-049, S-059, S-111, S-030, S-072 |
P-07: Ein diagnostisches KI-System übersieht einen Tumor; die Therapie verzögert sich.
| Prüffeld | Einordnung |
|---|---|
| Primärer Haftungspfad | Mögliche Kombination aus Medizinprodukterecht, Produkthaftung, Behandlungsvertrag und ärztlicher Haftung. |
| Risikostufe | Sehr hoch |
| Entscheidende Einschränkung | Herstellerfehler, klinischer Workflow, ärztliche Plausibilitätskontrolle und Kausalität sind getrennt zu untersuchen. |
| Beweisbedarf | Produkt-/Systemversion, Zweck, Vertrag, Daten- und Toolfluss, Logs, menschliche Prüfung, Schaden und Kausalität. |
| Quellen | S-001, S-007, S-045, S-049, S-077, S-023 |
P-08: Ein autonomer Gabelstapler verletzt einen Beschäftigten.
| Prüffeld | Einordnung |
|---|---|
| Primärer Haftungspfad | Produkthaftung, Maschinen- und Produktsicherheitsrecht, Arbeitgeberhaftung sowie Unfallversicherungsrecht können zusammentreffen. |
| Risikostufe | Sehr hoch |
| Entscheidende Einschränkung | Sensorik, vorhersehbare Umgebung, Wartung, Updates, Schutzbereiche und menschliche Freigaben sind beweisrelevant. |
| Beweisbedarf | Produkt-/Systemversion, Zweck, Vertrag, Daten- und Toolfluss, Logs, menschliche Prüfung, Schaden und Kausalität. |
| Quellen | S-022, S-074 |
P-09: Ein KI-gestützter Fahrassistent reagiert wegen eines fehlerhaften verbundenen Dienstes falsch und verursacht einen Unfall.
| Prüffeld | Einordnung |
|---|---|
| Primärer Haftungspfad | Produkthaftung kann Hardware, Software und connected service erfassen; zusätzlich StVG-Halter-/Fahrerhaftung und Versicherungsregress. |
| Risikostufe | Sehr hoch |
| Entscheidende Einschränkung | Kontrolle über Dienst, Updatezustand, Fahrzeugfreigabe und Fahrereingriff sind entscheidend. |
| Beweisbedarf | Produkt-/Systemversion, Zweck, Vertrag, Daten- und Toolfluss, Logs, menschliche Prüfung, Schaden und Kausalität. |
| Quellen | S-001, S-007, S-073, S-074 |
P-10: Eine Schwachstelle in einem KI-Plugin ermöglicht den Abfluss privater Daten.
| Prüffeld | Einordnung |
|---|---|
| Primärer Haftungspfad | Produkthaftung kann bei geschütztem Folge- oder Datenverlust relevant sein; daneben DSGVO Art. 82, Vertrag und Cybersecurity-Regeln. |
| Risikostufe | Hoch |
| Entscheidende Einschränkung | Sicherheitsanforderungen, Patchpflicht, Offenlegung, Verschulden und konkrete Schäden unterscheiden. |
| Beweisbedarf | Produkt-/Systemversion, Zweck, Vertrag, Daten- und Toolfluss, Logs, menschliche Prüfung, Schaden und Kausalität. |
| Quellen | S-001, S-045, S-049, S-047, S-077, S-020 |
P-11: Ein SaaS-Anbieter integriert ein externes KI-API und vertreibt das Gesamtsystem unter eigener Marke.
| Prüffeld | Einordnung |
|---|---|
| Primärer Haftungspfad | Er kann vertraglich haften und je nach Produktrolle als Hersteller, Komponentenintegrator oder Quasihersteller eingeordnet werden. |
| Risikostufe | Hoch |
| Entscheidende Einschränkung | Branding, Zweckbestimmung, technische Kontrolle und Lieferkettenverträge sind ausschlaggebend. |
| Beweisbedarf | Produkt-/Systemversion, Zweck, Vertrag, Daten- und Toolfluss, Logs, menschliche Prüfung, Schaden und Kausalität. |
| Quellen | S-001, S-007, S-045, S-049, S-072 |
P-12: Ein Unternehmen betreibt ein frei verfügbares Open-Source-Modell selbst und verursacht damit einen Kundenschaden.
| Prüffeld | Einordnung |
|---|---|
| Primärer Haftungspfad | Die FOSS-Ausnahme schützt nicht automatisch den kommerziellen Betreiber; Vertrag und Delikt treffen ihn unabhängig von der ursprünglichen Open-Source-Bereitstellung. |
| Risikostufe | Mittel bis hoch |
| Entscheidende Einschränkung | Geschäftliche Tätigkeit, Änderung, Integration, Warnungen und konkrete Betreiberrolle klären. |
| Beweisbedarf | Produkt-/Systemversion, Zweck, Vertrag, Daten- und Toolfluss, Logs, menschliche Prüfung, Schaden und Kausalität. |
| Quellen | S-045, S-049, S-059, S-111 |
P-13: Ein Integrator fine-tuned ein Basismodell für sicherheitskritische Entscheidungen.
| Prüffeld | Einordnung |
|---|---|
| Primärer Haftungspfad | Fine-Tuning kann je nach Umfang eine wesentliche Änderung darstellen und Herstellerpflichten auslösen; jedenfalls bestehen Vertrags- und Organisationspflichten. |
| Risikostufe | Sehr hoch |
| Entscheidende Einschränkung | Kein fester Prozentwert. Zweckänderung, Sicherheitsprofil, Leistungsänderung und erneute Bereitstellung bewerten. |
| Beweisbedarf | Produkt-/Systemversion, Zweck, Vertrag, Daten- und Toolfluss, Logs, menschliche Prüfung, Schaden und Kausalität. |
| Quellen | S-001, S-045, S-049, S-062 |
P-14: Ein Mitarbeiter übernimmt eine KI-Empfehlung ungeprüft und schädigt einen Kunden.
| Prüffeld | Einordnung |
|---|---|
| Primärer Haftungspfad | Das Unternehmen bleibt aus Vertrag und Organisationsrecht verantwortlich; der KI-Anbieter kann je nach Fehler und Vertrag regresspflichtig sein. |
| Risikostufe | Hoch |
| Entscheidende Einschränkung | Reale Kontrollmöglichkeit, Schulung, Zeitdruck, Warnhinweise und Erkennbarkeit des Fehlers sind zentral. |
| Beweisbedarf | Produkt-/Systemversion, Zweck, Vertrag, Daten- und Toolfluss, Logs, menschliche Prüfung, Schaden und Kausalität. |
| Quellen | S-045, S-049, S-062 |
P-15: Ein Händler verkauft ein fremdes KI-Gerät unter eigener Marke.
| Prüffeld | Einordnung |
|---|---|
| Primärer Haftungspfad | Own-branding kann Herstellerstatus auslösen; bloßer Händlerstatus ist nicht sicher. |
| Risikostufe | Hoch |
| Entscheidende Einschränkung | Produktkennzeichnung, Verpackung, Herstellerangaben und Lieferkettennachweise sichern. |
| Beweisbedarf | Produkt-/Systemversion, Zweck, Vertrag, Daten- und Toolfluss, Logs, menschliche Prüfung, Schaden und Kausalität. |
| Quellen | S-001 |
P-16: Ein Update verschlechtert nachträglich eine sicherheitsrelevante Erkennungsfunktion.
| Prüffeld | Einordnung |
|---|---|
| Primärer Haftungspfad | Unter fortbestehender Herstellerkontrolle kann der Fehler nach dem Inverkehrbringen relevant werden; zusätzlich Update- und Vertragsrecht. |
| Risikostufe | Sehr hoch |
| Entscheidende Einschränkung | Version, Rollout, Tests, Warnungen, Rückrollmöglichkeit und Incident-Zeitpunkt beweissicher dokumentieren. |
| Beweisbedarf | Produkt-/Systemversion, Zweck, Vertrag, Daten- und Toolfluss, Logs, menschliche Prüfung, Schaden und Kausalität. |
| Quellen | S-001, S-045, S-049 |
P-17: Ein Anbieter stellt ein bekannt notwendiges Sicherheitsupdate nicht bereit.
| Prüffeld | Einordnung |
|---|---|
| Primärer Haftungspfad | Unterlassene Updates können Produktfehler, Vertragsverletzung und deliktische Produktbeobachtungspflicht begründen. |
| Risikostufe | Sehr hoch |
| Entscheidende Einschränkung | Kenntnis, objektiver Stand, Verantwortungsbereich und Zumutbarkeit sind zu belegen. |
| Beweisbedarf | Produkt-/Systemversion, Zweck, Vertrag, Daten- und Toolfluss, Logs, menschliche Prüfung, Schaden und Kausalität. |
| Quellen | S-001, S-045, S-049, S-059, S-111, S-100 |
P-18: Ein außerhalb der EU ansässiger Anbieter vertreibt einen KI-Dienst über eine Plattform an EU-Verbraucher und der Hersteller ist nicht greifbar.
| Prüffeld | Einordnung |
|---|---|
| Primärer Haftungspfad | Neue PLD-Lieferkettenregeln können Einführer, Bevollmächtigte, Fulfilment-Dienstleister, Händler oder bestimmte Plattformen einbeziehen. |
| Risikostufe | Mittel bis hoch |
| Entscheidende Einschränkung | Identifikationsanfrage, Plattformrolle, EU-Niederlassung und tatsächliche Lieferkette prüfen. |
| Beweisbedarf | Produkt-/Systemversion, Zweck, Vertrag, Daten- und Toolfluss, Logs, menschliche Prüfung, Schaden und Kausalität. |
| Quellen | S-001, S-007, S-026 |
Was ist unter welchen Voraussetzungen umsetzbar?
| Maßnahme | Typische Bewertung | Voraussetzungen | Ausschlussgründe | Offene Punkte | Quellen |
|---|---|---|---|---|---|
| Interner Textassistent ohne autonome Außenwirkung | Regelmäßig umsetzbar | Klare Zweck- und Datenregeln, Review, Versionierung, Vertragsprüfung. | Vertrauliche Daten in ungeprüften Diensten; ungeprüfte Veröffentlichung. | Vertrag/Delikt/Datenschutz bleiben relevant. | S-045, S-049, S-059, S-111, S-030 |
| Kundenchatbot mit Auskünften | Nur mit belastbarer Begrenzung und Eskalation | Freigegebene Wissensbasis, Antwortgrenzen, Logs, menschliche Übergabe, Incident-Prozess. | Gesundheits-, Rechts- oder Finanzentscheidungen ohne geeignete Kontrolle. | Falschauskunft kann Vertrag, Delikt oder Produktrecht auslösen. | S-045, S-049, S-059, S-111 |
| KI-Agent mit Zahlungs-/Buchungsrechten | Hohe Einzelfallprüfung | Betragsgrenzen, Vier-Augen-Freigabe, Whitelists, Rückholprozess, unveränderbare Logs. | Unbegrenzte autonome Transaktionen. | Reine Vermögensschäden meist außerhalb PLD. | S-001 |
| RAG über interne Unternehmensdaten | Regelmäßig umsetzbar | Berechtigungen, Datenprovenienz, Retrieval-Tests, Versionsakte, Ausgabeprüfung. | Mandantenübergreifende oder unkontrollierte Datenfreigabe. | Integrator kann Hersteller-/Vertragspflichten übernehmen. | S-045, S-049 |
| Fine-Tuning eines Fremdmodells | Vertiefte Produkt- und Änderungsprüfung | Change-Impact, neue Tests, Modell-/Datenversion, Rollen- und Regressvereinbarung. | Einsatzänderung ohne neue Risikobewertung. | Wesentliche Änderung/Komponentenhaftung offen. | S-001 |
| KI in Maschine/Medizinprodukt | Strenges Produkt- und Sektorregime | Konformitäts-, Sicherheits-, Post-Market- und Incident-Prozesse. | Produktiver Einsatz ohne sektorale Zulassung/Validierung. | AI Act, Maschinen-/Medizinprodukterecht und PLD parallel. | S-019, S-022, S-023 |
| White-Label-KI unter eigener Marke | Nur mit Hersteller- und Regressakte | Due Diligence, technische Dokumentation, Freistellung, Versicherung, Monitoring. | Annahme, der Originalanbieter trage automatisch alle Außenrisiken. | Quasiherstellerstatus möglich. | S-001, S-074 |
| Open-Source-Komponente im kommerziellen Produkt | Umsetzbar, aber nicht haftungsfrei | Lizenz-/Lieferkettenprüfung, eigene Integrationstests, Maintainerrolle dokumentieren. | Pauschale Berufung auf Open-Source-Ausnahme. | Ausnahme gilt nur außerhalb geschäftlicher Tätigkeit. | S-001 |
| Automatisierte Personal-/Kreditentscheidung | Sehr hohe Einzelfallprüfung | Datenschutz, AGG, AI Act, Human Oversight, Erklärbarkeit und Rechtsbehelf. | Scheinprüfung und ungeprüfte Score-Übernahme. | Schäden oft außerhalb Produkthaftung. | S-019, S-030, S-072 |
| Generative Veröffentlichung über Personen | Nur mit redaktioneller Prüfung | Quellenprüfung, Freigabe, Korrektur-/Löschprozess, Dokumentation. | Automatische Veröffentlichung ohne Verifikation. | Persönlichkeits-/Datenschutz- und Deliktsrisiko. | S-059, S-111, S-030 |
Unternehmens-Checkliste
| Schritt | Aufgabe | Kernfrage/Maßnahme | Statusart |
|---|---|---|---|
| 1 | Anwendungsfall und geschützte Interessen definieren | Welche Menschen, Sachen, Daten, Vermögen und Grundrechte können betroffen sein? | ORGANISATORISCH; Grundlage aller Rechtsprüfungen |
| 2 | Produkt-, System- und Dienstgrenzen zeichnen | Modell, API, RAG, Tools, Frontend, Hardware und verbundene Dienste trennen. | BEWEIS- UND PRODUKTARCHITEKTUR |
| 3 | Rollen bestimmen | Hersteller, Komponentenhersteller, Integrator, Deployer, Importeur, Quasihersteller, Plattform. | GESETZLICH RELEVANT |
| 4 | Stichtag und Version festlegen | Inverkehrbringen, Inbetriebnahme, Update, Upgrade und wesentliche Änderung dokumentieren. | GESETZLICH RELEVANT |
| 5 | Schadenspfade bewerten | Person, private Sache, nichtberufliche Daten, Vermögen, Datenschutz, Diskriminierung, Reputation. | GESETZLICH RELEVANT |
| 6 | Verbindliche Sicherheitsregeln zuordnen | AI Act, CRA, GPSR, Maschine, Medizinprodukt, Branche und Vertrag. | GESETZLICH RELEVANT |
| 7 | Intended purpose und vorhersehbare Fehlanwendung festlegen | Nicht nur Idealnutzung, sondern realistische Nutzung und Missbrauch betrachten. | PRODUKTSICHERHEIT |
| 8 | Baseline und Akzeptanzkriterien definieren | Genauigkeit, Robustheit, Abbruch, Eskalation, Latenz, Toolrechte und Fehlerbudget. | VERTRAG/BEWEIS |
| 9 | Testdesign dokumentieren | Normalfälle, Grenzfälle, gefährliche Fehlanwendungen, Prompt Injection, Drift und Ausfall. | PRODUKTSICHERHEIT |
| 10 | Human Oversight real gestalten | Fachkunde, Zeit, Informationen, Entscheidungsspielraum und Eingriffsmöglichkeit. | REGULATORISCH/HAFTUNG |
| 11 | Vertragskette prüfen | Leistung, Garantien, Logs, Audits, Änderungen, Freistellung, Caps, Versicherung, Exit. | VERTRAGLICH |
| 12 | Open-Source- und Komponentenakte führen | Version, Lizenz, Herkunft, Maintainer, kommerzielle Einbettung und Updatepflichten. | LIEFERKETTE |
| 13 | Release freigeben | Benannte Entscheidungsträger, dokumentierte Restrisiken und Kompensationsmaßnahmen. | ORGANISATORISCH |
| 14 | Monitoring einrichten | Incidents, Near Misses, Beschwerden, Drift, Schwachstellen und Modelländerungen. | PRODUKTBEOBACHTUNG |
| 15 | Beweise beweissicher aufbewahren | Logs, Versionen, Evaluierungen, Entscheidungen, Warnungen und Kommunikation. | PROZESSRECHT |
| 16 | Incident- und Rückrufplan testen | Stop, Rollback, Warnung, Kundeninformation, Meldung, Schadenbegrenzung. | PRODUKTSICHERHEIT |
| 17 | Versicherung schriftlich abgleichen | Produkt-, IT-, Cyber-, Vermögensschaden-, D&O- und Rückrufdeckung produktbezogen prüfen. | VERTRAGLICH/FINANZIELL |
| 18 | Veröffentlichungs-Refresh terminieren | Gesetz, Rechtsprechung, Standards und Produktänderungen regelmäßig aktualisieren. | RECHTSSTAND |
Mythenprüfung
| Behauptung | Bewertung | Korrekte Einordnung | Quellen |
|---|---|---|---|
| Jeder KI-Fehler führt automatisch zu Schadensersatz. | FALSCH | Erforderlich sind Anspruchsgrundlage, Pflicht- oder Produktfehler, geschützter Schaden, Kausalität und gegebenenfalls Verschulden. | S-001, S-047, S-077 |
| Die KI selbst haftet. | FALSCH | Geltendes Recht ordnet Pflichten und Haftung natürlichen oder juristischen Personen beziehungsweise Wirtschaftsakteuren zu. | S-001 |
| Der AI Act regelt, wer jeden KI-Schaden bezahlt. | FALSCH | Er ist Markt- und Sicherheitsrecht; zivilrechtliche Ansprüche folgen aus Produkthaftung, Vertrag, Delikt oder Spezialrecht. | S-045, S-049, S-059, S-111, S-019 |
| Die KI-Haftungsrichtlinie gilt seit 2025. | FALSCH | Sie wurde am 6. Oktober 2025 formell zurückgezogen und war nie geltendes Recht. | S-009, S-011, S-012, S-013 |
| Die neue Produkthaftungsrichtlinie gilt schon für alle heutigen KI-Produkte. | FALSCH | Sie muss bis 9. Dezember 2026 umgesetzt werden und erfasst grundsätzlich Produkte ab diesem Datum. | S-001 |
| Produkthaftung ersetzt jeden reinen Vermögensschaden. | FALSCH | Der PLD-Schadenskatalog erfasst solche Schäden nicht allgemein. | S-001 |
| Cloud-Software ist kein Produkt. | FALSCH AB 9.12.2026 | Die neue Richtlinie erfasst Software unabhängig von der Lieferform ausdrücklich. | S-001, S-007 |
| Jede Halluzination ist ein Produktfehler. | FALSCH | Die Bewertung betrifft berechtigte Sicherheitserwartungen, Zweck, vorhersehbare Nutzung, Warnungen und konkrete Schadensgefahr. | S-001 |
| Der Output eines Modells ist immer selbst ein Produkt. | UNKLAR / ZU PAUSCHAL | Die Software ist erfasst; die eigenständige Einordnung bloßer Information oder einzelner Ausgabe bleibt kontextabhängig. | S-001, S-007 |
| Open Source ist immer haftungsfrei. | FALSCH | Die Ausnahme ist auf außerhalb geschäftlicher Tätigkeit bereitgestellte FOSS begrenzt; kommerzielle Integratoren und erhebliche Modifikatoren können haften. | S-001 |
| Nur der ursprüngliche Modellhersteller kann haften. | FALSCH | Auch Komponentenhersteller, Quasihersteller, wesentliche Modifikatoren und weitere Lieferkettenakteure können erfasst sein. | S-001, S-007 |
| AI-Act-Konformität beweist automatisch Fehlerfreiheit. | FALSCH | Normkonformität ist ein gewichtiger Faktor, aber nicht zwingend abschließend für berechtigte Sicherheitserwartungen im Einzelfall. | S-001 |
| Ein Rückruf beweist automatisch einen Produktfehler. | FALSCH | Ein Rückruf ist ein relevanter Umstand, ersetzt aber nicht in jedem Fall die rechtliche Gesamtwürdigung. | S-001, S-021, S-075 |
| Eine Black Box führt automatisch zu vollständiger Beweislastumkehr. | FALSCH | Die neue Richtlinie verlangt bestimmte Voraussetzungen, Plausibilität beziehungsweise Wahrscheinlichkeit und schafft widerlegbare Vermutungen. | S-001, S-077, S-105, S-106, S-107, S-108 |
| Ein Human-in-the-Loop schließt Herstellerhaftung aus. | FALSCH | Menschliche Kontrolle ist nur ein Faktor; Produktfehler und Kausalität können fortbestehen. | S-001, S-077 |
| Wer einen Disclaimer zeigt, haftet nicht. | FALSCH | Warnungen können Sicherheitserwartungen prägen, dürfen aber kein grundlegend unsicheres Design ersetzen und schließen Vertrags- oder Produkthaftung nicht pauschal aus. | S-001, S-045, S-049 |
| B2B-Haftungsbegrenzungen sind immer wirksam. | FALSCH | Auch im B2B-Bereich gelten §§ 276 Abs. 3, 307 und 310 BGB sowie individuelle Auslegungs- und Transparenzanforderungen. | S-047, S-068 |
| Das Fehlverhalten des Nutzers befreit den Hersteller immer. | FALSCH | Vorhersehbare Fehlanwendung kann in die Fehlerbewertung einfließen; Mitverschulden kann reduzieren, beseitigt Haftung aber nicht automatisch. | S-047, S-065 |
| Versicherung deckt KI-Schäden automatisch. | FALSCH | Deckung hängt von Versicherungsart, Definitionen, Ausschlüssen, Sublimits, Obliegenheiten und konkretem Schaden ab. | S-074 |
| Serverstandort und KI-Anbieter entscheiden allein über Haftung. | FALSCH | Rolle, Inverkehrbringen, Vertrag, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Lieferkette und Schadenstyp sind getrennt zu prüfen. | S-001, S-007, S-045, S-049, S-028, S-029 |
Offene Rechtsfragen
| ID | Rechtsfrage | Warum ungeklärt? | Bedeutung | Beobachtungsquellen |
|---|---|---|---|---|
| O-01 | Sind einzelne AI-Act-Pflichten Schutzgesetze nach § 823 Abs. 2 BGB? | Normzweck und geschützter Personenkreis unterscheiden sich je Vorschrift; spezifische höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt. | Hoch | S-059, S-111 |
| O-02 | Wann ist eine einzelne KI-Ausgabe selbst ein Produkt und wann nur Information? | Die neue Richtlinie erfasst Software; der Status einzelner Ausgaben ist nicht für alle Konstellationen ausdrücklich geregelt. | Hoch | S-001, S-007 |
| O-03 | Wie wird ein GPAI-Modell innerhalb einer zusammengesetzten Produktkette haftungsrechtlich abgegrenzt? | Modell, System, Anwendung, connected service und Endprodukt können von verschiedenen Akteuren kontrolliert werden. | Hoch | S-001, S-105, S-106, S-107, S-108, S-109 |
| O-04 | Wann wird fortlaufend aktualisierte SaaS-Software erneut in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen? | Versionen, wesentliche Änderungen und fortbestehende Kontrolle können unterschiedliche Fristen auslösen. | Sehr hoch | S-001, S-007 |
| O-05 | Wann ist Fine-Tuning eine wesentliche Änderung? | Es fehlt ein universeller Schwellenwert; Zweck, Sicherheitsprofil und Leistungsänderung sind fallbezogen. | Sehr hoch | S-001 |
| O-06 | Kann RAG oder das Hinzufügen von Guardrails eine wesentliche Änderung begründen? | Die technische Maßnahme kann Risiko senken oder neue Funktion und Kontrolle schaffen; klare Rechtsprechung fehlt. | Hoch | S-001 |
| O-07 | Wann behält ein Basismodellanbieter Kontrolle über ein API-basiertes Endprodukt? | Update-, Abschalt-, Monitoring- und Policy-Rechte sprechen für fortbestehende Kontrolle, sind aber unterschiedlich ausgestaltet. | Hoch | S-001 |
| O-08 | Welche Genauigkeit darf bei probabilistischen Systemen sicherheitsrechtlich erwartet werden? | Nullfehler ist oft technisch unrealistisch; entscheidend sind Einsatzkontext, Risikoschwelle, Warnungen und Alternativen. | Sehr hoch | S-105, S-106, S-107, S-108, S-109, S-110 |
| O-09 | Wann ist Prompt Injection vorhersehbare Fehlanwendung? | Angriffsstand, öffentliches Wissen, Schutzmaßnahmen und vorgesehene Tool-Rechte entwickeln sich schnell. | Sehr hoch | S-001 |
| O-10 | Wie wird Kausalität in einer Multi-Agenten- oder Multi-Modell-Kette zugeordnet? | Mehrere Modelle, Tools, Datenquellen und menschliche Entscheidungen können gemeinsam wirken. | Sehr hoch | S-001, S-077, S-105, S-106, S-107, S-108 |
| O-11 | Wann unterbricht menschliche Kontrolle den Zurechnungszusammenhang? | Reale Entscheidungsfreiheit, Fachkunde, Warnung und Zeit zur Prüfung sind keine binären Kriterien. | Hoch | S-001 |
| O-12 | Wie weit reicht die Entwicklungsrisiko-Einwendung bei unbekannten emergenten Fähigkeiten? | Objektiver Stand von Wissenschaft und Technik, Testbarkeit und Zugänglichkeit von Erkenntnissen sind umstritten. | Sehr hoch | S-105, S-106, S-107, S-108, S-109, S-110 |
| O-13 | Wie weit reicht die Offenlegung bei Modellgewichten, Trainingsdaten und internen Evaluierungen? | Beweiszugang kollidiert mit Geschäftsgeheimnissen, Sicherheit und Rechten Dritter. | Sehr hoch | S-001, S-077, S-070 |
| O-14 | Welche Schutzmaßnahmen genügen für Geschäftsgeheimnisse im Offenlegungsverfahren? | Der nationale Prozessrahmen und richterliche Praxis sind noch nicht gefestigt. | Hoch | S-001, S-077, S-070 |
| O-15 | Wie werden gemischt privat und beruflich genutzte Daten im PLD-Schadenskatalog behandelt? | Die Richtlinie grenzt nach beruflicher Nutzung ab; hybride Bestände erzeugen Zuordnungsprobleme. | Hoch | S-001 |
| O-16 | Wie wird die Lücke bei reinen Vermögensschäden in KI-Fällen praktisch geschlossen? | Der AILD-Rückzug lässt nationales Vertrags- und Deliktsrecht mit unterschiedlichen Beweisregeln zentral. | Sehr hoch | S-009, S-011, S-012, S-013, S-016, S-017 |
| O-17 | Wann verliert ein Open-Source-Projekt wegen geschäftlicher Tätigkeit die Ausnahme? | Sponsoring, Dual Licensing, Support, Plattformbetrieb und Unternehmenssteuerung können unterschiedlich zu bewerten sein. | Hoch | S-026 |
| O-18 | Wie verteilen sich Regressansprüche zwischen Modellprovider, Integrator, Betreiber und Datenanbieter? | Außenhaftung und interne Vertragsketten fallen auseinander; Standardverträge sind nicht harmonisiert. | Hoch | S-045, S-049 |
| O-19 | Wie versicherbar sind systemische KI-Schadenserien? | Kumulrisiken, gleiche Modellversionen und lange Latenz erschweren Prämie und Deckung. | Hoch | S-074 |
| O-20 | Wie lautet das endgültige deutsche Umsetzungsgesetz? | BT-Drs. 21/4297 war am Stichtag nur Entwurf; Ausschussänderungen und Verkündung bleiben offen. | Sehr hoch | S-077, S-078 |
Keine Scheinpräzision Bei diesen Fragen ist eine klare Kennzeichnung als offen belastbarer als eine scheinbar eindeutige Antwort ohne Rechtsprechung.
Faktenkarten
Faktenkarte F-001
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Die Europäische Kommission hat den Vorschlag für eine eigenständige KI-Haftungsrichtlinie am 6. Oktober 2025 formell zurückgezogen. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GESETZGEBUNGSSTAND |
| Voraussetzung/Einschränkung | Der Vorschlag war nie geltendes Recht. |
| Primärquelle | S-009 |
| Weitere Quellen | S-011, S-012, S-013 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | niedrig |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-002
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Am 7. August 2026 existiert kein allgemeines unionsweit harmonisiertes Sonderregime für verschuldensabhängige außervertragliche KI-Haftung. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDER RECHTSRAHMEN |
| Voraussetzung/Einschränkung | Außerhalb der Produkthaftung bleiben vor allem nationales Vertrags- und Deliktsrecht sowie sektorale Regeln maßgeblich. |
| Primärquelle | S-045 |
| Weitere Quellen | S-049, S-047, S-059, S-111 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | mittel |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-003
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Die Richtlinie (EU) 2024/2853 hält an einer verschuldensunabhängigen Produkthaftung fest: Geschädigte müssen grundsätzlich keinen Herstellerfehler im Sinne von Fahrlässigkeit beweisen. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND |
| Voraussetzung/Einschränkung | Nachzuweisen bleiben Produktfehler, Schaden und Kausalität, modifiziert durch Offenlegung und Vermutungen. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | S-047, S-077 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | niedrig |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-004
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Software ist nach der neuen Produkthaftungsrichtlinie ausdrücklich ein Produkt, unabhängig davon, ob sie lokal, per Download, über Cloud-Technologien oder als Software-as-a-Service bereitgestellt wird. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND |
| Voraussetzung/Einschränkung | Die konkrete Haftung setzt weiterhin einen Fehler, einen geschützten Schaden und Kausalität voraus. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | S-007, S-077 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | mittel |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-005
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | KI-Systeme und KI-gestützte Software fallen als Software grundsätzlich in den Produktbegriff der neuen Produkthaftungsrichtlinie. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND |
| Voraussetzung/Einschränkung | Nicht jede KI-Ausgabe ist deshalb selbst ein eigenständiges Produkt oder automatisch fehlerhaft. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | S-007 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | mittel |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-006
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie (EU) 2024/2853 bis zum 9. Dezember 2026 umsetzen. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT |
| Voraussetzung/Einschränkung | Am Stichtag 7. August 2026 war die deutsche Umsetzung noch nicht verabschiedet. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | S-077, S-078 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | hoch |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-007
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Das neue Produkthaftungsregime gilt grundsätzlich für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / ÜBERGANG |
| Voraussetzung/Einschränkung | Für früher bereitgestellte Produkte bleibt das alte Richtlinienregime maßgeblich. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | S-002, S-035 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | hoch |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-008
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Das derzeitige deutsche Produkthaftungsgesetz beruht noch auf der Richtlinie 85/374/EWG und enthält keinen ausdrücklichen umfassenden Produktbegriff für eigenständige Software. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES DEUTSCHES RECHT |
| Voraussetzung/Einschränkung | Die Einordnung bestimmter Softwarekonstellationen vor dem 9. Dezember 2026 ist deshalb weiterhin auslegungsabhängig. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | S-007, S-002, S-035, S-037 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | hoch |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-009
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Vertragliche Schadensersatzansprüche bestehen unabhängig von der Produkthaftung, wenn eine geschuldete Leistung oder Schutzpflicht verletzt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES DEUTSCHES RECHT |
| Voraussetzung/Einschränkung | Vertragsinhalt, zugesicherte Eigenschaften, Haftungsklauseln, Kausalität und Schaden sind im Einzelfall entscheidend. |
| Primärquelle | S-045 |
| Weitere Quellen | S-049, S-046, S-001, S-077 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | niedrig |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-010
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Die deliktische Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB bleibt neben dem Produkthaftungsrecht relevant und ist verschuldensabhängig. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES DEUTSCHES RECHT / RECHTSPRECHUNG |
| Voraussetzung/Einschränkung | Sie knüpft insbesondere an Organisations-, Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktions- und Produktbeobachtungspflichten an. |
| Primärquelle | S-047 |
| Weitere Quellen | S-059, S-111, S-100, S-101, S-102 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | niedrig |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-011
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Der AI Act ist primär Markt- und Sicherheitsregulierung und schafft keinen allgemeinen eigenständigen Schadensersatzanspruch für jeden Verstoß. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT |
| Voraussetzung/Einschränkung | AI-Act-Pflichten können aber den Sicherheitsstandard, Vertragsinhalt, Verschuldensmaßstab und die Beweiswürdigung beeinflussen. |
| Primärquelle | S-045 |
| Weitere Quellen | S-049, S-047, S-019 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | mittel |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-012
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Ein Produkt ist nach der neuen Richtlinie fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die eine Person berechtigterweise erwarten darf. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND |
| Voraussetzung/Einschränkung | Nicht jede Qualitätsabweichung, unpräzise Antwort oder wirtschaftliche Minderleistung ist ein Sicherheitsfehler. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | - |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | mittel |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-013
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Bei der Fehlerbewertung sind unter anderem Präsentation, vorhersehbare Nutzung, Nutzergruppe, Zusammenspiel mit anderen Produkten sowie einschlägige Produktsicherheits- und Cybersicherheitsanforderungen zu berücksichtigen. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND |
| Voraussetzung/Einschränkung | Die Kriterien sind eine Gesamtwürdigung und keine automatische Checkliste. |
| Primärquelle | S-020 |
| Weitere Quellen | - |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | mittel |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-014
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Die Fähigkeit eines KI-Systems, nach dem Inverkehrbringen weiterzulernen oder neue Funktionen zu erwerben, ist ausdrücklich ein Faktor der Fehlerbewertung. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND |
| Voraussetzung/Einschränkung | Weiterlernen begründet nicht automatisch einen Fehler; es erweitert aber den relevanten Lebenszyklus. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | S-007 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | mittel |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-015
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Unterlässt ein Hersteller erforderliche Software- oder Sicherheitsupdates innerhalb seiner Kontrolle, kann dies nach dem neuen Regime haftungsrelevant sein. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND |
| Voraussetzung/Einschränkung | Erforderlichkeit, Kontrollbereich, Bereitstellungszeitraum und Kausalität müssen nachgewiesen werden. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | S-007, S-077 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | mittel |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-016
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Ein verbundener digitaler Dienst kann als Komponente des Produkts behandelt werden, wenn das Produkt ohne ihn eine Funktion nicht erfüllen würde. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND |
| Voraussetzung/Einschränkung | Die konkrete Zuordnung hängt von Integration, Kontrolle und Funktionsbezug ab. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | - |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | mittel |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-017
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Die Ausnahme für freie und quelloffene Software gilt nur, wenn sie außerhalb einer geschäftlichen Tätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND |
| Voraussetzung/Einschränkung | Kommerzielle Einbettung, Gegenleistung, Monetarisierung oder Unternehmenssteuerung können die Ausnahme ausschließen. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | S-007 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | hoch |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-018
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Wer ein Produkt nach dem Inverkehrbringen wesentlich verändert und anschließend wieder bereitstellt, kann nach dem neuen Regime wie ein Hersteller haften. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND |
| Voraussetzung/Einschränkung | Ob Fine-Tuning, RAG, Guardrails oder Modellkombination eine wesentliche Änderung bilden, ist sachverhaltsabhängig. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | - |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | hoch |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-019
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Auch ein Unternehmen, das seinen Namen oder seine Marke auf einem Produkt anbringt, kann als Hersteller beziehungsweise Quasihersteller haften. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / RECHTSPRECHUNG |
| Voraussetzung/Einschränkung | White-Label- und Own-Brand-Konstellationen benötigen deshalb eine eigene Haftungs- und Regressprüfung. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | - |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | mittel |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-020
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Neben Herstellern können nach der neuen Richtlinie unter Voraussetzungen Einführer, Bevollmächtigte, Fulfilment-Dienstleister, Händler und bestimmte Onlineplattformen haften. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND |
| Voraussetzung/Einschränkung | Die Haftung folgt einer gesetzlichen Rangfolge und setzt jeweils bestimmte Identifikations- oder Lieferkettenbedingungen voraus. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | S-007, S-026 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | mittel |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-021
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Die neue Produkthaftungsrichtlinie schützt natürliche Personen; sie ist kein allgemeines B2B-Erstattungsregime für Unternehmensschäden. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND |
| Voraussetzung/Einschränkung | Unternehmen können eigene Vertrags-, Delikts- oder Regressansprüche haben. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | S-045, S-049, S-059, S-111 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | niedrig |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-022
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Ersatzfähig sind nach der neuen Richtlinie Tod und Körperverletzung einschließlich medizinisch anerkannter psychischer Gesundheitsschäden. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND |
| Voraussetzung/Einschränkung | Nicht jede Belastung, Verärgerung oder Angst erfüllt diese Schwelle. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | - |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | niedrig |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-023
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Die Zerstörung oder Beschädigung von Sachen ist geschützt, soweit die Sache nicht das fehlerhafte Produkt selbst ist und nicht ausschließlich beruflichen Zwecken dient. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND |
| Voraussetzung/Einschränkung | Reine Unternehmenssachen und das mangelhafte Produkt selbst fallen nicht in diesen Haftungstatbestand. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | - |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | niedrig |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-024
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Die Zerstörung oder Verfälschung nicht beruflich genutzter Daten ist nach der neuen Richtlinie ein ersatzfähiger Schaden. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND |
| Voraussetzung/Einschränkung | Beruflich genutzte Daten bleiben außerhalb dieses Produkthaftungstatbestands. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | - |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | mittel |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-025
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Reine Vermögensschäden, Diskriminierungsschäden, Persönlichkeitsrechtsverletzungen und der Verlust beruflicher Daten werden von der neuen Produkthaftungsrichtlinie nicht umfassend erfasst. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | SYSTEMGRENZE |
| Voraussetzung/Einschränkung | Andere Anspruchsgrundlagen können eingreifen, etwa Vertrag, § 823 BGB, AGG, DSGVO oder Spezialrecht. |
| Primärquelle | S-045 |
| Weitere Quellen | S-049, S-059, S-111, S-030, S-072 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | mittel |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-026
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Die neue Richtlinie beseitigt den bisherigen Selbstbehalt von 500 Euro für Sachschäden. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND |
| Voraussetzung/Einschränkung | Die deutsche Umsetzung ist am Stichtag noch nicht abgeschlossen. |
| Primärquelle | S-077 |
| Weitere Quellen | S-078, S-002, S-035, S-041 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | hoch |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-027
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Die neue Richtlinie enthält keinen bisherigen unionsrechtlichen Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für eine Serie gleichartiger Personenschäden. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND |
| Voraussetzung/Einschränkung | Das derzeitige deutsche ProdHaftG enthält den Höchstbetrag noch. |
| Primärquelle | S-002 |
| Weitere Quellen | S-035, S-042 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | hoch |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-028
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Gerichte können nach der neuen Richtlinie die Offenlegung relevanter Beweismittel anordnen, wenn ein Anspruch plausibel dargelegt ist und die Beweismittel beim Beklagten liegen. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND |
| Voraussetzung/Einschränkung | Die Anordnung muss erforderlich und verhältnismäßig sein. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | S-077 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | hoch |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-029
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Geschäftsgeheimnisse schließen die Offenlegung nicht automatisch aus; Gerichte müssen Schutzmaßnahmen und Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND |
| Voraussetzung/Einschränkung | Der konkrete Umfang der deutschen Verfahrensausgestaltung ist noch nicht endgültig. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | S-077, S-070 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | hoch |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-030
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Verweigert ein Beklagter eine angeordnete Offenlegung, wird der Produktfehler nach der neuen Richtlinie vermutet. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND |
| Voraussetzung/Einschränkung | Die Vermutung ist widerlegbar und ersetzt nicht automatisch alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | S-077 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | mittel |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-031
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Ein Produktfehler wird vermutet, wenn ein Produkt verbindliche Sicherheitsanforderungen verletzt, die gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollen. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND |
| Voraussetzung/Einschränkung | Es bedarf einer konkreten Zuordnung von Pflicht, Risiko und Schaden. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | - |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | mittel |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-032
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Ein Produktfehler kann vermutet werden, wenn der Schaden durch eine offensichtliche Fehlfunktion bei vernünftigerweise vorhersehbarer Nutzung verursacht wurde. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND |
| Voraussetzung/Einschränkung | Bei probabilistischen KI-Systemen wird streitig sein, wann eine Fehlfunktion offensichtlich ist. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | S-007, S-105, S-106, S-107, S-108 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | hoch |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-033
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Der Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden wird vermutet, wenn der festgestellte Fehler typischerweise geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND |
| Voraussetzung/Einschränkung | Die Vermutung ist widerlegbar; ein abstrakter Zusammenhang genügt nicht zwingend. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | S-077 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | mittel |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-034
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Bei übermäßigen technischen oder wissenschaftlichen Schwierigkeiten kann das Gericht Fehler oder Kausalität vermuten, wenn der Kläger deren Wahrscheinlichkeit nachweist. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND |
| Voraussetzung/Einschränkung | Es handelt sich nicht um eine pauschale vollständige Beweislastumkehr bei jeder Black Box. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | S-077, S-105, S-106, S-107, S-108 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | hoch |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-035
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Auch unter den neuen Beweisregeln muss der Kläger einen geschützten Schaden, das betroffene Produkt und eine hinreichend plausible Verbindung zum Fehlergeschehen darlegen. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND |
| Voraussetzung/Einschränkung | Der genaue nationale Prozessstandard wird von der Umsetzung und Rechtsprechung geprägt. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | - |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | mittel |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-036
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Produkthaftungsansprüche verjähren nach der neuen Richtlinie grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis oder zumutbarer Kenntnis von Schaden, Fehlerhaftigkeit und Identität des relevanten Wirtschaftsakteurs. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND |
| Voraussetzung/Einschränkung | Der EuGH konkretisierte 2026 den Kenntnisbeginn im Sanofi-Urteil. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | - |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | mittel |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-037
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Ansprüche erlöschen grundsätzlich zehn Jahre nach Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme; bei wesentlicher Änderung läuft die Frist ab der erneuten Bereitstellung. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND |
| Voraussetzung/Einschränkung | Für latente Personenschäden gilt eine längere Höchstfrist. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | - |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | mittel |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-038
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Für Personenschäden mit langsamem Verlauf sieht die neue Richtlinie eine Höchstfrist von 25 Jahren vor. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / UMSETZUNG AUSSTEHEND |
| Voraussetzung/Einschränkung | Die genaue Zuordnung zu einem konkreten Schaden bleibt beweisbedürftig. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | - |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | niedrig |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-039
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Die Entwicklungsrisiko-Einwendung bleibt grundsätzlich erhalten: Haftung kann ausgeschlossen sein, wenn der objektive Stand von Wissenschaft und Technik den Fehler beim Inverkehrbringen nicht erkennen ließ. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / RECHTSPRECHUNG |
| Voraussetzung/Einschränkung | Der Maßstab ist objektiv und nicht auf das Wissen des konkreten Herstellers begrenzt. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | - |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | mittel |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-040
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Die Produkthaftung gegenüber der geschädigten Person kann nicht vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / DEUTSCHES RECHT |
| Voraussetzung/Einschränkung | Interne Regress- und Freistellungsvereinbarungen zwischen Unternehmen bleiben möglich, soweit wirksam. |
| Primärquelle | S-045 |
| Weitere Quellen | S-049 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | niedrig |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-041
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Mitverschulden der geschädigten Person kann den Anspruch reduzieren; das Fehlverhalten eines Dritten beseitigt die Haftung nicht automatisch. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES EU-RECHT / DEUTSCHES RECHT |
| Voraussetzung/Einschränkung | Vorhersehbare Fehlbedienung und unzureichende Instruktionen sind getrennt zu würdigen. |
| Primärquelle | S-047 |
| Weitere Quellen | S-065 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | niedrig |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-042
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Haften mehrere Beteiligte, kann die geschädigte Person regelmäßig jeden Gesamtschuldner in Anspruch nehmen; der interne Ausgleich ist eine zweite Ebene. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES RECHT |
| Voraussetzung/Einschränkung | Vertragsketten, Regressrechte und Beweiszugang entscheiden über die wirtschaftliche Lastverteilung. |
| Primärquelle | S-045 |
| Weitere Quellen | S-049 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | mittel |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-043
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Bei vertraglicher Haftung bestimmen Leistungsbeschreibung, vereinbarter Zweck, zugesagte Genauigkeit, Sicherheitsanforderungen und Mitwirkungspflichten, ob eine Pflichtverletzung vorliegt. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES DEUTSCHES RECHT |
| Voraussetzung/Einschränkung | Unpräzise Marketingaussagen und fehlende Abgrenzungen können das Vertragsrisiko erhöhen. |
| Primärquelle | S-045 |
| Weitere Quellen | S-049, S-051 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | niedrig |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-044
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wird dem Schuldner nach § 278 BGB zugerechnet; der Einsatz eines externen KI-Dienstes beseitigt die eigene Vertragspflicht nicht. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES DEUTSCHES RECHT |
| Voraussetzung/Einschränkung | Ob der KI-Anbieter selbst Erfüllungsgehilfe ist, hängt von der konkreten Pflichtenerfüllung ab. |
| Primärquelle | S-045 |
| Weitere Quellen | S-049, S-047, S-048 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | mittel |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-045
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Im Verbrauchervertrag über digitale Produkte bestehen objektive und subjektive Vertragsmäßigkeitsanforderungen, Aktualisierungspflichten und gesetzliche Abhilfen. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES DEUTSCHES RECHT / EU-RECHT |
| Voraussetzung/Einschränkung | Die §§ 327 ff. BGB gelten nicht für jede B2B-KI-Leistung. |
| Primärquelle | S-045 |
| Weitere Quellen | S-049, S-024, S-052, S-053, S-054 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | niedrig |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-046
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | § 823 Abs. 1 BGB schützt bestimmte absolute Rechte, erfasst aber reine Vermögensschäden grundsätzlich nicht als solche. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | GELTENDES DEUTSCHES RECHT |
| Voraussetzung/Einschränkung | Vertrag, § 823 Abs. 2 BGB, § 826 BGB oder Spezialgesetze können andere Ergebnisse tragen. |
| Primärquelle | S-045 |
| Weitere Quellen | S-049, S-059, S-111, S-060 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | niedrig |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-047
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Ob einzelne Vorschriften des AI Act Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sind, ist nicht pauschal geklärt. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | OFFENE RECHTSFRAGE |
| Voraussetzung/Einschränkung | Die Prüfung muss Normzweck, geschützten Personenkreis und verletztes Interesse je Vorschrift untersuchen. |
| Primärquelle | S-059 |
| Weitere Quellen | S-111, S-019 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | hoch |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-048
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Der EuGH hat im Urteil C-338/24 Sanofi Pasteur 2026 klargestellt, dass ein paralleler verschuldensabhängiger nationaler Anspruch auf einer gegenüber dem Produktfehler eigenständigen Pflichtverletzung beruhen muss. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | RECHTSPRECHUNG |
| Voraussetzung/Einschränkung | Die Entscheidung betrifft Arzneimittel und das alte Richtlinienregime, ist aber für die Systemabgrenzung bedeutsam. |
| Primärquelle | S-099 |
| Weitere Quellen | S-001, S-002, S-035, S-045, S-049 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | mittel |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-049
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Ein Human-in-the-Loop schafft weder automatisch Haftungsfreiheit noch automatisch menschliche Alleinhaftung. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | RECHTLICHE UND TECHNISCHE SYNTHESE |
| Voraussetzung/Einschränkung | Entscheidend sind reale Kontrollmöglichkeit, Kompetenz, Warnungen, Zeitdruck, Entscheidungsspielraum und Kausalverlauf. |
| Primärquelle | S-001 |
| Weitere Quellen | - |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | hoch |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Faktenkarte F-050
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Aussage | Der deutsche Gesetzentwurf BT-Drs. 21/4297 war am 7. August 2026 noch nicht verabschiedet; er darf nicht als geltendes deutsches Produkthaftungsrecht dargestellt werden. |
| Bedeutung | Direkt verwendbarer, aber kontextpflichtiger Baustein für die Buchreihe. |
| Rechts-/Faktenstatus | PARLAMENTARISCHER STAND |
| Voraussetzung/Einschränkung | Vor Veröffentlichung des Buches ist der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zwingend zu prüfen. |
| Primärquelle | S-077 |
| Weitere Quellen | S-078 |
| Zuletzt geprüft | 07.08.2026 |
| Aktualisierungsrisiko | sehr hoch |
| Mögliche Buchverwendung | Grundlage für Erklärung, Fallbeispiel, Checkliste oder Mythosprüfung; vor Veröffentlichung Refresh-Liste beachten. |
Kurze belegbare Originalzitate
Die Zitate sind bewusst kurz. Sie dienen als Fundstellenhilfe, nicht als Ersatz für die vollständige Quelle.
| ID | Originalzitat | Quelle | Fundstelle | Quellen-ID | Buchkontext |
|---|---|---|---|---|---|
| Q-01 | "it includes electricity, digital manufacturing files, raw materials and software" | Richtlinie (EU) 2024/2853 | Art. 4 Nr. 1 | S-001 | Produktbegriff |
| Q-02 | "Proposal withdrawn" | EUR-Lex-Verfahrensstatus 2022/0303/COD | Verfahrensakte | S-013 | Status der AILD |
| Q-03 | "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht ... verletzt" | § 823 Abs. 1 BGB | § 823 Abs. 1 | S-059 | Deliktische Grundnorm |
| Q-04 | "the requisite wrongful conduct ... constitutes a different basis from a product defect" | EuGH C-338/24 | Rn. 34 | S-099 | Parallelanspruch |
| Q-05 | "Der Geschädigte hat den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang ... zu beweisen." | Geltendes ProdHaftG | § 1 Abs. 4 | S-036 | Heutige Beweisgrundregel |
| Q-06 | "Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet ..." | Geltendes ProdHaftG | § 3 Abs. 1 | S-038 | Sicherheitsfehler |
Glossar
- Anspruchsgrundlage
- Rechtsnorm, aus der sich ein konkreter Schadensersatzanspruch ergeben kann.
- Außervertragliche Haftung
- Haftung ohne vorausgesetzten Vertrag, insbesondere Delikts- und Produkthaftung.
- Beweislast
- Regel, welche Partei eine streitige Tatsache beweisen muss.
- Beweiserleichterung
- Regel, die den Nachweis erleichtert, ohne zwingend alle Beweislasten umzukehren.
- Connected Service
- Digitaler Dienst, der so mit einem Produkt verbunden ist, dass das Produkt ohne ihn eine Funktion nicht erfüllen würde.
- Deliktische Haftung
- Schadensersatzhaftung wegen rechtswidriger Verletzung geschützter Rechte oder Schutzgesetze.
- Entwicklungsfehler
- Fehler, der nach dem objektiven Stand von Wissenschaft und Technik bei Inverkehrbringen nicht erkannt werden konnte.
- Erfüllungsgehilfe
- Person oder Unternehmen, dessen sich ein Schuldner zur Erfüllung seiner Vertragspflichten bedient.
- Fehlerhaftes Produkt
- Produkt, das nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwartet werden darf.
- Fine-Tuning
- Zusätzliche Anpassung eines vortrainierten Modells an Daten, Aufgaben oder Verhaltensvorgaben.
- Gefährdungshaftung
- Haftung ohne Verschulden aufgrund einer gesetzlich geregelten besonderen Gefahr.
- Geschäftsgeheimnis
- Geheime Information mit wirtschaftlichem Wert, die durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt ist.
- Gesamtschuld
- Mehrere Schuldner haften gegenüber dem Gläubiger jeweils auf die ganze Leistung; intern erfolgt Ausgleich.
- Halluzination
- Plausibel erscheinende, aber sachlich falsche oder unbelegte Modellantwort.
- Human-in-the-Loop
- Menschliche Beteiligung in einem automatisierten Prozess; Qualität und Entscheidungsbefugnis variieren.
- Inbetriebnahme
- Erstmalige Nutzung eines Produkts für seinen vorgesehenen Zweck in der Union.
- Inverkehrbringen
- Erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt.
- Kausalität
- Ursächlicher Zusammenhang zwischen Fehler oder Pflichtverletzung und Schaden.
- Konstruktionsfehler
- Sicherheitsdefizit der Produktgestaltung.
- Lieferkettenakteur
- Hersteller, Importeur, Bevollmächtigter, Fulfilment-Dienstleister, Händler oder Plattform in der Vertriebskette.
- Modellprovider
- Akteur, der ein KI-Modell entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen bereitstellt.
- Mitverschulden
- Eigenes schadensursächliches Verhalten der geschädigten Person, das den Ersatz mindern kann.
- Offenlegung von Beweismitteln
- Gerichtliche Anordnung, relevante Beweise zugänglich zu machen.
- Open Source Software
- Software mit frei zugänglichem Quellcode unter einer Lizenz, die Nutzung und Veränderung erlaubt; nicht automatisch nichtkommerziell.
- Organisationspflicht
- Pflicht, Zuständigkeiten, Kontrollen, Ressourcen und Prozesse zur Schadensvermeidung angemessen zu gestalten.
- Persönlichkeitsrecht
- Zivilrechtlich geschützter Bereich persönlicher Selbstbestimmung und sozialer Achtung.
- Produktbeobachtungspflicht
- Pflicht, ein Produkt nach Markteinführung auf Gefahren zu beobachten und angemessen zu reagieren.
- Produzentenhaftung
- Verschuldensabhängige deliktische Haftung eines Herstellers nach § 823 BGB.
- Produkthaftung
- Gesetzliche verschuldensunabhängige Haftung für Schäden durch fehlerhafte Produkte.
- Quasihersteller
- Akteur, der durch Name, Marke oder Kennzeichen den Eindruck erweckt, Hersteller zu sein.
- RAG
- Retrieval-Augmented Generation: Modellantworten werden mit abgerufenen externen Wissensinhalten angereichert.
- Rechtswidrigkeit
- Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes bei Verletzung eines geschützten Rechts oder einer Pflicht.
- Regress
- Interner Ausgleich eines in Anspruch genommenen Haftenden gegenüber anderen Verantwortlichen.
- Reiner Vermögensschaden
- Finanzieller Nachteil ohne Verletzung eines absoluten Rechts wie Eigentum, Körper oder Gesundheit.
- Risikomanagement
- Systematisches Erkennen, Bewerten, Behandeln und Überwachen von Risiken.
- SaaS
- Software-as-a-Service: Software wird als laufender Online-Dienst bereitgestellt.
- Sachmangel
- Abweichung einer Kaufsache von den subjektiven oder objektiven Vertragsanforderungen.
- Schadensminderungspflicht
- Obliegenheit, zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung oder Begrenzung eines Schadens zu ergreifen.
- Schutzgesetz
- Norm, die zumindest auch den Schutz einzelner Personen oder Personengruppen bezweckt; Verletzung kann § 823 Abs. 2 BGB auslösen.
- Sicherheitsanforderung
- Verbindliche oder erwartbare Vorgabe zur Vermeidung von Risiken für geschützte Rechtsgüter.
- Sicherheitserwartung
- Objektiv berechtigte Erwartung an die Sicherheit eines Produkts unter Berücksichtigung aller Umstände.
- Softwareupdate
- Änderung einer Softwareversion, insbesondere zur Fehlerbehebung, Sicherheit oder Funktionserweiterung.
- Substantial Modification
- Wesentliche Änderung eines Produkts nach Markteinführung, die Sicherheit oder Zweck beeinflusst und Herstellerstatus auslösen kann.
- Verschulden
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
- Vermutung
- Gesetzliche oder richterliche Regel, nach der eine Tatsache bis zum Gegenbeweis als gegeben behandelt wird.
- Verjährung
- Zeitablauf, nach dem ein Anspruch nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden kann, wenn die Einrede erhoben wird.
- Vertragliche Haftung
- Haftung wegen Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis.
- White Label
- Produkt eines Dritten, das unter eigener Marke angeboten wird.
- Wesentliche Änderung
- Nachträgliche Veränderung, die ein Produkt außerhalb der ursprünglichen Risikobewertung oder Zweckbestimmung bringt.
- Zurechnung
- Rechtliche Zuordnung eines Verhaltens oder Erfolgs zu einer Person oder einem Unternehmen.
Beleg- und Quellenmatrix
| Fakten-ID | Aussage | Quelle | Fundstelle | Belegstärke | Quellenstatus |
|---|---|---|---|---|---|
| F-001 | Die Europäische Kommission hat den Vorschlag für eine eigenständige KI-Haftungsrichtlinie am 6. Oktober 2025 formell zurückgezogen. | S-009 | Art. 1-7 | hoch | ZURÜCKGEZOGEN |
| F-001 | Die Europäische Kommission hat den Vorschlag für eine eigenständige KI-Haftungsrichtlinie am 6. Oktober 2025 formell zurückgezogen. | S-011 | Annex IV | hoch | Politische Rücknahmeankündigung |
| F-001 | Die Europäische Kommission hat den Vorschlag für eine eigenständige KI-Haftungsrichtlinie am 6. Oktober 2025 formell zurückgezogen. | S-012 | Eintrag COM(2022) 496 / 2022/0303(COD) | hoch | FORMELL ZURÜCKGEZOGEN |
| F-002 | Am 7. August 2026 existiert kein allgemeines unionsweit harmonisiertes Sonderregime für verschuldensabhängige außervertragliche KI-Haftung. | S-045 | Gesamtdokument | hoch | Geltendes Recht |
| F-002 | Am 7. August 2026 existiert kein allgemeines unionsweit harmonisiertes Sonderregime für verschuldensabhängige außervertragliche KI-Haftung. | S-049 | § 280 | hoch | Geltendes Recht |
| F-002 | Am 7. August 2026 existiert kein allgemeines unionsweit harmonisiertes Sonderregime für verschuldensabhängige außervertragliche KI-Haftung. | S-047 | § 276 | hoch | Geltendes Recht |
| F-003 | Die Richtlinie (EU) 2024/2853 hält an einer verschuldensunabhängigen Produkthaftung fest: Geschädigte müssen grundsätzlich keinen Herstellerfehler im Sinne von Fahrlässigkeit beweisen. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-003 | Die Richtlinie (EU) 2024/2853 hält an einer verschuldensunabhängigen Produkthaftung fest: Geschädigte müssen grundsätzlich keinen Herstellerfehler im Sinne von Fahrlässigkeit beweisen. | S-047 | § 276 | hoch | Geltendes Recht |
| F-003 | Die Richtlinie (EU) 2024/2853 hält an einer verschuldensunabhängigen Produkthaftung fest: Geschädigte müssen grundsätzlich keinen Herstellerfehler im Sinne von Fahrlässigkeit beweisen. | S-077 | Entwurf §§ 1-23 und Begründung | hoch | PARLAMENTARISCHES VERFAHREN |
| F-004 | Software ist nach der neuen Produkthaftungsrichtlinie ausdrücklich ein Produkt, unabhängig davon, ob sie lokal, per Download, über Cloud-Technologien oder als Software-as-a-Service bereitgestellt wird. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-004 | Software ist nach der neuen Produkthaftungsrichtlinie ausdrücklich ein Produkt, unabhängig davon, ob sie lokal, per Download, über Cloud-Technologien oder als Software-as-a-Service bereitgestellt wird. | S-007 | Website | mittel | Aktuell |
| F-004 | Software ist nach der neuen Produkthaftungsrichtlinie ausdrücklich ein Produkt, unabhängig davon, ob sie lokal, per Download, über Cloud-Technologien oder als Software-as-a-Service bereitgestellt wird. | S-077 | Entwurf §§ 1-23 und Begründung | hoch | PARLAMENTARISCHES VERFAHREN |
| F-005 | KI-Systeme und KI-gestützte Software fallen als Software grundsätzlich in den Produktbegriff der neuen Produkthaftungsrichtlinie. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-005 | KI-Systeme und KI-gestützte Software fallen als Software grundsätzlich in den Produktbegriff der neuen Produkthaftungsrichtlinie. | S-007 | Website | mittel | Aktuell |
| F-006 | Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie (EU) 2024/2853 bis zum 9. Dezember 2026 umsetzen. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-006 | Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie (EU) 2024/2853 bis zum 9. Dezember 2026 umsetzen. | S-077 | Entwurf §§ 1-23 und Begründung | hoch | PARLAMENTARISCHES VERFAHREN |
| F-006 | Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie (EU) 2024/2853 bis zum 9. Dezember 2026 umsetzen. | S-078 | Gesamteintrag | mittel | NOCH NICHT VERABSCHIEDET |
| F-007 | Das neue Produkthaftungsregime gilt grundsätzlich für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-007 | Das neue Produkthaftungsregime gilt grundsätzlich für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. | S-002 | Art. 1-19 | hoch | Bis 08.12.2026 für Altprodukte maßgeblich |
| F-007 | Das neue Produkthaftungsregime gilt grundsätzlich für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. | S-035 | Gesamtdokument | hoch | Geltendes Recht |
| F-008 | Das derzeitige deutsche Produkthaftungsgesetz beruht noch auf der Richtlinie 85/374/EWG und enthält keinen ausdrücklichen umfassenden Produktbegriff für eigenständige Software. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-008 | Das derzeitige deutsche Produkthaftungsgesetz beruht noch auf der Richtlinie 85/374/EWG und enthält keinen ausdrücklichen umfassenden Produktbegriff für eigenständige Software. | S-007 | Website | mittel | Aktuell |
| F-008 | Das derzeitige deutsche Produkthaftungsgesetz beruht noch auf der Richtlinie 85/374/EWG und enthält keinen ausdrücklichen umfassenden Produktbegriff für eigenständige Software. | S-002 | Art. 1-19 | hoch | Bis 08.12.2026 für Altprodukte maßgeblich |
| F-009 | Vertragliche Schadensersatzansprüche bestehen unabhängig von der Produkthaftung, wenn eine geschuldete Leistung oder Schutzpflicht verletzt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. | S-045 | Gesamtdokument | hoch | Geltendes Recht |
| F-009 | Vertragliche Schadensersatzansprüche bestehen unabhängig von der Produkthaftung, wenn eine geschuldete Leistung oder Schutzpflicht verletzt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. | S-049 | § 280 | hoch | Geltendes Recht |
| F-009 | Vertragliche Schadensersatzansprüche bestehen unabhängig von der Produkthaftung, wenn eine geschuldete Leistung oder Schutzpflicht verletzt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. | S-046 | § 241 | hoch | Geltendes Recht |
| F-010 | Die deliktische Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB bleibt neben dem Produkthaftungsrecht relevant und ist verschuldensabhängig. | S-047 | § 276 | hoch | Geltendes Recht |
| F-010 | Die deliktische Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB bleibt neben dem Produkthaftungsrecht relevant und ist verschuldensabhängig. | S-059 | § 823 | hoch | Geltendes Recht |
| F-010 | Die deliktische Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB bleibt neben dem Produkthaftungsrecht relevant und ist verschuldensabhängig. | S-111 | Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 | hoch | Geltendes Recht |
| F-011 | Der AI Act ist primär Markt- und Sicherheitsregulierung und schafft keinen allgemeinen eigenständigen Schadensersatzanspruch für jeden Verstoß. | S-045 | Gesamtdokument | hoch | Geltendes Recht |
| F-011 | Der AI Act ist primär Markt- und Sicherheitsregulierung und schafft keinen allgemeinen eigenständigen Schadensersatzanspruch für jeden Verstoß. | S-049 | § 280 | hoch | Geltendes Recht |
| F-011 | Der AI Act ist primär Markt- und Sicherheitsregulierung und schafft keinen allgemeinen eigenständigen Schadensersatzanspruch für jeden Verstoß. | S-047 | § 276 | hoch | Geltendes Recht |
| F-012 | Ein Produkt ist nach der neuen Richtlinie fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die eine Person berechtigterweise erwarten darf. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-013 | Bei der Fehlerbewertung sind unter anderem Präsentation, vorhersehbare Nutzung, Nutzergruppe, Zusammenspiel mit anderen Produkten sowie einschlägige Produktsicherheits- und Cybersicherheitsanforderungen zu berücksichtigen. | S-020 | Gesamtdokument | hoch | Geltendes Recht/gestufte Anwendung |
| F-014 | Die Fähigkeit eines KI-Systems, nach dem Inverkehrbringen weiterzulernen oder neue Funktionen zu erwerben, ist ausdrücklich ein Faktor der Fehlerbewertung. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-014 | Die Fähigkeit eines KI-Systems, nach dem Inverkehrbringen weiterzulernen oder neue Funktionen zu erwerben, ist ausdrücklich ein Faktor der Fehlerbewertung. | S-007 | Website | mittel | Aktuell |
| F-015 | Unterlässt ein Hersteller erforderliche Software- oder Sicherheitsupdates innerhalb seiner Kontrolle, kann dies nach dem neuen Regime haftungsrelevant sein. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-015 | Unterlässt ein Hersteller erforderliche Software- oder Sicherheitsupdates innerhalb seiner Kontrolle, kann dies nach dem neuen Regime haftungsrelevant sein. | S-007 | Website | mittel | Aktuell |
| F-015 | Unterlässt ein Hersteller erforderliche Software- oder Sicherheitsupdates innerhalb seiner Kontrolle, kann dies nach dem neuen Regime haftungsrelevant sein. | S-077 | Entwurf §§ 1-23 und Begründung | hoch | PARLAMENTARISCHES VERFAHREN |
| F-016 | Ein verbundener digitaler Dienst kann als Komponente des Produkts behandelt werden, wenn das Produkt ohne ihn eine Funktion nicht erfüllen würde. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-017 | Die Ausnahme für freie und quelloffene Software gilt nur, wenn sie außerhalb einer geschäftlichen Tätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-017 | Die Ausnahme für freie und quelloffene Software gilt nur, wenn sie außerhalb einer geschäftlichen Tätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. | S-007 | Website | mittel | Aktuell |
| F-018 | Wer ein Produkt nach dem Inverkehrbringen wesentlich verändert und anschließend wieder bereitstellt, kann nach dem neuen Regime wie ein Hersteller haften. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-019 | Auch ein Unternehmen, das seinen Namen oder seine Marke auf einem Produkt anbringt, kann als Hersteller beziehungsweise Quasihersteller haften. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-020 | Neben Herstellern können nach der neuen Richtlinie unter Voraussetzungen Einführer, Bevollmächtigte, Fulfilment-Dienstleister, Händler und bestimmte Onlineplattformen haften. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-020 | Neben Herstellern können nach der neuen Richtlinie unter Voraussetzungen Einführer, Bevollmächtigte, Fulfilment-Dienstleister, Händler und bestimmte Onlineplattformen haften. | S-007 | Website | mittel | Aktuell |
| F-020 | Neben Herstellern können nach der neuen Richtlinie unter Voraussetzungen Einführer, Bevollmächtigte, Fulfilment-Dienstleister, Händler und bestimmte Onlineplattformen haften. | S-026 | Insb. Art. 6 Abs. 3 | hoch | Geltendes Recht |
| F-021 | Die neue Produkthaftungsrichtlinie schützt natürliche Personen; sie ist kein allgemeines B2B-Erstattungsregime für Unternehmensschäden. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-021 | Die neue Produkthaftungsrichtlinie schützt natürliche Personen; sie ist kein allgemeines B2B-Erstattungsregime für Unternehmensschäden. | S-045 | Gesamtdokument | hoch | Geltendes Recht |
| F-021 | Die neue Produkthaftungsrichtlinie schützt natürliche Personen; sie ist kein allgemeines B2B-Erstattungsregime für Unternehmensschäden. | S-049 | § 280 | hoch | Geltendes Recht |
| F-022 | Ersatzfähig sind nach der neuen Richtlinie Tod und Körperverletzung einschließlich medizinisch anerkannter psychischer Gesundheitsschäden. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-023 | Die Zerstörung oder Beschädigung von Sachen ist geschützt, soweit die Sache nicht das fehlerhafte Produkt selbst ist und nicht ausschließlich beruflichen Zwecken dient. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-024 | Die Zerstörung oder Verfälschung nicht beruflich genutzter Daten ist nach der neuen Richtlinie ein ersatzfähiger Schaden. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-025 | Reine Vermögensschäden, Diskriminierungsschäden, Persönlichkeitsrechtsverletzungen und der Verlust beruflicher Daten werden von der neuen Produkthaftungsrichtlinie nicht umfassend erfasst. | S-045 | Gesamtdokument | hoch | Geltendes Recht |
| F-025 | Reine Vermögensschäden, Diskriminierungsschäden, Persönlichkeitsrechtsverletzungen und der Verlust beruflicher Daten werden von der neuen Produkthaftungsrichtlinie nicht umfassend erfasst. | S-049 | § 280 | hoch | Geltendes Recht |
| F-025 | Reine Vermögensschäden, Diskriminierungsschäden, Persönlichkeitsrechtsverletzungen und der Verlust beruflicher Daten werden von der neuen Produkthaftungsrichtlinie nicht umfassend erfasst. | S-059 | § 823 | hoch | Geltendes Recht |
| F-026 | Die neue Richtlinie beseitigt den bisherigen Selbstbehalt von 500 Euro für Sachschäden. | S-077 | Entwurf §§ 1-23 und Begründung | hoch | PARLAMENTARISCHES VERFAHREN |
| F-026 | Die neue Richtlinie beseitigt den bisherigen Selbstbehalt von 500 Euro für Sachschäden. | S-078 | Gesamteintrag | mittel | NOCH NICHT VERABSCHIEDET |
| F-026 | Die neue Richtlinie beseitigt den bisherigen Selbstbehalt von 500 Euro für Sachschäden. | S-002 | Art. 1-19 | hoch | Bis 08.12.2026 für Altprodukte maßgeblich |
| F-027 | Die neue Richtlinie enthält keinen bisherigen unionsrechtlichen Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für eine Serie gleichartiger Personenschäden. | S-002 | Art. 1-19 | hoch | Bis 08.12.2026 für Altprodukte maßgeblich |
| F-027 | Die neue Richtlinie enthält keinen bisherigen unionsrechtlichen Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für eine Serie gleichartiger Personenschäden. | S-035 | Gesamtdokument | hoch | Geltendes Recht |
| F-027 | Die neue Richtlinie enthält keinen bisherigen unionsrechtlichen Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für eine Serie gleichartiger Personenschäden. | S-042 | § 10 | hoch | Geltendes Recht |
| F-028 | Gerichte können nach der neuen Richtlinie die Offenlegung relevanter Beweismittel anordnen, wenn ein Anspruch plausibel dargelegt ist und die Beweismittel beim Beklagten liegen. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-028 | Gerichte können nach der neuen Richtlinie die Offenlegung relevanter Beweismittel anordnen, wenn ein Anspruch plausibel dargelegt ist und die Beweismittel beim Beklagten liegen. | S-077 | Entwurf §§ 1-23 und Begründung | hoch | PARLAMENTARISCHES VERFAHREN |
| F-029 | Geschäftsgeheimnisse schließen die Offenlegung nicht automatisch aus; Gerichte müssen Schutzmaßnahmen und Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-029 | Geschäftsgeheimnisse schließen die Offenlegung nicht automatisch aus; Gerichte müssen Schutzmaßnahmen und Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. | S-077 | Entwurf §§ 1-23 und Begründung | hoch | PARLAMENTARISCHES VERFAHREN |
| F-029 | Geschäftsgeheimnisse schließen die Offenlegung nicht automatisch aus; Gerichte müssen Schutzmaßnahmen und Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. | S-070 | Insb. §§ 16-20 | hoch | Geltendes Recht |
| F-030 | Verweigert ein Beklagter eine angeordnete Offenlegung, wird der Produktfehler nach der neuen Richtlinie vermutet. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-030 | Verweigert ein Beklagter eine angeordnete Offenlegung, wird der Produktfehler nach der neuen Richtlinie vermutet. | S-077 | Entwurf §§ 1-23 und Begründung | hoch | PARLAMENTARISCHES VERFAHREN |
| F-031 | Ein Produktfehler wird vermutet, wenn ein Produkt verbindliche Sicherheitsanforderungen verletzt, die gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollen. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-032 | Ein Produktfehler kann vermutet werden, wenn der Schaden durch eine offensichtliche Fehlfunktion bei vernünftigerweise vorhersehbarer Nutzung verursacht wurde. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-032 | Ein Produktfehler kann vermutet werden, wenn der Schaden durch eine offensichtliche Fehlfunktion bei vernünftigerweise vorhersehbarer Nutzung verursacht wurde. | S-007 | Website | mittel | Aktuell |
| F-032 | Ein Produktfehler kann vermutet werden, wenn der Schaden durch eine offensichtliche Fehlfunktion bei vernünftigerweise vorhersehbarer Nutzung verursacht wurde. | S-105 | European Journal of Law and Economics 57, 239-273 | mittel | Peer reviewed |
| F-033 | Der Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden wird vermutet, wenn der festgestellte Fehler typischerweise geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-033 | Der Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden wird vermutet, wenn der festgestellte Fehler typischerweise geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. | S-077 | Entwurf §§ 1-23 und Begründung | hoch | PARLAMENTARISCHES VERFAHREN |
| F-034 | Bei übermäßigen technischen oder wissenschaftlichen Schwierigkeiten kann das Gericht Fehler oder Kausalität vermuten, wenn der Kläger deren Wahrscheinlichkeit nachweist. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-034 | Bei übermäßigen technischen oder wissenschaftlichen Schwierigkeiten kann das Gericht Fehler oder Kausalität vermuten, wenn der Kläger deren Wahrscheinlichkeit nachweist. | S-077 | Entwurf §§ 1-23 und Begründung | hoch | PARLAMENTARISCHES VERFAHREN |
| F-034 | Bei übermäßigen technischen oder wissenschaftlichen Schwierigkeiten kann das Gericht Fehler oder Kausalität vermuten, wenn der Kläger deren Wahrscheinlichkeit nachweist. | S-105 | European Journal of Law and Economics 57, 239-273 | mittel | Peer reviewed |
| F-035 | Auch unter den neuen Beweisregeln muss der Kläger einen geschützten Schaden, das betroffene Produkt und eine hinreichend plausible Verbindung zum Fehlergeschehen darlegen. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-036 | Produkthaftungsansprüche verjähren nach der neuen Richtlinie grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis oder zumutbarer Kenntnis von Schaden, Fehlerhaftigkeit und Identität des relevanten Wirtschaftsakteurs. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-037 | Ansprüche erlöschen grundsätzlich zehn Jahre nach Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme; bei wesentlicher Änderung läuft die Frist ab der erneuten Bereitstellung. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-038 | Für Personenschäden mit langsamem Verlauf sieht die neue Richtlinie eine Höchstfrist von 25 Jahren vor. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-039 | Die Entwicklungsrisiko-Einwendung bleibt grundsätzlich erhalten: Haftung kann ausgeschlossen sein, wenn der objektive Stand von Wissenschaft und Technik den Fehler beim Inverkehrbringen nicht erkennen ließ. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-040 | Die Produkthaftung gegenüber der geschädigten Person kann nicht vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden. | S-045 | Gesamtdokument | hoch | Geltendes Recht |
| F-040 | Die Produkthaftung gegenüber der geschädigten Person kann nicht vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden. | S-049 | § 280 | hoch | Geltendes Recht |
| F-041 | Mitverschulden der geschädigten Person kann den Anspruch reduzieren; das Fehlverhalten eines Dritten beseitigt die Haftung nicht automatisch. | S-047 | § 276 | hoch | Geltendes Recht |
| F-041 | Mitverschulden der geschädigten Person kann den Anspruch reduzieren; das Fehlverhalten eines Dritten beseitigt die Haftung nicht automatisch. | S-065 | § 254 | hoch | Geltendes Recht |
| F-042 | Haften mehrere Beteiligte, kann die geschädigte Person regelmäßig jeden Gesamtschuldner in Anspruch nehmen; der interne Ausgleich ist eine zweite Ebene. | S-045 | Gesamtdokument | hoch | Geltendes Recht |
| F-042 | Haften mehrere Beteiligte, kann die geschädigte Person regelmäßig jeden Gesamtschuldner in Anspruch nehmen; der interne Ausgleich ist eine zweite Ebene. | S-049 | § 280 | hoch | Geltendes Recht |
| F-043 | Bei vertraglicher Haftung bestimmen Leistungsbeschreibung, vereinbarter Zweck, zugesagte Genauigkeit, Sicherheitsanforderungen und Mitwirkungspflichten, ob eine Pflichtverletzung vorliegt. | S-045 | Gesamtdokument | hoch | Geltendes Recht |
| F-043 | Bei vertraglicher Haftung bestimmen Leistungsbeschreibung, vereinbarter Zweck, zugesagte Genauigkeit, Sicherheitsanforderungen und Mitwirkungspflichten, ob eine Pflichtverletzung vorliegt. | S-049 | § 280 | hoch | Geltendes Recht |
| F-043 | Bei vertraglicher Haftung bestimmen Leistungsbeschreibung, vereinbarter Zweck, zugesagte Genauigkeit, Sicherheitsanforderungen und Mitwirkungspflichten, ob eine Pflichtverletzung vorliegt. | S-051 | § 311 | hoch | Geltendes Recht |
| F-044 | Das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wird dem Schuldner nach § 278 BGB zugerechnet; der Einsatz eines externen KI-Dienstes beseitigt die eigene Vertragspflicht nicht. | S-045 | Gesamtdokument | hoch | Geltendes Recht |
| F-044 | Das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wird dem Schuldner nach § 278 BGB zugerechnet; der Einsatz eines externen KI-Dienstes beseitigt die eigene Vertragspflicht nicht. | S-049 | § 280 | hoch | Geltendes Recht |
| F-044 | Das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wird dem Schuldner nach § 278 BGB zugerechnet; der Einsatz eines externen KI-Dienstes beseitigt die eigene Vertragspflicht nicht. | S-047 | § 276 | hoch | Geltendes Recht |
| F-045 | Im Verbrauchervertrag über digitale Produkte bestehen objektive und subjektive Vertragsmäßigkeitsanforderungen, Aktualisierungspflichten und gesetzliche Abhilfen. | S-045 | Gesamtdokument | hoch | Geltendes Recht |
| F-045 | Im Verbrauchervertrag über digitale Produkte bestehen objektive und subjektive Vertragsmäßigkeitsanforderungen, Aktualisierungspflichten und gesetzliche Abhilfen. | S-049 | § 280 | hoch | Geltendes Recht |
| F-045 | Im Verbrauchervertrag über digitale Produkte bestehen objektive und subjektive Vertragsmäßigkeitsanforderungen, Aktualisierungspflichten und gesetzliche Abhilfen. | S-024 | Gesamtdokument | hoch | Umgesetzt |
| F-046 | § 823 Abs. 1 BGB schützt bestimmte absolute Rechte, erfasst aber reine Vermögensschäden grundsätzlich nicht als solche. | S-045 | Gesamtdokument | hoch | Geltendes Recht |
| F-046 | § 823 Abs. 1 BGB schützt bestimmte absolute Rechte, erfasst aber reine Vermögensschäden grundsätzlich nicht als solche. | S-049 | § 280 | hoch | Geltendes Recht |
| F-046 | § 823 Abs. 1 BGB schützt bestimmte absolute Rechte, erfasst aber reine Vermögensschäden grundsätzlich nicht als solche. | S-059 | § 823 | hoch | Geltendes Recht |
| F-047 | Ob einzelne Vorschriften des AI Act Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sind, ist nicht pauschal geklärt. | S-059 | § 823 | hoch | Geltendes Recht |
| F-047 | Ob einzelne Vorschriften des AI Act Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sind, ist nicht pauschal geklärt. | S-111 | Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 | hoch | Geltendes Recht |
| F-047 | Ob einzelne Vorschriften des AI Act Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sind, ist nicht pauschal geklärt. | S-019 | Insb. Art. 9-15, 16-27, 72-73 | hoch | Geltendes Recht |
| F-048 | Der EuGH hat im Urteil C-338/24 Sanofi Pasteur 2026 klargestellt, dass ein paralleler verschuldensabhängiger nationaler Anspruch auf einer gegenüber dem Produktfehler eigenständigen Pflichtverletzung beruhen muss. | S-099 | ECLI:EU:C:2026:248 | hoch | AKTUELL |
| F-048 | Der EuGH hat im Urteil C-338/24 Sanofi Pasteur 2026 klargestellt, dass ein paralleler verschuldensabhängiger nationaler Anspruch auf einer gegenüber dem Produktfehler eigenständigen Pflichtverletzung beruhen muss. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-048 | Der EuGH hat im Urteil C-338/24 Sanofi Pasteur 2026 klargestellt, dass ein paralleler verschuldensabhängiger nationaler Anspruch auf einer gegenüber dem Produktfehler eigenständigen Pflichtverletzung beruhen muss. | S-002 | Art. 1-19 | hoch | Bis 08.12.2026 für Altprodukte maßgeblich |
| F-049 | Ein Human-in-the-Loop schafft weder automatisch Haftungsfreiheit noch automatisch menschliche Alleinhaftung. | S-001 | Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 | hoch | Umsetzung bis 09.12.2026 |
| F-050 | Der deutsche Gesetzentwurf BT-Drs. 21/4297 war am 7. August 2026 noch nicht verabschiedet; er darf nicht als geltendes deutsches Produkthaftungsrecht dargestellt werden. | S-077 | Entwurf §§ 1-23 und Begründung | hoch | PARLAMENTARISCHES VERFAHREN |
| F-050 | Der deutsche Gesetzentwurf BT-Drs. 21/4297 war am 7. August 2026 noch nicht verabschiedet; er darf nicht als geltendes deutsches Produkthaftungsrecht dargestellt werden. | S-078 | Gesamteintrag | mittel | NOCH NICHT VERABSCHIEDET |
Vollständiges Quellenregister
Das Register enthält 111 Quellen. Jede Quelle weist Institution, Titel, Dokumentart, Datum oder Stand, Rechtsraum, Quellenart, Status, Relevanz, Fundstelle, Abrufdatum und direkte URL aus.
A. EU-Produkthaftung und AILD
S-001 | Europäische Union Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte Richtlinie | Veröffentlichung/Stand: 23.10.2024; ABl. 18.11.2024 | Abruf: 07.08.2026 EU/EWR | Primärquelle | Umsetzung bis 09.12.2026 Relevanz: Neues vollharmonisiertes Produkthaftungsregime; Software und KI ausdrücklich erfasst. Fundstelle: Art. 1-23; Erwägungsgründe 13, 16-18, 22-23, 30-45, 52-63 URL: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/2853/oj/eng
S-002 | Europäische Gemeinschaften Richtlinie 85/374/EWG über die Haftung für fehlerhafte Produkte Richtlinie | Veröffentlichung/Stand: 25.07.1985 | Abruf: 07.08.2026 EU/EWR | Primärquelle | Bis 08.12.2026 für Altprodukte maßgeblich Relevanz: Ausgangsregime der verschuldensunabhängigen Produkthaftung. Fundstelle: Art. 1-19 URL: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/1985/374/oj/eng
S-003 | Europäische Kommission COM(2022) 495 final - Vorschlag für eine neue Produkthaftungsrichtlinie Gesetzgebungsvorschlag | Veröffentlichung/Stand: 28.09.2022 | Abruf: 07.08.2026 EU | Primärquelle/Material | Historischer Vorschlag Relevanz: Begründung der Digitalisierung und der neuen Beweisregeln. Fundstelle: Gesamtdokument URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52022PC0495
S-004 | Europäische Kommission SWD(2022) 316 final - Impact Assessment zur Produkthaftungsrichtlinie Folgenabschätzung | Veröffentlichung/Stand: 28.09.2022 | Abruf: 07.08.2026 EU | Offizielle Forschungsquelle | Gesetzgebungsmaterial Relevanz: Empirische und wirtschaftliche Grundlage der Reform. Fundstelle: Gesamtdokument URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52022SC0316
S-005 | Europäische Kommission COM(2018) 246 final - Fünfter Bericht zur Anwendung der Produkthaftungsrichtlinie Evaluierungsbericht | Veröffentlichung/Stand: 07.05.2018 | Abruf: 07.08.2026 EU | Offizielle Quelle | Historische Evaluation Relevanz: Defizite bei digitalen und komplexen Produkten. Fundstelle: Gesamtdokument URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52018DC0246
S-006 | Europäische Kommission SWD(2018) 157 final - Evaluation der Richtlinie 85/374/EWG Evaluierung | Veröffentlichung/Stand: 07.05.2018 | Abruf: 07.08.2026 EU | Offizielle Forschungsquelle | Historisch, weiterhin relevant Relevanz: Datenlage, Wirksamkeit und Probleme des alten Regimes. Fundstelle: Gesamtdokument URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52018SC0157
S-007 | Europäische Kommission EU adapts product liability rules to digital age and circular economy Offizielle Mitteilung | Veröffentlichung/Stand: 09.12.2024 | Abruf: 07.08.2026 EU | Offizielle Quelle | Aktuell Relevanz: Übersicht zu Software, KI, Daten und Lieferketten. Fundstelle: Website URL: https://commission.europa.eu/news-and-media/news/eu-adapts-product-liability-rules-digital-age-and-circular-economy-2024-12-09_en
S-008 | Europäische Kommission Liability Rules for Artificial Intelligence Offizielle Themenseite | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 EU | Offizielle Quelle | Aktuell Relevanz: Status von Produkthaftung und zurückgezogenem AILD-Vorschlag. Fundstelle: Website URL: https://commission.europa.eu/topics/business-and-industry/doing-business-eu/contract-rules/digital-contracts/liability-rules-artificial-intelligence_en
S-009 | Europäische Kommission COM(2022) 496 final - Vorschlag für eine KI-Haftungsrichtlinie Gesetzgebungsvorschlag | Veröffentlichung/Stand: 28.09.2022 | Abruf: 07.08.2026 EU | Primärquelle/Material | ZURÜCKGEZOGEN Relevanz: Vorgesehene Offenlegung und Kausalitätsvermutung für verschuldensabhängige Ansprüche. Fundstelle: Art. 1-7 URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52022PC0496
S-010 | Europäische Kommission SWD(2022) 319 final - Impact Assessment zur KI-Haftungsrichtlinie Folgenabschätzung | Veröffentlichung/Stand: 28.09.2022 | Abruf: 07.08.2026 EU | Offizielle Forschungsquelle | Historisches Gesetzgebungsmaterial Relevanz: Analysiert Beweisprobleme außerhalb der Produkthaftung. Fundstelle: Gesamtdokument URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52022SC0319
S-011 | Europäische Kommission COM(2025) 45 final, Annex IV - Beabsichtigte Rücknahmen Arbeitsprogramm/Anhang | Veröffentlichung/Stand: 11.02.2025 | Abruf: 07.08.2026 EU | Primärquelle | Politische Rücknahmeankündigung Relevanz: Nennt den AILD-Vorschlag mangels absehbarer Einigung. Fundstelle: Annex IV URL: https://commission.europa.eu/document/download/7617998c-86e6-4a74-b33c-249e8a7938cd_en?filename=COM_2025_45_1_annexes_EN.pdf
S-012 | Europäische Kommission Withdrawal of Commission proposals - CELEX 52025XC05423 Amtsblatt-Mitteilung | Veröffentlichung/Stand: 06.10.2025 | Abruf: 07.08.2026 EU | Primärquelle | FORMELL ZURÜCKGEZOGEN Relevanz: Formelle Rücknahme der KI-Haftungsrichtlinie. Fundstelle: Eintrag COM(2022) 496 / 2022/0303(COD) URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:52025XC05423
S-013 | EUR-Lex Verfahren 2022/0303/COD - AI Liability Directive Verfahrensakte | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 EU | Offizielle Quelle | Proposal withdrawn Relevanz: Verfahrensstatus und Rücknahmebezug. Fundstelle: Gesamteintrag URL: https://eur-lex.europa.eu/procedure/EN/2022_303
S-014 | EU Expert Group on Liability and New Technologies Liability for Artificial Intelligence and other emerging digital technologies Expertenbericht | Veröffentlichung/Stand: 27.11.2019 | Abruf: 07.08.2026 EU | Offizielle Forschungsquelle | Nicht bindend Relevanz: Grundlagen zu Komplexität, Autonomie, Logging und Beweislast. Fundstelle: DOI 10.2838/573689 URL: https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/1c5e30be-1197-11ea-8c1f-01aa75ed71a1/language-en
S-015 | Europäisches Parlament Entschließung vom 20.10.2020 mit Empfehlungen zu einer zivilrechtlichen Haftungsregelung für KI Parlamentsentschließung | Veröffentlichung/Stand: 20.10.2020 | Abruf: 07.08.2026 EU | Offizielle Quelle | Nicht bindend/historisch Relevanz: Frühere Empfehlung für risikobasierte Gefährdungshaftung. Fundstelle: Gesamtdokument URL: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2020-0276_EN.html
S-016 | Europäisches Parlament / EPRS Proposal for a directive on adapting non-contractual civil liability rules to artificial intelligence - Complementary impact assessment Studie | Veröffentlichung/Stand: 09.2024 | Abruf: 07.08.2026 EU | Offizielle Forschungsquelle | Nicht bindend Relevanz: Kritische Analyse der AILD und möglicher Alternativen. Fundstelle: DOI 10.2861/1723734 URL: https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2024/762861/EPRS_STU%282024%29762861_EN.pdf
S-017 | Europäisches Parlament / Andrea Bertolini Artificial Intelligence and Civil Liability Studie | Veröffentlichung/Stand: 24.07.2025 | Abruf: 07.08.2026 EU | Offizielle Forschungsquelle | Nicht bindend Relevanz: Empfiehlt weitergehende harmonisierte Haftung für Hochrisiko-KI; keine geltende Rechtslage. Fundstelle: Gesamtdokument URL: https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2025/776426/IUST_STU%282025%29776426_EN.pdf
S-018 | Europäisches Parlament / EPRS Revised Product Liability Directive Briefing | Veröffentlichung/Stand: 2023/2024 | Abruf: 07.08.2026 EU | Offizielle Forschungsquelle | Gesetzgebungsanalyse Relevanz: Zusammenfassung von Verhandlung, Reichweite und Beweisregeln. Fundstelle: Gesamtdokument URL: https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/BRIE/2023/739341/EPRS_BRI%282023%29739341_EN.pdf
B. EU-Regulierungs- und Parallelrecht
S-019 | Europäische Union Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz - konsolidierter Stand 27.07.2026 Verordnung | Veröffentlichung/Stand: 13.06.2024; konsolidiert 27.07.2026 | Abruf: 07.08.2026 EU/EWR | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Sicherheits-, Dokumentations- und Betreiberpflichten; kein allgemeines Schadensersatzregime. Fundstelle: Insb. Art. 9-15, 16-27, 72-73 URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:02024R1689-20260727
S-020 | Europäische Union Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen (Cyber Resilience Act) Verordnung | Veröffentlichung/Stand: 23.10.2024 | Abruf: 07.08.2026 EU/EWR | Primärquelle | Geltendes Recht/gestufte Anwendung Relevanz: Sicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen; haftungsrelevanter Sicherheitsmaßstab. Fundstelle: Gesamtdokument URL: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/2847/oj/eng
S-021 | Europäische Union Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit Verordnung | Veröffentlichung/Stand: 10.05.2023 | Abruf: 07.08.2026 EU/EWR | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Allgemeine Produktsicherheit und Rückrufkontext. Fundstelle: Gesamtdokument URL: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/988/oj/eng
S-022 | Europäische Union Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen Verordnung | Veröffentlichung/Stand: 14.06.2023 | Abruf: 07.08.2026 EU/EWR | Primärquelle | Geltendes Recht/Anwendung ab 2027 Relevanz: Sektoraler Sicherheitsmaßstab für KI-gestützte Maschinen. Fundstelle: Gesamtdokument URL: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1230/oj/eng
S-023 | Europäische Union Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte Verordnung | Veröffentlichung/Stand: 05.04.2017 | Abruf: 07.08.2026 EU/EWR | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Sicherheits- und Leistungsanforderungen für medizinische KI. Fundstelle: Gesamtdokument URL: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2017/745/oj/eng
S-024 | Europäische Union Richtlinie (EU) 2019/770 über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen Richtlinie | Veröffentlichung/Stand: 20.05.2019 | Abruf: 07.08.2026 EU/EWR | Primärquelle | Umgesetzt Relevanz: Vertragliche Verbraucherrechte bei digitalen Produkten. Fundstelle: Gesamtdokument URL: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2019/770/oj/eng
S-025 | Europäische Union Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs Richtlinie | Veröffentlichung/Stand: 20.05.2019 | Abruf: 07.08.2026 EU/EWR | Primärquelle | Umgesetzt Relevanz: Vertragskonformität und Aktualisierungen bei Waren mit digitalen Elementen. Fundstelle: Gesamtdokument URL: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2019/771/oj/eng
S-026 | Europäische Union Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (DSA) Verordnung | Veröffentlichung/Stand: 19.10.2022 | Abruf: 07.08.2026 EU/EWR | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Voraussetzungen für Plattformhaftung in Produktlieferketten. Fundstelle: Insb. Art. 6 Abs. 3 URL: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj/eng
S-027 | Europäische Union Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen Richtlinie | Veröffentlichung/Stand: 25.11.2020 | Abruf: 07.08.2026 EU/EWR | Primärquelle | Umgesetzt Relevanz: Kollektive Verbraucherrechtsdurchsetzung. Fundstelle: Gesamtdokument URL: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2020/1828/oj/eng
S-028 | Europäische Union Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) Verordnung | Veröffentlichung/Stand: 11.07.2007 | Abruf: 07.08.2026 EU/EWR | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Internationales Privatrecht bei Produkthaftung und Delikt. Fundstelle: Insb. Art. 4-6, 14 URL: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2007/864/oj/eng
S-029 | Europäische Union Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über gerichtliche Zuständigkeit (Brüssel Ia) Verordnung | Veröffentlichung/Stand: 12.12.2012 | Abruf: 07.08.2026 EU/EWR | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Internationale Zuständigkeit bei Vertrags- und Deliktsansprüchen. Fundstelle: Insb. Art. 4, 7, 17-19 URL: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2012/1215/oj/eng
S-030 | Europäische Union Verordnung (EU) 2016/679 - Datenschutz-Grundverordnung Verordnung | Veröffentlichung/Stand: 27.04.2016 | Abruf: 07.08.2026 EU/EWR | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Eigenständiger Schadensersatzanspruch für Datenschutzverstöße. Fundstelle: Art. 82 URL: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj/eng
S-031 | Europäische Union Charta der Grundrechte der Europäischen Union Primärrecht | Veröffentlichung/Stand: 26.10.2012 | Abruf: 07.08.2026 EU | Primärquelle | Geltendes Primärrecht Relevanz: Grundrechtsrahmen, effektiver Rechtsschutz und Persönlichkeitsschutz. Fundstelle: Art. 7, 8, 21, 47 URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:12012P/TXT
S-032 | Europäische Union Verordnung (EU) 2023/2854 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Data Act) Verordnung | Veröffentlichung/Stand: 13.12.2023 | Abruf: 07.08.2026 EU/EWR | Primärquelle | Geltendes Recht/gestufte Anwendung Relevanz: Datenzugang und Vertragskontext vernetzter Produkte. Fundstelle: Gesamtdokument URL: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj/eng
S-033 | Europäische Union Richtlinie (EU) 2022/2555 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau (NIS2) Richtlinie | Veröffentlichung/Stand: 14.12.2022 | Abruf: 07.08.2026 EU/EWR | Primärquelle | Umsetzungsabhängig Relevanz: Cybersicherheits- und Governancepflichten als möglicher Sorgfaltsmaßstab. Fundstelle: Gesamtdokument URL: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj/eng
S-034 | Europäische Kommission Blue Guide on the implementation of EU product rules 2022 Leitfaden | Veröffentlichung/Stand: 29.06.2022 | Abruf: 07.08.2026 EU | Offizielle Behördenposition | Nicht bindend Relevanz: Begriffe der Produktbereitstellung, Wirtschaftsakteure und wesentlichen Veränderung. Fundstelle: 2022/C 247/01 URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52022XC0629(04)
C. Deutsches Recht
S-035 | Bundesrepublik Deutschland Produkthaftungsgesetz - aktuelle Fassung Gesetz | Veröffentlichung/Stand: 15.12.1989; Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Aktuelles deutsches Produkthaftungsrecht bis zur Umsetzung der neuen Richtlinie. Fundstelle: Gesamtdokument URL: https://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg/BJNR021980989.html
S-036 | Bundesrepublik Deutschland § 1 ProdHaftG - Haftung Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Haftungstatbestand, Schäden und Ausschlüsse. Fundstelle: § 1 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg/__1.html
S-037 | Bundesrepublik Deutschland § 2 ProdHaftG - Produkt Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Aktueller Produktbegriff ohne ausdrückliche Standalone-Software-Regel. Fundstelle: § 2 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg/__2.html
S-038 | Bundesrepublik Deutschland § 3 ProdHaftG - Fehler Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Sicherheitserwartung und Beurteilungsumstände. Fundstelle: § 3 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg/__3.html
S-039 | Bundesrepublik Deutschland § 4 ProdHaftG - Hersteller Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Hersteller-, Quasihersteller-, Importeur- und Lieferantenrollen. Fundstelle: § 4 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg/__4.html
S-040 | Bundesrepublik Deutschland § 8 ProdHaftG - Umfang des Ersatzes bei Personenschaden Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Schadensumfang und Schmerzensgeldbezug. Fundstelle: § 8 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg/__8.html
S-041 | Bundesrepublik Deutschland § 9 ProdHaftG - Schadensersatz bei Sachbeschädigung Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Sachschaden und Selbstbehalt. Fundstelle: § 9 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg/__9.html
S-042 | Bundesrepublik Deutschland § 10 ProdHaftG - Haftungshöchstbetrag Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: 85-Millionen-Euro-Gesamthöchstbetrag bei identischen Produkten. Fundstelle: § 10 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg/__10.html
S-043 | Bundesrepublik Deutschland § 11 ProdHaftG - Schadensminderung Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Mitverschulden und Dritte. Fundstelle: § 11 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg/__11.html
S-044 | Bundesrepublik Deutschland §§ 12-14 ProdHaftG - Verjährung, Erlöschen, Unabdingbarkeit Gesetzesnormen | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Drei Jahre, zehn Jahre und zwingender Charakter. Fundstelle: §§ 12-14 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg/__12.html
S-045 | Bundesrepublik Deutschland Bürgerliches Gesetzbuch - aktuelle Fassung Gesetz | Veröffentlichung/Stand: 18.08.1896; Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Vertrags-, Delikts-, Schadens- und AGB-Recht. Fundstelle: Gesamtdokument URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html
S-046 | Bundesrepublik Deutschland § 241 BGB - Pflichten aus dem Schuldverhältnis Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Leistungs- und Rücksichtnahmepflichten. Fundstelle: § 241 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241.html
S-047 | Bundesrepublik Deutschland § 276 BGB - Verantwortlichkeit des Schuldners Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Vorsatz, Fahrlässigkeit und Haftungsbegrenzung. Fundstelle: § 276 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__276.html
S-048 | Bundesrepublik Deutschland § 278 BGB - Verantwortlichkeit für Dritte Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Zurechnung von Erfüllungsgehilfen. Fundstelle: § 278 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__278.html
S-049 | Bundesrepublik Deutschland § 280 BGB - Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Allgemeiner vertraglicher Schadensersatz. Fundstelle: § 280 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html
S-050 | Bundesrepublik Deutschland § 281 BGB - Schadensersatz statt der Leistung Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Fristsetzung und Leistungsstörungen. Fundstelle: § 281 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__281.html
S-051 | Bundesrepublik Deutschland § 311 BGB - Rechtsgeschäftliche und vorvertragliche Schuldverhältnisse Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Vertragsschluss und culpa in contrahendo. Fundstelle: § 311 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__311.html
S-052 | Bundesrepublik Deutschland § 327d BGB - Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Grundsatz der Vertragsmäßigkeit. Fundstelle: § 327d URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__327d.html
S-053 | Bundesrepublik Deutschland § 327e BGB - subjektive und objektive Anforderungen Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Funktionalität, Kompatibilität, Sicherheit und berechtigte Erwartungen. Fundstelle: § 327e URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__327e.html
S-054 | Bundesrepublik Deutschland § 327f BGB - Aktualisierungen Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Updatepflichten für digitale Produkte. Fundstelle: § 327f URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__327f.html
S-055 | Bundesrepublik Deutschland § 327i BGB - Rechte des Verbrauchers bei Mängeln Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Nacherfüllung, Beendigung, Minderung und Schadensersatz. Fundstelle: § 327i URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__327i.html
S-056 | Bundesrepublik Deutschland § 327m BGB - Schadensersatz und Aufwendungsersatz Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Schadensersatz bei mangelhaften digitalen Produkten. Fundstelle: § 327m URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__327m.html
S-057 | Bundesrepublik Deutschland § 434 BGB - Sachmangel Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Kaufrechtliche Vertragsmäßigkeit. Fundstelle: § 434 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__434.html
S-058 | Bundesrepublik Deutschland § 633 BGB - Sach- und Rechtsmangel beim Werkvertrag Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Erfolgshaftung bei Werkleistungen. Fundstelle: § 633 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__633.html
S-059 | Bundesrepublik Deutschland § 823 BGB - Schadensersatzpflicht Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Deliktische Haftung für absolute Rechte und Schutzgesetzverletzungen. Fundstelle: § 823 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html
S-060 | Bundesrepublik Deutschland § 826 BGB - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Auffangtatbestand für vorsätzliche besonders verwerfliche Schädigung. Fundstelle: § 826 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__826.html
S-061 | Bundesrepublik Deutschland § 831 BGB - Haftung für Verrichtungsgehilfen Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Deliktische Gehilfenhaftung mit Exkulpationsmöglichkeit. Fundstelle: § 831 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__831.html
S-062 | Bundesrepublik Deutschland § 31 BGB - Haftung für Organe Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Zurechnung von Organverhalten. Fundstelle: § 31 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__31.html
S-063 | Bundesrepublik Deutschland § 249 BGB - Art und Umfang des Schadensersatzes Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Naturalrestitution und Geldersatz. Fundstelle: § 249 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__249.html
S-064 | Bundesrepublik Deutschland § 253 BGB - Immaterieller Schaden Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Schmerzensgeld nur in gesetzlich bestimmten Fällen. Fundstelle: § 253 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__253.html
S-065 | Bundesrepublik Deutschland § 254 BGB - Mitverschulden Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Schadensverteilung bei Mitverursachung. Fundstelle: § 254 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__254.html
S-066 | Bundesrepublik Deutschland § 195 BGB - Regelmäßige Verjährungsfrist Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Regelmäßige Drei-Jahres-Frist. Fundstelle: § 195 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
S-067 | Bundesrepublik Deutschland § 199 BGB - Beginn und Höchstfristen Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Kenntnisabhängiger Beginn und absolute Fristen. Fundstelle: § 199 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html
S-068 | Bundesrepublik Deutschland §§ 307, 309 Nr. 7 und 310 BGB - Kontrolle von Haftungsklauseln Gesetzesnormen | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: AGB-Kontrolle, Haftungsverbote und B2B-Modifikationen. Fundstelle: §§ 307, 309 Nr. 7, 310 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html
S-069 | Bundesrepublik Deutschland § 142 ZPO - Anordnung der Urkundenvorlegung Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Aktuelle allgemeine gerichtliche Vorlagebefugnis. Fundstelle: § 142 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__142.html
S-070 | Bundesrepublik Deutschland Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen Gesetz | Veröffentlichung/Stand: 18.04.2019 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Schutzmechanismen bei Beweisoffenlegung. Fundstelle: Insb. §§ 16-20 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/geschgehg/BJNR046610019.html
S-071 | Bundesrepublik Deutschland Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz Gesetz | Veröffentlichung/Stand: 08.10.2023 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Abhilfe- und Musterfeststellungsklagen. Fundstelle: Gesamtdokument URL: https://www.gesetze-im-internet.de/vdug/BJNR272410023.html
S-072 | Bundesrepublik Deutschland Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Gesetz | Veröffentlichung/Stand: 14.08.2006 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Ansprüche bei algorithmischer Diskriminierung in erfassten Bereichen. Fundstelle: Insb. §§ 1, 7, 15, 19, 21 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/agg/BJNR189710006.html
S-073 | Bundesrepublik Deutschland Straßenverkehrsgesetz Gesetz | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Gefährdungshaftung bei Fahrzeugbetrieb als sektoraler Parallelanspruch. Fundstelle: Insb. §§ 7, 18 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/BJNR004370909.html
S-074 | Bundesrepublik Deutschland Versicherungsvertragsgesetz Gesetz | Veröffentlichung/Stand: 23.11.2007; Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Deckungs- und Obliegenheitsrahmen; konkrete Police bleibt maßgeblich. Fundstelle: Gesamtdokument URL: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/BJNR263110007.html
S-075 | Bundesrepublik Deutschland Produktsicherheitsgesetz Gesetz | Veröffentlichung/Stand: 27.07.2021 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Nationaler produktsicherheitsrechtlicher Rahmen. Fundstelle: Gesamtdokument URL: https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg_2021/BJNR314610021.html
S-076 | Bundesrepublik Deutschland § 84 Arzneimittelgesetz - Gefährdungshaftung Gesetzesnorm | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Sonderhaftung für Arzneimittelschäden. Fundstelle: § 84 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__84.html
S-111 | Bundesrepublik Deutschland Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Verfassung | Veröffentlichung/Stand: 23.05.1949; Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle | Geltendes Recht Relevanz: Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Verbindung mit § 823 BGB. Fundstelle: Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 URL: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html
D. Deutsches Gesetzgebungsverfahren 2026
S-077 | Bundesregierung / Deutscher Bundestag BT-Drs. 21/4297 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts Gesetzentwurf | Veröffentlichung/Stand: 25.02.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle/Material | PARLAMENTARISCHES VERFAHREN Relevanz: Deutscher Umsetzungsvorschlag mit neuem ProdHaftG. Fundstelle: Entwurf §§ 1-23 und Begründung URL: https://dserver.bundestag.de/btd/21/042/2104297.pdf
S-078 | Deutscher Bundestag / DIP Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts - Vorgang 329483 Verfahrensakte | Veröffentlichung/Stand: Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Offizielle Quelle | NOCH NICHT VERABSCHIEDET Relevanz: Aktueller parlamentarischer Status am Stichtag. Fundstelle: Gesamteintrag URL: https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-des-produkthaftungsrechts/329483
S-079 | Deutscher Bundestag Erste Lesung zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts Parlamentsdokumentation | Veröffentlichung/Stand: 04.03.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Offizielle Quelle | Ausschussüberweisung Relevanz: Erste Lesung und Überweisung an den Rechtsausschuss. Fundstelle: Website URL: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw10-de-produkthaftungsrecht-1150448
S-080 | Deutscher Bundestag Novelle des Produkthaftungsrechts unterschiedlich bewertet Anhörungsbericht | Veröffentlichung/Stand: 13.04.2026; Stand 07.08.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Offizielle Quelle | Anhörungsstand Relevanz: Gegenpositionen zu Reichweite, Offenlegung und Beweisregeln. Fundstelle: Website URL: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw16-pa-recht-produkthaftung-1164692
S-081 | Deutscher Bundestag Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung vom 13.04.2026 Wortprotokoll | Veröffentlichung/Stand: 13.04.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle/Material | Parlamentarisches Verfahren Relevanz: Ausführliche Sachverständigenbefragung. Fundstelle: Gesamtdokument URL: https://www.bundestag.de/resource/blob/1179228/031_prot.pdf
S-082 | Deutscher Bundestag Anlagenkonvolut zum Wortprotokoll - Produkthaftungsrecht Stellungnahmen-Sammlung | Veröffentlichung/Stand: 13.04.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Primärquelle/Material | Parlamentarisches Verfahren Relevanz: Gebündelte schriftliche Stellungnahmen. Fundstelle: Gesamtdokument URL: https://www.bundestag.de/resource/blob/1193918/031_Anlagenkonvolut.pdf
S-083 | DIHK / Julian Kulaga Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts Verbandsstellungnahme | Veröffentlichung/Stand: 08.04.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Verbandsquelle | Position der Wirtschaft Relevanz: Kritik an Reichweite und Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Fundstelle: Gesamtdokument URL: https://www.bundestag.de/resource/blob/1161906/74a_Stellungnahme_Kulaga.pdf
S-084 | vzbv / Felix Methmann Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts Verbandsstellungnahme | Veröffentlichung/Stand: 10.04.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Verbandsquelle | Verbraucherposition Relevanz: Forderungen zu Offenlegung und Entschädigungslücken. Fundstelle: Gesamtdokument URL: https://www.bundestag.de/resource/blob/1161908/74b_Stellungnahme_Methmann.pdf
S-085 | Gerhard Wagner Gutachtliche Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts Sachverständigenstellungnahme | Veröffentlichung/Stand: 04.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Fachquelle | Nicht bindend Relevanz: Analyse von Umsetzungsspielraum, Offenlegung und Haftungsarchitektur. Fundstelle: Gesamtdokument URL: https://www.bundestag.de/resource/blob/1164788/74c_Stellungnahme_Wagner.pdf
S-086 | Christiane Wendehorst Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts Sachverständigenstellungnahme | Veröffentlichung/Stand: 04.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Fachquelle | Nicht bindend Relevanz: Kritik an fehlender Gesamtmodernisierung der deliktischen Haftung. Fundstelle: Gesamtdokument URL: https://www.bundestag.de/resource/blob/1164790/74d_Stellungnahme_Wendehorst.pdf
S-087 | Martin Schmidt-Kessel Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts Sachverständigenstellungnahme | Veröffentlichung/Stand: 10.04.2026 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Fachquelle | Nicht bindend Relevanz: Systematische Kritik und Detailfragen des Entwurfs. Fundstelle: Gesamtdokument URL: https://www.bundestag.de/resource/blob/1164792/74e_Stellungnahme_Schmidt-Kessel.pdf
E. Europäische und deutsche Rechtsprechung
S-088 | EuGH Urteil C-300/95, Commission v United Kingdom Gerichtsentscheidung | Veröffentlichung/Stand: 29.05.1997 | Abruf: 07.08.2026 EU | Rechtsprechung | Abgeschlossen Relevanz: Entwicklungsrisiko und Richtlinienumsetzung. Fundstelle: ECLI:EU:C:1997:255 URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:61995CJ0300
S-089 | EuGH Urteil C-203/99, Veedfald Gerichtsentscheidung | Veröffentlichung/Stand: 10.05.2001 | Abruf: 07.08.2026 EU | Rechtsprechung | Abgeschlossen Relevanz: Produktverwendung in medizinischer Dienstleistung und Inverkehrbringen. Fundstelle: ECLI:EU:C:2001:258 URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:61999CJ0203
S-090 | EuGH Urteil C-52/00, Commission v France Gerichtsentscheidung | Veröffentlichung/Stand: 25.04.2002 | Abruf: 07.08.2026 EU | Rechtsprechung | Abgeschlossen Relevanz: Vollharmonisierung und unzulässige nationale Abweichungen. Fundstelle: ECLI:EU:C:2002:252 URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:62000CJ0052
S-091 | EuGH Urteil C-183/00, González Sánchez Gerichtsentscheidung | Veröffentlichung/Stand: 25.04.2002 | Abruf: 07.08.2026 EU | Rechtsprechung | Abgeschlossen Relevanz: Verhältnis der Produkthaftungsrichtlinie zu anderen nationalen Haftungsgrundlagen. Fundstelle: ECLI:EU:C:2002:255 URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:62000CJ0183
S-092 | EuGH Urteil C-402/03, Skov Æg Gerichtsentscheidung | Veröffentlichung/Stand: 10.01.2006 | Abruf: 07.08.2026 EU | Rechtsprechung | Abgeschlossen Relevanz: Grenzen nationaler verschuldensunabhängiger Lieferantenhaftung. Fundstelle: ECLI:EU:C:2006:6 URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:62003CJ0402
S-093 | EuGH Urteil C-127/04, O’Byrne Gerichtsentscheidung | Veröffentlichung/Stand: 09.02.2006 | Abruf: 07.08.2026 EU | Rechtsprechung | Abgeschlossen Relevanz: Inverkehrbringen und Herstelleridentifikation. Fundstelle: ECLI:EU:C:2006:93 URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:62004CJ0127
S-094 | EuGH Urteil C-358/08, Aventis Pasteur Gerichtsentscheidung | Veröffentlichung/Stand: 02.12.2009 | Abruf: 07.08.2026 EU | Rechtsprechung | Abgeschlossen Relevanz: Herstellerwechsel und Zehnjahresfrist. Fundstelle: ECLI:EU:C:2009:744 URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:62008CJ0358
S-095 | EuGH Urteil verb. Rs. C-503/13 und C-504/13, Boston Scientific Gerichtsentscheidung | Veröffentlichung/Stand: 05.03.2015 | Abruf: 07.08.2026 EU | Rechtsprechung | Abgeschlossen Relevanz: Potentieller Fehler einer Produktgruppe und ersatzfähige Austauschoperationen. Fundstelle: ECLI:EU:C:2015:148 URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:62013CJ0503
S-096 | EuGH Urteil C-621/15, W and Others v Sanofi Pasteur Gerichtsentscheidung | Veröffentlichung/Stand: 21.06.2017 | Abruf: 07.08.2026 EU | Rechtsprechung | Abgeschlossen Relevanz: Nationale Beweisregeln und ernsthafte, spezifische, übereinstimmende Indizien. Fundstelle: ECLI:EU:C:2017:484 URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:62015CJ0621
S-097 | EuGH Urteil C-65/20, KRONE-Verlag Gerichtsentscheidung | Veröffentlichung/Stand: 10.06.2021 | Abruf: 07.08.2026 EU | Rechtsprechung | Abgeschlossen Relevanz: Unrichtige Information in einer Zeitung war kein Produktfehler im alten Regime. Fundstelle: ECLI:EU:C:2021:471 URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:62020CJ0065
S-098 | EuGH Urteil C-264/21, Fennia Gerichtsentscheidung | Veröffentlichung/Stand: 07.07.2022 | Abruf: 07.08.2026 EU | Rechtsprechung | Abgeschlossen Relevanz: Quasihersteller durch Kennzeichnung/Marke. Fundstelle: ECLI:EU:C:2022:536 URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:62021CJ0264
S-099 | EuGH Urteil C-338/24, Sanofi Pasteur Gerichtsentscheidung | Veröffentlichung/Stand: 26.03.2026 | Abruf: 07.08.2026 EU | Rechtsprechung | AKTUELL Relevanz: Abgrenzung autonomer verschuldensabhängiger Ansprüche und Beginn der Verjährung. Fundstelle: ECLI:EU:C:2026:248 URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/HTML/?uri=CELEX:62024CJ0338
S-100 | Bundesgerichtshof Urteil VI ZR 212/66 - Hühnerpest Gerichtsentscheidung | Veröffentlichung/Stand: 26.11.1968 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Rechtsprechung | Abgeschlossen Relevanz: Grundentscheidung zur deliktischen Produzentenhaftung und Beweiserleichterung. Fundstelle: BGHZ 51, 91 URL: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Aktenzeichen=VI+ZR+212%2F66&Datum=26.11.1968&Gericht=BGH
S-101 | Bundesgerichtshof Urteil VI ZR 158/94 - Mineralwasserflasche II Gerichtsentscheidung | Veröffentlichung/Stand: 09.05.1995 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Rechtsprechung | Abgeschlossen Relevanz: Objektiv zugängliches Gefahrenwissen und Entwicklungsfehler. Fundstelle: BGHZ 129, 353 URL: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Aktenzeichen=VI+ZR+158%2F94&Datum=09.05.1995&Gericht=BGH
S-102 | Bundesgerichtshof Urteil VI ZR 107/08 - Airbag Gerichtsentscheidung | Veröffentlichung/Stand: 16.06.2009 | Abruf: 07.08.2026 Deutschland | Rechtsprechung | Abgeschlossen Relevanz: Sicherheitserwartung, Konstruktion, Instruktion und objektiver Stand des Wissens. Fundstelle: BGHZ 181, 253 URL: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Aktenzeichen=VI+ZR+107%2F08&Datum=16.06.2009&Gericht=BGH
F. Vergleichsfälle und wissenschaftliche Literatur
S-103 | Civil Resolution Tribunal, British Columbia Moffatt v Air Canada, 2024 BCCRT 149 Gerichts-/Tribunalentscheidung | Veröffentlichung/Stand: 14.02.2024 | Abruf: 07.08.2026 Kanada | Vergleichende Rechtsprechung | Abgeschlossen Relevanz: Unternehmenszurechnung irreführender Chatbot-Auskunft; keine EU-Rechtsquelle. Fundstelle: 2024 BCCRT 149 URL: https://decisions.civilresolutionbc.ca/crt/crtd/en/item/525448/index.do
S-104 | High Court of Justice (England and Wales) Tyndaris SAM v VWM Ltd [2022] EWHC 72 (Comm) Gerichtsentscheidung | Veröffentlichung/Stand: 21.01.2022 | Abruf: 07.08.2026 England/Wales | Vergleichende Rechtsprechung | Abgeschlossen Relevanz: Vertragliche Verantwortlichkeit bei algorithmischer Anlageverwaltung; keine EU/deutsche Rechtsquelle. Fundstelle: [2022] EWHC 72 (Comm) URL: https://www.bailii.org/ew/cases/EWHC/Comm/2022/72.html
S-105 | Miriam C. Buiten Product liability for defective AI Peer-reviewed Fachaufsatz | Veröffentlichung/Stand: 27.02.2024 | Abruf: 07.08.2026 International/EU | Wissenschaftliche Originalquelle | Peer reviewed Relevanz: Ökonomische und dogmatische Analyse des Fehlerbegriffs bei autonomer KI. Fundstelle: European Journal of Law and Economics 57, 239-273 URL: https://doi.org/10.1007/s10657-024-09794-z
S-106 | Miriam Buiten, Alexandre de Streel, Martin Peitz The law and economics of AI liability Peer-reviewed Fachaufsatz | Veröffentlichung/Stand: 04.2023 | Abruf: 07.08.2026 International/EU | Wissenschaftliche Originalquelle | Peer reviewed/Open Access Relevanz: Analyse von Autonomie, Unvorhersehbarkeit, Anreizen und Haftungslücken. Fundstelle: Computer Law & Security Review 48, 105794 URL: https://doi.org/10.1016/j.clsr.2023.105794
S-107 | Philipp Hacker The European AI liability directives - Critique of a half-hearted approach and lessons for the future Peer-reviewed Fachaufsatz | Veröffentlichung/Stand: 2023 | Abruf: 07.08.2026 International/EU | Wissenschaftliche Originalquelle | Peer reviewed Relevanz: Kritik der damaligen AILD/PLD-Kombination; historisch nach AILD-Rückzug. Fundstelle: Computer Law & Security Review 51, 105871 URL: https://doi.org/10.1016/j.clsr.2023.105871
S-108 | Jan De Bruyne, Orian Dheu, Charlotte Ducuing The European Commission’s approach to extra-contractual liability and AI Peer-reviewed Fachaufsatz | Veröffentlichung/Stand: 2023 | Abruf: 07.08.2026 International/EU | Wissenschaftliche Originalquelle | Peer reviewed Relevanz: Bewertung der AILD und der revidierten PLD. Fundstelle: Computer Law & Security Review 51, 105894 URL: https://doi.org/10.1016/j.clsr.2023.105894
S-109 | Gerhard Wagner Liability Rules for the Digital Age - Aiming for the Brussels Effect Peer-reviewed Fachaufsatz | Veröffentlichung/Stand: 2023 | Abruf: 07.08.2026 EU/International | Wissenschaftliche Originalquelle | Peer reviewed Relevanz: Haftungsarchitektur für digitale Produkte und internationale Wirkung. Fundstelle: Journal of European Tort Law 13(3), 191-243 URL: https://doi.org/10.1515/jetl-2022-0012
S-110 | Teresa Rodríguez de las Heras Ballell The revision of the product liability directive: a key piece in the artificial intelligence liability puzzle Peer-reviewed Fachaufsatz | Veröffentlichung/Stand: 2023 | Abruf: 07.08.2026 EU | Wissenschaftliche Originalquelle | Peer reviewed Relevanz: Einordnung von Software, KI und Lieferkette in der PLD-Reform. Fundstelle: ERA Forum 24, 247-259 URL: https://doi.org/10.1007/s12027-023-00751-y
Schnell veraltende Informationen
| Thema | Stand 07.08.2026 | Nächste Prüfung | Primärquelle | Priorität |
|---|---|---|---|---|
| Deutsches Umsetzungsgesetz | BT-Drs. 21/4297; am 07.08.2026 nicht verabschiedet | Vor jeder Buchfassung und spätestens nach 09.12.2026 | Bundestag/DIP S-077-S-082 | sehr hoch |
| Anwendungsstichtag neuer PLD | Produkte nach 09.12.2026 | Bei jedem Release/Produktfall | EUR-Lex S-001 | hoch |
| Nationale Offenlegungsregeln | Nur Entwurfsfassung §§ 19-20 | Nach finalem Gesetz und erster Rechtsprechung | S-077-S-087 | sehr hoch |
| AI-Act-Anforderungen | Konsolidierter Stand 27.07.2026 | Quartalsweise und vor Produktrelease | S-019 | hoch |
| Harmonisierte Standards/Produktsicherheit | Im Aufbau oder gestuft anwendbar | Halbjährlich | S-019-S-023 | hoch |
| C-338/24 Folgepraxis | EuGH-Urteil 26.03.2026 | Bei nationalen Folgeentscheidungen | CURIA S-099 | mittel |
| Software-/Modellbegriff | Neue Richtlinie klarer, Einzelfragen offen | Bei erster nationaler/EuGH-Rechtsprechung | S-001, S-105-S-110 | hoch |
| Wesentliche Änderung | Einzelfallabhängig | Bei jeder Architektur- oder Zweckänderung | S-001, S-077 | sehr hoch |
| Anbieterverträge und Versicherungen | Produktbezogen und veränderlich | Bei Beschaffung, Verlängerung, Update | Direkter Vertrag/Police; S-074 | sehr hoch |
| AILD oder Nachfolgeinitiative | AILD zurückgezogen; keine Nachfolge beschlossen | Halbjährlich | S-008-S-013 | mittel |
Qualitätsbericht
| Kennzahl | Ergebnis |
|---|---|
| Gesamtquellen | 111 |
| Primärquellen/Primärrecht | 67 |
| Offizielle und Primärquellen zusammen | 83 |
| Gerichtsentscheidungen/Vergleichsfälle | 17 |
| Wissenschaftliche/Impact-Assessment-Quellen | 6 |
| Kernaussagen/Faktenkarten | 50 |
| Unternehmensszenarien | 18 |
| Mythenprüfungen | 20 |
| Offene Rechtsfragen | 20 |
| Glossarbegriffe | 50 |
| Rechts- und Recherchestichtag | 07.08.2026 |
Stärken
- Klare Trennung von geltendem deutschen Recht, EU-Richtlinie mit Umsetzungsausstand und parlamentarischem Entwurf.
- Rückzug der AILD wird historisch korrekt eingeordnet und nicht mit Haftungsfreiheit verwechselt.
- Software, Cloud, KI, verbundene Dienste, Open Source, wesentliche Änderung und Lieferkettenrollen werden systematisch erfasst.
- Schadenskatalog und Lücken bei reinen Vermögens-, B2B-, Datenschutz- und Diskriminierungsschäden werden sichtbar getrennt.
- Beweisoffenlegung und Vermutungen werden nicht als pauschale Beweislastumkehr dargestellt.
- Rechtsprechung bis zum EuGH-Urteil C-338/24 vom 26. März 2026 ist berücksichtigt.
Bekannte Grenzen
- Das endgültige deutsche Umsetzungsgesetz liegt am Stichtag nicht vor.
- Gefestigte KI-spezifische Produkthaftungsrechtsprechung fehlt weitgehend.
- Einordnung einzelner GPAI-Modelle, API-Versionen, Outputs, RAG- oder Agentenketten bleibt sachverhaltsabhängig.
- Versicherungsdeckung kann nur anhand der konkreten Police beurteilt werden.
- Unternehmens- und sektorbezogene Spezialregeln können zusätzliche Pflichten schaffen, die in diesem Dossier nur an Schnittstellen behandelt werden.
- Alle hoch priorisierten Refresh-Punkte müssen vor Buchveröffentlichung erneut geprüft werden.
Veröffentlichungssperre Das Dossier darf nach dem 9. Dezember 2026 nicht ohne Aktualisierung des deutschen Umsetzungsgesetzes und der Übergangsregeln als aktueller Rechtsstand verwendet werden.
Schlussfolgerung
Die europäische Reform macht KI nicht zu einem selbst haftenden Akteur. Sie ordnet Software und KI stärker in die Produkthaftung ein, erweitert Anspruchsgegner und Schadenskategorien und verbessert den Beweiszugang. Gleichzeitig bleiben Vertrag, Delikt, Datenschutz, Diskriminierung und Sektorrecht unverzichtbar, weil viele typische KI-Schäden reine Vermögens- oder Entscheidungsfolgen sind. [S-001, S-007, S-045, S-049, S-059, S-111]
Für Unternehmen liegt die wirksamste Haftungsprävention nicht in einem pauschalen Disclaimer. Entscheidend sind klare Produkt- und Rollenabgrenzung, versionierte Sicherheitsanforderungen, reale Human Oversight, kontrollierte Änderungen, belastbare Lieferverträge, laufende Produktbeobachtung und beweissichere Incident-Dokumentation. [S-100, S-101, S-102]
Redaktionelle Kernformel Produkt bestimmen. Rolle klären. Schadenstyp trennen. Sicherheitsmaßstab dokumentieren. Version beweisen. Lieferkette absichern. Menschliche Kontrolle real gestalten. Incidents auswerten. Rechtsstand aktualisieren.